Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 29 W (pat) 154/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 73 144.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
rent-a-page
Die Wortmarke
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Software
Klasse 38: Telekommunikation, Liefern und Weiterleiten von Software-Programmen
Klasse 42: Erstellen, Sammeln und Bearbeiten von Programmen für die Datenverarbeitung
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 31. Mai 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt,
bei der angemeldeten Bezeichnung, die sich aus allgemein bekannten Wörtern
des englischen Grundwortschatzes bzw. des einschlägigen Internetjargons zusammensetze, handle es sich um die sprachüblich gebildete, imperative Sachaussage „miete, pachte eine (Internet-)Seite“. Diese könne zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen dienen und sei wegen des im Vordergrund stehenden sachlichen Aussagegehalts nicht zur Betriebskennzeichnung
geeignet.
Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin
geltend, dass die angemeldete Wortfolge über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und nicht freihaltebedürftig sei. Sie verfüge über Originalität und
Prägnanz, sei kompakt, griffig und einprägsam sowie für die beteiligten Verkehrskreise ausfüllungs- und erläuterungsbedürftig. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss könne nicht von Verkehrskreisen ausgegangen werden, die
eine eigene Terminologie verwendeten. Dementsprechend sei nicht klar, ob mit
„page“ eine Papier- oder eine Internetseite oder ein Page gemeint sei. Selbst
wenn man „page“ mit Website oder Homepage gleichsetzen würde, bleibe offen,
ob man einen Platz auf einer bereits bestehenden fremden Homepage mieten
könne, oder eine selbst entworfene und vom Anbieter hergestellte, oder eine vom
Anbieter für den Kunden entworfene Homepage oder einen Link auf eine fremden
Homepage, die zur eigenen führe. Verstehe man „page“ als Papierseite könne
damit die internetmäßige Vermittlung von Anzeigen in Zeitungen o.ä. im Raum
stehen. Schließlich sei auch möglich, das „rent-a-page“ auf sogenannte Pagerdienste hinweise, bei denen der Kunde z.B. über sein Handy „angepiepst“ werden
könne, oder auf die Möglichkeit, über das Internet einen Pagen (Hotelpagen, Diener oder sonstigen Helfer) zu ordern.
Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Recherchebelege zum
Suchbegriff „rent a page“ übermittelt, zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin nicht erschienen.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2002 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung
zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge „rent-a-page“ für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003,
1050 – Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich
auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,
1153 antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001,
1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND
SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die
Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das angemeldete Zeichen heißt wörtlich übersetzt „miete eine Seite“ und ist den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in diesem Sinn verständlich. Wie
bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, gehören die Bestandteile der
Wortfolge „rent-a-page“ sämtlich zum englischen Grundwortschatz (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999). Der Sinngehalt der Wortfolge wird daher auch von breiten Teilen der Bevölkerung verstanden, so dass es
letztlich nicht darauf ankommt, ob im vorliegenden Marktsegment eine spezielle
Terminologie verwendet wird oder nicht. Angesichts der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen richtet sich das Zeichen aber überwiegend an Fachkreise
und interessierte Laien. Dieser Verkehrskreis verfügt in jedem Fall über entsprechende Fach- und Sprachkenntnisse, da Englisch auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie der EDV Fach- und Werbesprache ist. Die Aufforderung „rent-apage“ bezieht sich in Verbindung mit der hier relevanten Ware „Software“ und den
Dienstleistungen „Telekommunikation, Liefern und Weiterleiten von Software-
Programmen; Erstellen, Sammeln und Bearbeiten von Programmen für die Datenverarbeitung“ nur auf Homepages. Soweit die Anmelderin darauf hingewiesen hat,
dass dieser Begriff auch andere Bedeutungen haben könne, übersieht sie, dass
eine Papierseite weder in Verbindung mit den beiden weiteren Wortelementen
noch im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Sinn
ergibt. Dies gilt auch für die Annahme, das Zeichen könne bedeuten, dass ein
Diener (Page) oder ein Pagerdienst über das Internet geordert werden könne. Für
den Verkehr liegt es daher fern, „page“ anders als im Sinn von „homepage“ und
die gesamte Wortfolge anders als „miete eine homepage“. Da für den inländischen
Verkehr diese Bedeutung im Vordergrund steht, hat er keine Veranlassung, an die
von der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen zu denken. In der Bedeutung „miete eine homepage wird – wie die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse der Internetrecherche zeigen – die Wortverbindung „rent a page“ bereits häufig
verwendet. Beispielsweise sei auf Folgendes verwiesen: Design. weboxx bietet
unter „rent a page“ dem Kunden eine eigene Web-Site inklusive Domain, Hosting
und eMail an. Bei weiland-edv erhält der Kunde im Wesentlichen dieselben Leistungen für eine Laufzeit von 2 Jahren. Comp-lett.com wirbt unter „RENT A PAGE
dafür, eine Homepage zu mieten statt sie zu kaufen etc. „Rent-a-page“ im Sinn
von „miete eine homepage“ ist bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachangabe, die in werbeüblicher Weise schlagwortartig verkürzt auf die Bestimmung und die Art der betreffenden Programme/Software und der Telekommunikation hinweist. Die angemeldete Wortfolge ist wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts
nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet, woran auch die – werbeübliche – Verbindung der einzelnen Zeichenbestandteile nichts zu ändern vermag.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl