Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 33 W (pat) 6/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 6/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 59 129
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzende sowie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 397 59 129 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 907 905 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 397 59 129 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 907 905 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang
der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Pagenberg
Dr. Hock
Kätker
Pü