Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 280/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 34 331

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke 398 34 331

G r ü n d e

I.

Biocult 7

ist seit 1998 unter anderem für die Waren

Klasse 29: Joghurt, probiotische Milchprodukte

(Einschränkung im Beschwerdeverfahren: nur in nicht-fester Form)

in das Markenregister eingetragen. Die Inhaberin der rangälteren, seit 1994 eingetragenen Marke 2 065 677

Bio-Cult

hat dagegen – im Beschwerdeverfahren auf og Waren beschränkt - Widerspruch

erhoben. Diese Marke ist unter anderem eingetragen für

Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten; die Widersprechende hat eine eidesstattliche Versicherung sowie Benutzungsunterlagen

vorgelegt, wonach ihre Marke für ein "Nahrungsergänzungsmittel" (Tabletten zur

Versorgung mit Vitaminen des Vitamin B-Komplexes und Bakterienkulturen der

Milch) benutzt wird.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsmarke werde für ein "Nahrungsergänzungsmittel

in Tablettenform" benutzt, wegen der unterschiedlichen Konsistenz und Herkunft

der beiden Waren sei allenfalls von einer entfernten Warenähnlichkeit auszugehen, womit trotz einer deutlichen Markenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr

ausscheide.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Widersprechenden mit ihrer Beschwerde. Sie behauptet eine zumindest durchschnittliche Warenähnlichkeit, denn Nahrungsergänzungsmittel dienten dem Ausgleich von Ernährungsdefiziten, zwischen

Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestehe deshalb ein funktioneller

Zusammenhang. Ihre Marke werde seit langem umfangreich benutzt (Jahresumsatz bis ca 650 T€), ihr stehe damit ein erhöhter Schutzumfang zu, der durch die

nur geringfügige Abweichung in der jüngeren Marke tangiert sei.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mehr in Abrede gestellt, weist aber auf die eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Bio-Cult hin, denn damit könnten nur "biologische Kulturen" gemeint sein. Im übrigen hält sie die Ausführungen der Markenstelle für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn zwischen

den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - eine Gewichtung der Faktoren Waren/Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, Markenidentität oder -ähnlichkeit

und Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass der höhere Grad

einer der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen

werden kann (st. Rspr zB BGH MarkenR 2004, 253 – d-c-fix/CD-FIX). Werden die

Produkte wie hier mit nur geringfügig unterschiedlichen Marken gekennzeichnet,

und hat der einzige Unterschied, nämlich die Zahl 7 sogar insoweit noch beschreibende Anklänge, als damit "7 Biokulturen" gemeint sein könnten, so bedarf es entweder eines ersichtlichen Warenabstandes und/oder eines reduzierten Schutzumfanges der älteren Marke um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Davon ist

hier auszugehen.

Anders als die Markenstelle meint (und auch ohne dass dies von der Widersprechenden gerügt wird, denn es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die einem Zugeständnis im Sinne des § 288 ZPO nicht offen steht), ist seitens der Widerspruchsmarke nicht nur von der Benutzung für ein "Nahrungsergänzungsmittel

in Tablettenform" auszugehen - denn die Beschränkung nur auf diese Darreichungsform würde die Widersprechende in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ungebührlich einschränken - als benutzt zu gelten hat vielmehr ein "Vitamin-

und Bakterien – Nahrungsergänzungsmittel" (sog "erweiterte Minimallösung"). Zutreffend hat die Markenstelle die zwischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestehenden Unterschiede bei der Herstellung und Verarbeitung, bei

der regelmäßigen Darreichungsform sowie beim Marktauftritt dargestellt. Andrerseits bestehen aber doch gewichtige Gemeinsamkeiten insoweit, als die von der

Widersprechenden angebotenen Produkte eben dieselben gesundheitsfördernden

Inhaltsstoffe enthalten können, wie die mit "probiotisch" bezeichneten Milchprodukte der Markeninhaberin. Es ist also durchaus denkbar, dass der Verbraucher

zB wegen einer Milchallergie den jeweiligen Mangel an Vitaminen und Bakterien

mit dem Produkt der Widersprechenden ausgleicht. Dennoch besteht zwischen

beiden Warenbereichen der gewichtige Unterschied, dass Lebensmittel in erster

Linie der Ernährung dienen, satt machen und auch gut schmecken sollen, wohingegen Nahrungsergänzungsmittel in konzentrierter Form einen Ernährungsmangel

ausgleichen und beheben sollen. Sie werden also ähnlich einem Arzneimittel eingenommen, der Geschmack ist in der Regel unbedeutend. Infolgedessen nimmt

der Lebensmittelhandel, soweit er auch Nahrungsergänzungsmittel anbietet, eine

deutliche Trennung beider Warenbereiche vor. Ein zusätzlicher Abstand wurde

hier durch die Einschränkung der angegriffenen Waren auf solche in "nicht-fester

Form" vorgenommen, denn zwischen nicht festen Milchprodukten wie Joghurt,

Topfen, Dickmilch, Kefir usw besteht ein sichtbarer Unterschied zu Nahrungsergänzungsmitteln, die in der Regel als Tabletten, Dragees, Pulver, Granulat, Tinkturen udgl angeboten werden und auf bequeme und schnelle Weise eine vollwertige

Ernährung ermöglichen sollen. Auch werden Nahrungsergänzungsmittel gerne in

der Art von Arzneimitteln beworben, was selbst bei der vermehrten Herausstellung

von gesundheitsfördernden Bestandteilen der Milchprodukte doch zu einer anderen Bewertung aus der Verbrauchersicht führt. Auch im Erscheinungsbild werden

also Unterschiede der beiden Produktbereiche deutlich. Trotz der möglichen übereinstimmenden (gesundheitsfördernden) Inhaltsstoffe wird man letztlich von einer

nur mittleren Warenähnlichkeit auszugehen haben, der zwar wegen der Nähe der

Marken zu einer Verwechslungsgefahr führen würde, hier jedoch durch den nur

unterdurchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgeglichen wird.

Die Marke "Bio-Cult" weist unzweideutig auf "biologische Kulturen" hin, also auf

Mikroorganismen (zB Bakterien), die unter biologischen Bedingungen hergestellt

worden sind, bzw auf Kulturen, die als biologisches Heilmittel eingesetzt werden

(vgl hierzu auch PAVIS; BPatG 30 W (pat) 86/99 – ProBio Cult # Bio-Cult). Anhaltspunkte dafür, dass diese ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche durch

langjährige erhebliche Umsätze und entsprechende Bekanntheit der Marke ausgeglichen sei, liegen nicht vor, insbesondere sind die von der Widersprechenden genannten Umsatzzahlen angesichts des überaus umsatzstarken Gesamtmarktes im

Bereich der Nahrungsergänzungsmitteln für eine derartige Annahme nicht geeignet. Der beschreibende Aussagegehalt der älteren Marke führt hier vielmehr trotz

der Warenähnlichkeit zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen, denn zum einen ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke reduziert und

im wesentlichen auf die eintragungsfähige Eigenprägung begrenzt, zum anderen

können aus kennzeichnungsschwachen oder sogar schutzunfähigen Markenteilen

keine Rechte hergeleitet werden.

Damit war die Beschwerde ohne Erfolg.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele