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BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 370/03

28. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 301 47 388

hier: Löschungsverfahren

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der

Markenabteilung vom 25. September 2003 aufgehoben, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren der

Klassen 29 und 30 angeordnet worden ist.

Im übrigen werden Löschungsantrag und Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber der Marke 300 90 431

Cafe Brasil

die seit dem 11. April 2004 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen

ist:

Klasse 29: Fertiggerichte, bestehend aus wechselnden Anteilen an Fleisch, Fisch,

Wild und Geflügel, Wurst, Sauce, Gemüse, Nudeln, Kartoffeln, Reis,

Gebäck, Kuchen, Käse.

Klasse 30: Reis; Mehle und Getreidepräparate, belegte Brote (Sandwiches), Brot,

Kleingebäck, Kuchen, Pizza, Pizzateig, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Salz, Senf; Essig, Saucen, Pizzasaucen; Gewürze.

Klasse 35: Finanzielle, technische, betriebswirtschaftliche, organisatorische Beratung bei der Eröffnung, Organisation und Führung von Gastronomiebetrieben.

Klasse 42: Verpflegung von Gästen, Partyservice, Catering; Dienstleistungen eines Franchisegebers für Gastronomiebetriebe, nämlich Vermittlung

von organisatorischem, betriebswirtschaftlichem und technischem

Know-How, Gestattung der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten

des Franchisegebers durch den Franchisenehmer; Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung für Gastronomiebetriebe.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. September 2002 die Löschung der

Marken beantragt, denn die Bezeichnung „Cafe Brasil“ sei für die Waren und

Dienstleistungen unmittelbar beschreibend und daher ohne Unterscheidungskraft.

Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke vollumfänglich wegen Bejahung eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG gelöscht. Zur Begründung ist ausgeführt „Cafe Brasil“ werde bereits beschreibend für Gastronomiebetriebe im brasilianischen Stil verwendet. Dort sei es

üblich, durch Spezialisierungen und/oder thematische Schwerpunkte und der Erstellung eines Konzeptes einem Lokal eine bestimmte Ausrichtung zu geben um

damit ein entsprechendes Publikum zu erreichen. „Cafe Brasil“ deute damit nur

auf einen Gastronomiebetrieb nach brasilianischer Lebensart mit landestypischer

Küche hin. Diese beschreibende Aussage treffe aber auch für alle typischerweise

in einem Cafe angebotenen Lebensmittel zu, da diese zB durch brasilianische

Zutaten oder nach Art der brasilianischen Küche hergestellt sein könnten.

Der Markeninhaber hat gegen den Beschluss der Markenabteilung Beschwerde

eingelegt. Er trägt vor, allein die mehrfache Verwendung von „Cafe Brasil“ für

Gastronomiebetriebe belege noch nicht den beschreibenden Inhalt der Marke.

Insbesondere in Hinblick auf die Waren aber fehle es am notwendigen direkten

und konkreten Zusammenhang zwischen Marke und Produkt. Die Marke sei allenfalls eine Etablissementsbezeichnung, was aber für die Waren selbst nicht unmittelbar beschreibend sein könne.

Die Antragstellerin hält die Ausführungen im patentamtlichen Beschluss für zutreffend.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG) und in der

Sache zum Teil begründet. Die Marke „Cafe Brasil“ ist zu Recht für die Dienstleistungen wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender

Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 2 und Nr 1 Markengesetz gelöscht

worden (§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG); bei den Waren der Klassen 29 und 30

jedoch konnte ein solches Schutzhindernis nicht festgestellt werden.

Die Markenabteilung hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass es einer weitverbreiteten Übung entspricht, mit der Namensgebung bei Gastronomiebetrieben

ein bestimmtes Flair zu vermitteln, wobei geografische Bezüge besonders beliebt

sind (in München zB Cafe Venezia, Cafe Italia, Cafe Roma, Cafe San Marco, Cafe

Verona usw). Dies bedeutet, dass die Schutzhindernisse des Markenrechts, mit

denen ein unverfälschter Wettbewerb garantiert werden soll, deutlich am Interesse

der Allgemeinheit zu messen sind, wonach einem Wirtschaftsteilnehmer kein

unzulässiger Wettbewerbsvorteil verschafft werden soll (vgl hierzu EuGH,

MarkenR 2003, 227 – Libertel). Je häufiger sich der beschreibende Gebrauch eines Zeichens belegen lässt, desto enger sind die Schranken, die dem einzelnen

auferlegt werden, will er sich diesen Begriff monopolisieren. „Cafe Brasil“ fügt sich

ohne weiteres in die für Gastronomiebetriebe übliche Bezeichnung ein. Werden

damit die Dienstleistungen gekennzeichnet – die sämtliche mit der Führung eines

Gastronomiebetriebes zu tun haben – so wird weder der Gast noch der Empfänger der dort ausgeführten Dienstleistungen von einer Kennzeichnung ausgehen,

er wird vielmehr an die ihm bekannte Namensgestaltung von Lokalen und an eine

irgendwie geartete brasilianische Stilrichtung und an ein entsprechendes Flair des

Cafes denken. Damit ist die Marke für die Dienstleistungen ohne jegliche Unterscheidungskraft. Derartige in einem Dienstleistungsbereich übliche Namen können

zudem nicht nur für einen Leistungs-Erbringer monopolisiert werden, womit auch

ein Freihaltebedürfnis besteht.

Anders jedoch ist die Kennzeichnung in Bezug auf die Waren der Klassen 29 und

30 zu beurteilen. Bei der Frage ob ein Zeichen für bestimmte Waren unzweideutig

und unmittelbar beschreibend sein kann, ist vom branchenüblichen Marktauftritt

und der gewöhnlichen Kennzeichnung der jeweiligen Waren auszugehen. Die

Wortfolge „Cafe Brasil“ eignet sich nicht als Beschreibung etwa für „Fertiggerichte“

oder „Fleisch, Wurst“ oder Grundnahrungsmittel wie „Reis, Mehle“ oder Würzmittel

wie „Senf, Essig“ und dgl, denn diese Lebensmittel werden nicht in einem Cafe,

sondern im Lebensmittelgeschäft angeboten. Dass sie sämtliche Bestandteil der in

einem Cafe angebotenen Speisen sein können, genügt nicht zur Bejahung eines

für diese Produkte typischen Marktauftritts, denn der Verbraucher sieht weder ihre

ursprüngliche Kennzeichnung, noch nimmt er sie als Einzelbestandteile des

zubereiteten fertigen Essens wahr. Es verbleibt danach bei dem Grundsatz, dass

eine Etablissementsbezeichnung nicht auch beschreibend

für die dort

vertriebenen Waren ist (BGH, GRUR 1999, 988 – HOUSE OF BLUES). Das

gleiche trifft auch für die eher der Herstellung in einem Cafe zurechenbaren Back-

und Konditorwaren zu, denn dort ist nicht erkennbar, was mit „Cafe Brasil“ beschrieben sein soll, denn eine Zubereitung nach brasilianischer Art oder unter

Verwendung von Zutaten aus Brasilien ist weder bekannt, noch hat die Antragstellerin hierzu entsprechend vorgetragen.

Die Beschwerde ist demnach zum Teil erfolgreich.

Stoppel

Richter Paetzold hat Ur-

Schwarz-Angele

laub und kann daher nicht

selbst unterschreiben.

Stoppel

Bb