Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 29 W (pat) 135/02

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 135/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 20 957.3

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

studio live

Die Wortmarke

soll für die Waren und Dienstleistungen

Publikationen im Internet und anderen elektronischen Medien,

Rundfunk- und Fernsehsendungen; Druckereierzeugnisse; Telekommunikation

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 15. Mai 2002 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung "studio live" bezeichne in

verkürzter Form Liveaufnahmen bzw. –sendungen in oder aus einem Studio, vorwiegend im Sinne einer Produktionsstätte für Rundfunk- oder Fernsehsendungen,

CDs usw. und werde im inländischen Verkehr in diesem Sinne bereits gebraucht.

"Studio Live" sei dem Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Studio-Live-Aufnahmen" verständlich. Diese Bedeutung beschreibe die Erbringungsart der beanspruchten "Publikationen im Internet und anderen elektronischen Medien". Bei verschiedenen Nachrichtendiensten könnten aktuelle Informationen per "Telekommunikation" abgerufen werden, die live aus einem Studio stammen könnten. Hinsichtlich der "Druckereierzeugnisse" ergebe sich ein hinreichender Sachbezug dadurch, dass sich diese thematisch mit Aufnahmen in der Technik "studio live" befassten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Anmelderin vor, dass die von

der Markenstelle angeführten zwei Internet-Fundstellen nicht ausreichten, um die

allgemeine Bekanntheit eines Begriffs bei den angesprochenen Verkehrskreisen

und deren Verständnis der angemeldeten Wortfolge im Sinne von "Studio-Live-

Aufnahmen" zu belegen. Der Begriff sei lexikalisch nicht nachweisbar. Des weiteren habe "Studio" verschiedene Bedeutungen, die sich jeweils auf einen Raum bezögen, und das Adjektiv "live" sei in Bezug auf ein Studio fantasievoll. Dies gelte

selbst für "Rundfunk- und Fernsehsendungen" und erst recht für die übrigen Waren und Dienstleistungen, bei denen ein beschreibender Gehalt der Wortfolge "studio live" fehle. Außerdem sei in den hier beanspruchten Klassen eine Reihe

ähnlich gebildeter Marken eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin umfangreiches Recherchematerial zu "studio live"

übersandt, zu dem sie sich aber nicht geäußert hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der Beschluß der Markenstelle

ist rechtmäßig. Der Wortfolge "studio live" fehlt für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003,

1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich

auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,

1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001,

1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND

SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die

Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen besteht aus den englischen Wörtern "studio" und "live",

wobei das Wort "studio" im Englischen und im Deutschen dieselbe Bedeutung hat,

nämlich "Arbeitsraum für Künstler wie z.B. Fotografen oder Maler" und "Aufnahme-/Senderaum" (vgl. PONS Collins Großwörterbuch, Deutsch/Englisch Englisch/

Deutsch 1999; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000). "Live" bedeutet im

deutschen Sprachgebrauch im Bereich der Medien, insbesondere in Wortverbindungen wie Livesendung, Liveübertragung, Liveshow etc. den Hinweis auf eine Direktübertragung oder -sendung (Wahrig a.a.O.). Wie die Markenstelle zutreffend

festgestellt hat, bedeutet das Zeichen "studio live" in seiner maßgeblichen Gesamtheit für die angesprochenen breiten Verkehrskreise daher den – schlagwortartig verkürzten – Hinweis auf Liveaufnahmen bzw. –sendungen aus einem Studio. Aus der Internet-Recherche des Senats ergibt sich, dass die (schlagwortartige) Bezeichnung "studio live" im Internet bereits beschreibend im Sinne von Studio-Live-Aufnahmen, Studio-Live-Sendung oder Studio-Live-Auftritt benutzt wird

(vgl. u.a. www.mariah-carey-fan.com; www.ok-bremen.de; www.0711hiphop.com;

static.hr-online.de; www.amazon.de; www.subway-net.de). Unter www.bandnet.de

wird vom 1.Preis des "Bandnet-Award 2002" berichtet, der aus einem "kompletten

Studio-Live-Recording" bestand, in der Musiker die Möglichkeit hatten, live vor Publikum zu spielen und gleichzeitig ihre Darbietung auf einer CD einzuspielen. Da

die zu beurteilende Marke ausschließlich im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die sie Schutz begehrt, spielt es keine Rolle, dass

das Wort "studio" noch weitere Bedeutungen haben kann, wie dies von der Anmelderin geltend gemacht wurde, z.B. Übungsraum für Tänzer oder abgeschlossene

Einzimmerwohnung. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Zeichen nämlich bereits dann nicht schutzfähig, wenn es in einer

seiner möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450 ff – DOUBLEMINT).

Die Unterscheidungskraft fehlt auch für "Publikationen im Internet und anderen

elektronischen Medien". Welches Medium (Radio, Fernsehen, Internet o.ä.) letzten

Endes zur Verbreitung der Inhalte herangezogen wird, ist insoweit unerheblich, zumal es mittlerweile üblich ist, Inhalte im Internet per Video- bzw. Audio-Streaming

live aus einem Studio zu verbreiten. In diesem Sinn beschreibt das Zeichen auch

die Dienstleistung "Telekommunikation". Zu denken ist neben dem Angebot im Internet in diesem Zusammenhang insbesondere an die neue UMTS-Telekommunikationstechnik, die es gestattet, Inhalte aus einem Studio als Direktsendung und

damit "studio live" per Telekommunikation auf entsprechende UMTS-Mobiltelefone

zu übertragen.

Für die Ware "Druckereierzeugnisse" der Klasse 16 weist die angemeldete Marke

ebenfalls nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf, da sie eine inhaltliche

Beschreibung enthält (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann nicht auf die geringeren Anforderungen an Werktitel abgestellt werden. Für den Titelschutz genügt es, dass

der Titel eines Werks geeignet ist, es von anderen Werken zu unterscheiden. Um

als Herkunftshinweis und damit als Marke zu dienen, muss der Titel darüber hinaus noch geeignet sein, ein Werk als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb

stammend zu kennzeichnen (vgl. BGH GRUR 1988, 211, 212 "Wie hammas

denn?"). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr weist die Bezeichnung "studio live"

bei einem Druckereierzeugnis darauf hin, dass es sich thematisch mit der Aufnahmetechnik bei Studio-Live-Aufnahmen befasst oder es bezeichnet ein Musikmagazin, in dem über Tonträger mit Studio- bzw. Liveaufnahmen von Musikern berichtet

wird.

Dass die konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, spielt dabei entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Rolle, weil das

Verständnis einer neuen Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem

Wörterbuch verzeichnet ist (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 – BIOMILD; BGH

WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Maßgeblich ist allein, ob sie das

Publikum – wie im vorliegenden Fall – als sachbeschreibenden Hinweis versteht.

Auch auf bestehende Voreintragungen von Marken mit möglicherweise rein beschreibendem Gehalt kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass es sich bei den von ihr aufgeführten um andere Kombinationen

handelt, begründeten eventuell rechtsfehlerhaft vorgenommene Eintragungen weder nach dem Gleichheitssatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf eine gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit (BGH

GRUR 1997, 527 ff – Autofelge).

Grabrucker

Baumgärtner

Fink