Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 29 W (pat) 41/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 41/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 44 248.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“ zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
TorTicker
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Photographien;
Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 16. Januar 2002 als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff „Ticker“ sei in seiner klassischen Bedeutung ein vollautomatischer Fernschreiber zum Empfang von Nachrichten, die in Form eines Text-Laufbandes angezeigt würden. Heute werde darunter oft eine elektronische Laufbandinformation verstanden oder eine besonders schnelle und aktuelle Kurzinformation. Verbunden mit dem Wort „Tor“ bezeichne das Markenwort für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich das Angebot aktueller,
kurz gefasster Sportinformationen über erzielte Tore. Für die Dienstleistungen der
Klassen 38 und 42 sowie die in Klasse 16 beanspruchten Photographien bezeichne „TorTicker“ deren Bestimmung und Eignung, solche Informationen zu ermöglichen, bzgl. der Druckschriften liege eine Inhaltsangabe vor. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 stelle das Zeichen ein allgemeines Werbewort mit angedeutetem sachlichen Hintergrund dar, das nicht als Herkunftshinweis angesehen
werde.
Mit ihrer gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichteten Beschwerde macht die
Anmelderin geltend, dass die Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft besitze und kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. „TorTicker“ sei eine
ungewöhnliche, phantasievolle Wortkombination und für die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen keine rein beschreibende Angabe, zumal dem Begriff des
„Tores“ kein eindeutiger Begriffsinhalt zugeordnet werden könne.
Der Senat hat mit der Terminsladung das Ergebnis seiner Internet-Recherche
übermittelt, woraufhin die Anmelderin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten hat.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2002 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist überwiegend nicht begründet. Dem angemeldeten
Zeichen fehlt mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen jedenfalls
die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001,
1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine
verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft, was gleichermaßen für Einwortzeichen wie auch für Mehrwortzeichen gilt (BGH aaO
- antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001,
1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH
UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Diese Voraussetzungen
sind hier bezüglich der Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse;
Photographien; Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ gegeben.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und belegt hat, ist das Wort
„Ticker“ von seiner ursprünglichen in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Bedeutung eines Nachrichten und Börsenkurse empfangenden
Fernschreibers (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000) zum Inbegriff für besonders schnelle und aktuelle Kurzinformationen geworden,
insbesondere im Internet. Durch Voranstellen eines bestimmten Begriffs
wird der Gegenstand näher bezeichnet, auf den sich die Informationen beziehen. Auf die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele und ermittelten
Belege wird insgesamt Bezug genommen. So bietet der „Fußballticker“
Tore und Spielergebnisse, der „RZ-Online NewsTicker“ ist der „24-h-Nachrichtenticker“ der Onlineausgabe der Rheinzeitung, der „LinuxTicker“ bringt
Nachrichten zu Linux. Dementsprechend erschließt sich für die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne weitere begriffliche Analyse, dass
der „TorTicker“ aktuelle, kurze Informationen über Ergebnisse verschiedener Sportarten vermittelt, z.B. Fußball-, Handball oder (Eis-) Hockeyergebnisse. Mit dieser sachbeschreibenden Bedeutung verwendet u.a. auch die
Anmelderin das Markenwort. Zum Start der Bundesligasaison 2002/2003
hat sie im Mobilfunkbereich ihr Angebot zum Thema Fußball erheblich ausgebaut. „Neben den neuen WAP-Angeboten stehen auch ... und ein
TorTicker ... zur Verfügung (vgl. die Web-Site www.t-mobile.de/presse).
Aber auch andere Mobilfunkanbieter vodafone oder e-plus und VIAG Intercom
haben
TorTicker
im Programm
(vgl.
die Web-Seiten
www.vodafone.de/presse und handy-tabelle.de/archiv). Bezogen auf die
beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation“, „elektronische Nachrichtenübermittlung“ sowie „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ verweist das angemeldete Zeichen damit in sachbeschreibender Weise
auf deren Gegenstand und Inhalt, bei der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ auf die Art der Programme. Auch bezüglich der „Photografien“ als möglichen Teil eines derartigen Tortickers
und der „Druckereierzeugnisse“ als gedruckte Zusammenfassung der
elektronisch übermittelten Ereignisse (vgl. auch die Google-Recherche zu
den Suchbegriffen „Ticker“ und „Druckexemplar“) stellt das Zeichen eine
reine Sachaussage dar. Da die zu beurteilende Marke ausschließlich im
Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die sie
Schutz begehrt, spielt es keine Rolle, dass das Wort „Tor“ noch weitere
Bedeutungen haben kann, wie dies von der Anmelderin geltend gemacht
wurde, z.B.
im Sinne von Eingangs-, Haus-, oder Garagentor.
Im
Zusammenhang mit der Übermittlung kurzer, aktueller Nachrichten sind
lediglich die im Bereich des Sports erzielten Tore von Interesse. Hinsichtlich
der genannten Waren und Dienstleistungen ist „TorTicker“ wegen seines im
Vordergrund
stehenden
sachbeschreibenden
Inhalts
nicht
als
individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb
geeignet und daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
2.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“
liegt
dagegen kein Eintragungshindernis vor. Insoweit verfügt das Zeichen über
die erforderliche geringe Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Allgemein haben diese Dienstleistungen keinen Bezug zu Toren
noch werden üblicher Weise Nachrichten in diesem Bereich über Ticker
übermittelt. Dies gilt auch, soweit Sport ein Teil von Ausbildung und
Erziehung ist. Da „TorTicker“ insoweit weder einen sachlichen Inhalt besitzt
und sich auch nicht als Werbewort eignet, wird die Marke vom Verkehr als
betriebliches Unterscheidungsmittel
verstanden. Mangels
sachbeschreibenden Inhalts sind Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig
oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der
angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen haben könnten, nicht
erkennbar, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht besteht.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl