Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 33 W (pat) 6/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 6/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 59 129

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzende sowie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 397 59 129 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 907 905 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 397 59 129 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 907 905 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang

der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Pagenberg

Dr. Hock

Kätker