Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 33 W (pat) 326/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 326/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 27 547 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzende, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis

der angegriffenen Marke 399 27 547 im Wege der Teillöschung

folgende Fassung:

Kl. 2: Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel, Beizen;

Kl. 5: Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide.

2. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2001 und vom

8. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

399 03 802 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

I

Mit Beschluß vom 21. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 27 547 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 399 03 802 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 8. Mai 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und

das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke beschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 21. Februar 2001 wirkungslos

ist (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Pagenberg

Hock

Kätker