Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 29 W (pat) 154/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 73 144.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

rent-a-page

Die Wortmarke

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Software

Klasse 38: Telekommunikation, Liefern und Weiterleiten von Software-Programmen

Klasse 42: Erstellen, Sammeln und Bearbeiten von Programmen für die Datenverarbeitung

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 31. Mai 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt,

bei der angemeldeten Bezeichnung, die sich aus allgemein bekannten Wörtern

des englischen Grundwortschatzes bzw. des einschlägigen Internetjargons zusammensetze, handle es sich um die sprachüblich gebildete, imperative Sachaussage „miete, pachte eine (Internet-)Seite“. Diese könne zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen dienen und sei wegen des im Vordergrund stehenden sachlichen Aussagegehalts nicht zur Betriebskennzeichnung

geeignet.

Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin

geltend, dass die angemeldete Wortfolge über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und nicht freihaltebedürftig sei. Sie verfüge über Originalität und

Prägnanz, sei kompakt, griffig und einprägsam sowie für die beteiligten Verkehrskreise ausfüllungs- und erläuterungsbedürftig. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss könne nicht von Verkehrskreisen ausgegangen werden, die

eine eigene Terminologie verwendeten. Dementsprechend sei nicht klar, ob mit

„page“ eine Papier- oder eine Internetseite oder ein Page gemeint sei. Selbst

wenn man „page“ mit Website oder Homepage gleichsetzen würde, bleibe offen,

ob man einen Platz auf einer bereits bestehenden fremden Homepage mieten

könne, oder eine selbst entworfene und vom Anbieter hergestellte, oder eine vom

Anbieter für den Kunden entworfene Homepage oder einen Link auf eine fremden

Homepage, die zur eigenen führe. Verstehe man „page“ als Papierseite könne

damit die internetmäßige Vermittlung von Anzeigen in Zeitungen o.ä. im Raum

stehen. Schließlich sei auch möglich, das „rent-a-page“ auf sogenannte Pagerdienste hinweise, bei denen der Kunde z.B. über sein Handy „angepiepst“ werden

könne, oder auf die Möglichkeit, über das Internet einen Pagen (Hotelpagen, Diener oder sonstigen Helfer) zu ordern.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Recherchebelege zum

Suchbegriff „rent a page“ übermittelt, zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin nicht erschienen.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2002 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung

zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge „rent-a-page“ für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003,

1050 – Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich

auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,

1153 antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001,

1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND

SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die

Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen heißt wörtlich übersetzt „miete eine Seite“ und ist den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in diesem Sinn verständlich. Wie

bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, gehören die Bestandteile der

Wortfolge „rent-a-page“ sämtlich zum englischen Grundwortschatz (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999). Der Sinngehalt der Wortfolge wird daher auch von breiten Teilen der Bevölkerung verstanden, so dass es

letztlich nicht darauf ankommt, ob im vorliegenden Marktsegment eine spezielle

Terminologie verwendet wird oder nicht. Angesichts der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen richtet sich das Zeichen aber überwiegend an Fachkreise

und interessierte Laien. Dieser Verkehrskreis verfügt in jedem Fall über entsprechende Fach- und Sprachkenntnisse, da Englisch auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie der EDV Fach- und Werbesprache ist. Die Aufforderung „rent-apage“ bezieht sich in Verbindung mit der hier relevanten Ware „Software“ und den

Dienstleistungen „Telekommunikation, Liefern und Weiterleiten von Software-

Programmen; Erstellen, Sammeln und Bearbeiten von Programmen für die Datenverarbeitung“ nur auf Homepages. Soweit die Anmelderin darauf hingewiesen hat,

dass dieser Begriff auch andere Bedeutungen haben könne, übersieht sie, dass

eine Papierseite weder in Verbindung mit den beiden weiteren Wortelementen

noch im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Sinn

ergibt. Dies gilt auch für die Annahme, das Zeichen könne bedeuten, dass ein

Diener (Page) oder ein Pagerdienst über das Internet geordert werden könne. Für

den Verkehr liegt es daher fern, „page“ anders als im Sinn von „homepage“ und

die gesamte Wortfolge anders als „miete eine homepage“. Da für den inländischen

Verkehr diese Bedeutung im Vordergrund steht, hat er keine Veranlassung, an die

von der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen zu denken. In der Bedeutung „miete eine homepage wird – wie die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse der Internetrecherche zeigen – die Wortverbindung „rent a page“ bereits häufig

verwendet. Beispielsweise sei auf Folgendes verwiesen: Design. weboxx bietet

unter „rent a page“ dem Kunden eine eigene Web-Site inklusive Domain, Hosting

und eMail an. Bei weiland-edv erhält der Kunde im Wesentlichen dieselben Leistungen für eine Laufzeit von 2 Jahren. Comp-lett.com wirbt unter „RENT A PAGE

dafür, eine Homepage zu mieten statt sie zu kaufen etc. „Rent-a-page“ im Sinn

von „miete eine homepage“ ist bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachangabe, die in werbeüblicher Weise schlagwortartig verkürzt auf die Bestimmung und die Art der betreffenden Programme/Software und der Telekommunikation hinweist. Die angemeldete Wortfolge ist wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts

nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet, woran auch die – werbeübliche – Verbindung der einzelnen Zeichenbestandteile nichts zu ändern vermag.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl