Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 24 W (pat) 248/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 248/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 69 457
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 300 69 457 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 2 045 426 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 69 457 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 045 426 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende seinen Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß
hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE
43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb