Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 356/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 356/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 46 628
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für
Klasse 12 – vom 27. August 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke CTM 19 292 72 auch für die Waren „Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt); Lätzchen“ zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 302 46 628
angeordnet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 302 46 628 die
Marke
MINI STAR
als Kennzeichnung für die Waren:
12: Tragbare Kindersitze, insbesondere tragbare Kindersitze zum
Anschluss an einen Kinderwagen oder Buggy; Kinderwagen,
Kindersportwagen,
insbesondere zusammenfaltbare Kindersportwagen; Buggys;
18: Kindertragetaschen, Kindertragegestelle, Babytragen, Baby-
Zubehörtaschen, Sonnenschirme für Kinderwagen;
20: Kinderbetten, insbesondere Kinderreisebetten, Laufställe,
Lauflernhilfen, Babyschaukeln, Hochstühle, Tischsitze, Wippen,
Wickeltische, Wiegen, Schlafsäcke für Babys und Kleinkinder;
21: Babyflaschen;
24: Krabbeldecken;
25: Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt); Lätzchen;
28: Rasseln, Miniaturausführungen von Kindersportwagen, insbesondere zusammenfaltbaren Kindersportwagen sowie Sonnenschirme dafür, Tragetaschen, Tragegestellen, Fußsäcken,
Schaukeln, Hochstühlen, Wippen, Wiegen, Betten, Reisebetten
und Schlafsäcken, jeweils als Spielzeug; Spielzeugpuppen.
Die Inhaberin der rangälteren Gemeinschafts - Marke CTM 19 292 72
mini stars
hat hiergegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist eingetragen für
Kl 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Kl 35: Dienstleistungen eines Einzelhandels.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr verneint, denn zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen bestehe keine oder eine nur ganz entfernte Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn. Wegen der eher unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke reiche der Abstand der Marken zueinander deshalb aus.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie
trägt vor, alle Produkte seien für die gleiche Zielgruppe gedacht und es gebe Berührungspunkte beim Vertrieb und bei den Angebots- und Präsentationsformen.
Auch sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke normal, denn die
Marke habe die Bedeutung „kleine Sterne“ und sei für die Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend.
Die Widersprechende hat keinen Sachantrag und insbesondere keinen Hilfsantrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall ihres Unterliegens
gestellt.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 165 Abs 4, 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG) und
hat nur in geringem Umfang Erfolg. Nur bei den identischen Waren besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG; bei dem Großteil der
Waren ist der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der Faktoren Warenidentität
oder –ähnlichkeit, Markenidentität oder –ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der
älteren Marke in der Art und Weise, dass der höhere Grad einer der Faktoren
durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st
Rspr zuletzt BGH, MarkenR 2004, 189 – Telekom).
Bei der Streitsache sind die Marken klanglich und auch schriftbildlich nahezu
übereinstimmend, dh zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr dürfen die Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich sein oder es muss ein nur unterdurchschnittlicher Schutzumfang der angreifenden Marke vorliegen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet „mini stars“ in bezug auf
Kinderbekleidung, Kinderschuhe nichts anderes, als dass damit die Zielgruppe der
Verwender, nämlich die „kleinen Stars“ gemeint sind. Mit dem Begriff „mini stars“
ließe sich auch ohne weiteres die Kinderabteilung in einem Kaufhaus benennen,
ohne dass befürchtet werden müsste, die Kunden würden darin keinen beschreibenden Hinweis sehen. Jede andere Begriffsdeutung etwa im Sinn von „kleine
Sterne“ ist bei Kinderwaren fernliegend. Die Marke ist somit deutlich an eine beschreibende (Bestimmungs) Angabe angelehnt.
Angesichts dieser nur geringen Kennzeichnungskraft und des daraus folgernden
eingeschränkten Schutzumfangs wird die ältere Marke nur dort von der jüngeren
Marke unzulässig tangiert, wo sich identische Waren gegenüberstehen. Anders
als die Markenstelle meint, ist dies bei den „Fußsäcken“ und Lätzchen“ der Fall.
Die Widersprechende hat für ihre Marke die gesamte Warenklasse 25 geschützt.
Ausweislich der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen,
Klassifikation von Nizza“ (8. Ausgabe) unterfallen die Lätzchen und Fußsäcke der
Warenklasse 25 (wobei offen bleiben kann, ob man die Fußsäcke den Schuhen
oder der Bekleidung zurechnet), womit wegen der (fiktiven) Vollständigkeit der
Klasseneinteilung von einer Warenidentität auszugehen ist. Bei diesen beiden Waren ist demnach eine Verwechslungsgefahr der nahezu identischen Marken zu
bejahen.
Anders ist dies jedoch bei den übrigen Waren. Hier gibt es, wie die Markenstelle
zu Recht ausführt, derart wenig Verbindungen und Berührungspunkte, dass kaum
mehr von einer Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn gesprochen werden kann.
Zwar kann es sich bei allen Waren um solche für Babys und Kinder handeln, was
aber auch in Anbetracht dessen, dass sämtliche Waren in der gleichen Fachabteilung eines Warenhauses angeboten werden können, für die Bejahung einer
Warenähnlichkeit nicht ausreichend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der
Verbraucher – bei einer identischen Kennzeichnung - von einer wirtschaftlichen
Verknüpfung der jeweiligen Hersteller ausgeht. Die hierzu notwendigen Anhaltspunkte, sind aber weder dem Gericht von Amts wegen bekannt, noch sind sie von
der Widersprechenden vorgetragen worden. Der Gedanke an eine warenübergreifende Produktverantwortung der Hersteller liegt nahe, wenn es bereits mehrere Hersteller gibt, die beide der miteinander zu vergleichenden Waren produzieren, oder wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie miteinander verwendet
werden können oder müssen. Dann kann der Verbraucher mit einer gemeinsamen
Produktverantwortung rechnen und er wird bei einer gleichen Kennzeichnung
auch von der Kontrolle ein und desselben Unternehmers ausgehen. Im vorliegenden Fall liegt keine Ergänzung der Waren in dem Sinn vor, dass sie voneinander
abhängig wären, die eine Ware also der anderen bedarf. Es ist auch nicht bekannt, dass Hersteller zB von Kinderwagen oder Wippen auch Babykleidung oder
Schuhe produzieren. Die Waren decken vielmehr unterschiedliche und voneinander unabhängige Bedarfsbereiche ab, so dass kaum etwas für eine Verknüpfung
der Hersteller im Sinn einer Kontrollfunktion spricht. Bei diesen Waren ist eine
Ähnlichkeit allenfalls in einem sehr geringen Bereich gegeben, was angesichts der
Kennzeichnungsschwäche beider Marken für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr nicht ausreicht.
Was die „Dienstleistungen des Einzelhandels“ der Widerspruchsmarke betrifft, so
können diese – soweit es sich dabei überhaupt um eine selbständige Dienstleistung mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung handeln sollte, vgl hierzu
Vorlagebeschluss BPatG, MarkenR 2003, 71 – als eine für den Vertrieb und Verkauf für alle Waren notwendige Dienstleistung eine Verwechslungsgefahr in bezug
auf die jeweiligen Waren nicht begründen.
Die Beschwerde ist damit überwiegend ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb