Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 24 W (pat) 248/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 248/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 69 457

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 300 69 457 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 2 045 426 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 69 457 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 045 426 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber

form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende seinen Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß

hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE

43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb