Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 23 W (pat) 43/02

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 26 825.4-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Knoll, Lokys und Dr. Häußler 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 1. Juni 2001 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Baugruppenträger und Verfahren zum Aufbau desselben" durch Beschluss vom

20. Juni 2002 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom

7. Juni 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 3 zugrunde.

Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass das Verfahren gemäß

dem nebengeordneten Patentanspruch 3 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung

- deutsche Offenlegungsschrift 31 16 869 [= D1]

bekannten Stand der Technik nicht neu sei. Der Patentanspruch 1 teile das

Schicksal des Patentanspruchs 3. Die von der Patentinhaberin hilfsweise beantragte Anhörung sei nicht sachdienlich, da hinsichtlich des geltenden Patentanspruchs 3 keine offenen und unklaren Punkte bestünden, deren Klarstellung eine

Anhörung hätte fördern können.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren noch die Entgegenhaltungen

- deutsche Offenlegungsschrift 33 40 334 [= D2]

- deutsche Offenlegungsschrift 34 09 022 [= D3] und

- deutsche Offenlegungsschrift 29 32 883 [= D4]

in Betracht gezogen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie vertritt in ihrer Beschwerdebegründung die Auffassung, der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 3 sei gegenüber der Druckschrift D1 neu.

Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf

der Grundlage der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 vom

7. Juni 2002 sowie der am 7. August 2002 eingereichten neuen

Beschreibungsseiten 2 und 3, der ursprünglichen Beschreibungsseiten 4 bis 7 und der ursprünglichen Zeichnung zu erteilen,

hilfsweise,

das Patent auf der Grundlage der selben Unterlagen zu erteilen, wobei jedoch im Patentanspruch 3 eine Rückbeziehung auf

die Patentansprüche 1 bzw. 2 vorgesehen sein soll.

Die Patentanmelderin beantragt ferner,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der angefochtene Beschluss beruht ihrer Meinung nach auf einem schweren Verfahrensfehler, der in der Ablehnung der im Prüfungsverfahren hilfsweise beantragten Anhörung zu sehen sei. Die Prüfungsstelle habe ihre Ermessensentscheidung

bezüglich der Sachdienlichkeit der Anhörung auf der Grundlage hierfür nicht geeigneter Umstände getroffen und darüber hinaus bedeutsame Entscheidungsgrundlagen ignoriert.

Die ordnungsgemäß geladene Patentanmelderin ist zur mündlichen Verhandlung

- wie schriftlich angekündigt - nicht erschienen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Baugruppenträger mit

(a) einem an einer Montageplatte (1) befestigbaren Tragelement (6),

(b) einer Mehrzahl von in dem Tragelement angeordneten

Platinen (5) und

(c) einer Mehrzahl von Steckleisten (4) zum Kontaktieren der

Platinen

(d) wobei die Steckleisten mit Halteelementen (2) an der Montageplatte befestigt sind, die derart bemessen sind, dass

zwischen der Montageplatte und den Steckleisten ein Verdrahtungsraum (3) ausgebildet wird."

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zum Aufbau eines Baugruppenträgers, bei dem

Steckleisten (4) mittels Halteelementen (2) an einer Montageplatte (1) befestigt werden,

die Steckleisten verdrahtet werden,

ein Tragelement (6) an der Montageplatte befestigt wird und

Platinen derart in das Tragelement eingesetzt werden,

dass sich die Steckleisten kontaktieren."

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag ist von der Anmelderin nicht ausformuliert worden. Ihren Angaben in der Beschwerdebegründung zufolge entspricht dieser Patentanspruch dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag, soll im Unterschied zu diesem jedoch sinngemäß auf ein

"Verfahren zum Aufbau eines Baugruppenträgers nach einem

der Patentansprüche 1 bzw. 2, bei dem ..."

gerichtet sein.

Hinsichtlich des Unteranspruchs 2 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind (vgl hierzu BGH

GRUR 1991, 120, 121, li Sp, Abs II. 1. - "Elastische Bandage"). Es bedarf auch

keiner Klärung der Frage, ob das im Patentanspruch 3 nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Verfahren

neu ist (§ 3 PatG) und auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des hier in Rede stehenden Durchschnittsfachmanns beruht, der als ein mit der Entwicklung und

Fertigung von Baugruppenträgern befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Kenntnissen auf dem Gebiet des Maschinenbaus zu definieren ist. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Haupt- und Hilfsantrag ist nicht neu.

Der zuständige Fachmann entnimmt der Druckschrift D4 (vgl die Fig 2 bis 4 mit

zugehöriger Beschreibung S 8, le Abs bis S 12, 1. Abs sowie S 6, Z 11 bis 22) einen Baugruppenträger (Aufnahmevorrichtung) als bekannt, welcher eine aus einer

(nicht bezeichneten) Rückwand sowie vertikalen Säulen (5, 7) mit daran befestigten vertikalen Tragebalken (1, 3) und horizontalen Kabelführungsbalken (9) gebildete Montageplatte aufweist, an der ein Tragelement (Geräteeinheit 25) mit einer

Mehrzahl von darin angeordneten Platinen (Signalverarbeitungsplatten 19) befestigbar ist. Ferner ist eine Mehrzahl von Steckleisten (Reihenkonnektoren 41) zum

Kontaktieren der Platinen (19) vorgesehen, wobei die Steckleisten (41) auf einer

Positionierungsplatte (35) angeordnet sind, welche ihrerseits mit Halteelementen

(Schrauben 103, Gewindebuchsen 105) an der Montageplatte befestigt ist. Die

Halteelemente (103, 105) sind hierbei ausdrücklich so bemessen, dass sich ein

definierter Abstand zwischen der Montageplatte und den Steckleisten (41) ergibt

(vgl S 11, Z 34 bis S 12, Z 3). Hierdurch wird mit anderen Worten zwischen der

Montageplatte und den Steckleiten (41) ein Verdrahtungsraum ausgebildet, der es

ermöglicht, die den Steckleisten (41) auf der Rückseite der Positionierungsplatte

(35) zugeordneten Reihenkonnektoren (37) mit Kabeln (81) in Verbindung zu bringen (vgl S 10, Z 25 bis 30).

Somit weist die aus der D4 bekannte Vorrichtung sämtliche Merkmale des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag auf. Der

Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist deshalb nicht gewährbar.

III

Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung der auf diesen

rückbezogene Patentanspruch 2 nach Haupt- und Hilfsantrag sowie der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Haupt- und Hilfsantrag.

Die Beschwerde der Patentanmelderin war deshalb zurückzuweisen.

IV

Dem Antrag der Patentanmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann

nicht entsprochen werden.

Denn selbst wenn man - ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung (S 3,

le Abs bis S 4, le Abs) folgend - die Ablehnung des hilfsweise beantragten Anhörung durch die Prüfungsstelle als Verfahrensfehler wertet, so würde dieser die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr jedenfalls nur dann rechtfertigen, wenn er für

die Beschwerdeeinlegung ursächlich war, nicht jedoch, wenn die Gebühr auch bei

ordnungsgemäßer Sachbehandlung angefallen wäre (vgl Busse, Patentgesetz,

6. Aufl, § 80 Rdn 97 mwN). Letzteres ist hier der Fall.

Die Patentanmelderin hat in ihrer Bescheidserwiderung vom 7. Juni 2002 (vgl S 1,

le Abs bis S 2, 4. Abs) - im Gegensatz zu der im Erstbescheid geäußerten Meinung der Prüfungsstelle - die Auffassung vertreten, dass die Druckschrift D1 dem

im nebengeordneten Patentanspruch 3 (nach Hauptantrag) beanspruchten Verfahren nicht neuheitsschädlich entgegen stehe. Dieser Entgegenhaltung lasse sich

nämlich eine hinter dem Baugruppenträger angeordnete Montageplatte nicht entnehmen.

Von dieser - nach Überzeugung des Senats unzutreffenden - Beurteilung des

Standes der Technik ist die Anmelderin, wie ihre Beschwerdebegründung (vgl S 4,

le Abs) zweifelfrei erkennen lässt, nicht abgerückt. Somit ist davon auszugehen,

dass die Patentanmeldung auch bei Durchführung der beantragten Anhörung aus

dem im Zurückweisungsbeschluss genannten Grund der mangelnden Neuheit des

beanspruchten Verfahrens gegenüber der D1 zurückgewiesen worden wäre. Insofern liegt ein Billigkeitsgrund, welcher die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

rechtfertigen würde, hier nicht vor (vgl dazu Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 80,

Rdn 95 mwN).

Dr. Tauchert

Knoll

Lokys

Dr. Häußler

Be