Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 26 W (pat) 48/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 10 227.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. November 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren „Hieb- und Stichwaffen; Bürstenmachermaterial; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von
Bauglas)“ zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
home-basics
Die Bezeichnung
ist für die Waren
„Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Geräte
und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von
Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 21 hat diese Anmeldung wegen Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke bestehe aus einer Kombination
der ursprünglich englischen Wörter „home“ und „basics“, verbunden durch einen
Bindestrich. Der Bestandteil „home“ sei ohne weiteres im Sinne von „Heim, Haus“
verständlich und aus zahlreichen, mittlerweile auch eingedeutschten Ausdrücken
und Redewendungen bekannt. Das Wort „basics“ habe im Deutschen die Bedeutung „Grundlagen, Grundausstattung“. Es werde im deutschen Sprachbereich zur
Bezeichnung der Grundlagen eines Fachgebietes bzw der Grundausstattung auf
einem Gebiet verwendet. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verstünden daher die angemeldete Wortkombination im Sinne von „Basics für das
Heim, Haus, Zuhause“. Damit enthalte diese lediglich eine Angabe über eine Eigenschaft, die den beanspruchten Waren zukommen könne. Die angesprochenen
Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Bezeichnung lediglich ihren im Vordergrund stehenden, beschreibenden Gehalt, nicht aber einen Herkunftshinweis.
Die Hinweise der Anmelderin auf die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung führten nicht
zur Beurteilung als schutzfähig, denn maßgeblich sei immer das Erscheinungsbild
der angemeldeten Bezeichnung zusammen mit den beanspruchten und so gekennzeichneten Waren. Dies aber führe dann zu einer eindeutigen und beschreibenden Aussage. Auch die Schreibweise mit Bindestrich, die im Englischen unüblich sein möge, begründe die Schutzfähigkeit nicht, denn zum einen werde der
Verstoß gegen englische Schreibregeln nicht erkannt werden und zum anderen
sei eine solche Schreibweise für den deutschsprachigen Verkehr üblich.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Der Anmeldung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer
fremdsprachigen Bezeichnung sei auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise abzustellen. Dabei werde nicht bestritten, daß die Wörter „home“ und „basics“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörten. Fraglich sei jedoch,
wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige inländische
Verbraucher die angemeldete Bezeichnung verstehe. Der deutsche Verbraucher
kenne den englischen Begriff „basics“ nicht als „Grundausstattung“. Ein solches
Wissen könne auch weder den Ausführungen der Markenstelle noch den dem
Beschluß beigefügten Internet-Recherchen entnommen werden. Vielmehr werde
das Wort „basics“ nach diesen Unterlagen wohl eher im Sinne von „Grundlagen“,
nicht aber im Sinne von „Grundausstattung“ verstanden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich im Umfang der Waren „Hieb- und
Stichwaffen; Bürstenmachermaterial; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas)“ begründet, im übrigen aber unbegründet;
insoweit fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003,
227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur
Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).
Der angemeldeten Bezeichnung kommt für die Waren „Handbetätigte Werkzeuge
und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Rasierapparate; Geräte
und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme
und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Glaswaren,
Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Teppiche, Fußmatten,
Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem
Material)“ bereits ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu.
Wie die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat,
wird der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konfrontierte Verkehr in ihr nur einen allgemeinen Sachhinweis
darauf sehen, dass sie als „Grundlagen für das Zuhause“ bestimmt und geeignet
sind. Die unmittelbare Verständlichkeit der erkennbar aus zwei Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzten Bezeichnung
im Sinne von
„Grundlagen“ oder „Grundausstattung für das Zuhause“ auch für breiteste Verkehrskreise folgt nicht nur aus den Englischkenntnissen dieser Kreise, sondern
auch daraus, daß beide Begriffe mittlerweile in die deutsche Sprache eingegangen
sind. Dies hat bereits die Markenstelle mit mehreren Internet-Auszügen zu den
Begriffen „home basics“ und „basics“ belegt. Zudem wurde die Anmelderin mit der
Ladung auf Zurückweisungen des Begriffs „B-A-S-I-C-S“ und „BASICS“ sowie
Verwendungen der Begriffe „home basics“ und „home“ und in der mündlichen
Verhandlung auf Begriffe wie Homecomputer, Homedreß, Homeland oder Basic
English (Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 313 f und S 105) hingewiesen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann von einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des Markenteils „basics“ nicht ausgegangen werden. Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, lautet die korrekte
Übersetzung dieses englischen Begriffs „Grundlagen“. Der Begriff „basics“ wird im
deutschen Sprachumfeld aber sowohl im Hinblick auf die mit ihm gekennzeichneten Waren als auch im Hinblick darauf, daß er bereits auf anderen Warengebieten
selbstverständlich verwendet wird (vgl die sog. „Basics“ bei der Bekleidung), ohne
weiteres im oben dargelegten Sinne verstanden werden. Dies gilt um so mehr, als
auch die Übersetzung „Grundlagen für das Zuhause“ keine über einen Sachhinweis hinausgehende Besonderheit, die den Verkehr veranlassen könnte, in der
angemeldeten Bezeichnung das Kennzeichen eines einzelnen Unternehmens zu
sehen, aufweist. Im übrigen kann ein Wortzeichen ohnehin grundsätzlich von der
Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH
GRUR Int 2003, 71, Rdnr 32). Daß der waagrechte Strich in der Mitte der beiden
Zeichenbestandteile nicht den englischen Grammatikregeln entspricht, wird von
den angesprochenen breiten Verkehrskreisen regelmäßig nicht erkannt werden
und vermag die beschreibende Sachaussage nicht in schutzbegründender Weise
zu überlagern. Im übrigen sind, wie bereits dargelegt, beide Begriffe bereits in die
deutsche Sprache eingegangen, so daß eine regelwidrige Verbindung der beiden
Zeichenelemente insoweit nicht zu erkennen ist.
Damit fehlt der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die vorgenannten Waren jegliche Eignung, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so
daß der Beschwerde in diesem Umfang der Erfolg versagt bleiben musste.
Dagegen konnte der angemeldeten Bezeichnung für die Waren „Hieb- und Stichwaffen; Bürstenmachermaterial; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes
Glas (mit Ausnahme von Bauglas)“ kein beschreibender Sachhinweis entnommen
werden, vielmehr vermag sie in diesem Umfang als herkunftshinweisender Hinweis zu fungieren. Diese Waren bieten nämlich keinen Grund für die Annahme, sie
stellten die „Grundlagen“ bzw die „Grundausstattung für das Zuhause“ dar. Vielmehr sind diese so stark spezialisiert und teilweise sogar ausschließlich für bestimmte, eher seltene Verwendungszwecke bestimmt, daß sie nicht unter die vorbezeichnete Sachangabe fallen.
Kraft
Reker
Eder
Bb