Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 32 W (pat) 245/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 245/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 55 707.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom
14. Juni 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren 10.99
alkoholische Getränke
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Pfefferkorn
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise, und zwar für die Waren
Saucen (Würzmittel), Gewürze, alkoholische Getränke
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Publikum werde bei den mit dem Wort
"Pfefferkorn" versehenen Waren Saucen (Würzmittel) und Gewürze lediglich
annehmen, dass es sich um würzende Erzeugnisse auf Basis von Pfefferkörnern
handele. Der Marke werde daher keine betriebsindividualisierende Funktion beigemessen. Dies sei auch bei alkoholischen Getränken der Fall, da Pfeffer als
Gewürz bei der Herstellung bestimmter alkoholischer Getränke zur Aromatisierung
mitverwendet werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass zur Warenbeschreibung die Bezeichnung "Pfeffer" und nicht
"Pfefferkorn" erforderlich sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Soweit die Marke hinsichtlich der Waren "alkoholische Getränke" zurückgewiesen wurde, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke
kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Die beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Bei der Eingabe von "Pfefferkorn" in übliche Suchmaschinen des Internets
(hier: …/26.5.2004) finden sich bei den ersten 20 Treffern nur Verwendungen
von Pfefferkorn als Name. "Pfefferkorn" als Bezeichnung für ein alkoholisches
Getränk, wie etwa Doppelkorn, Weizenkorn, war nicht auffindbar. Es ist damit
nicht anzunehmen, dass die beanspruchte Marke nur als im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt für alkoholische Getränke verstanden werden
wird. Als Cocktail war zwar ein "Pfefferwodka" (Wodka mit Chili und Peperoni)
ermittelbar. Da nicht feststellbar ist, dass dieser weitestgehend bekannt ist, kann
nicht unterstellt werden, dass die Verbraucher bei Begegnung mit der Marke ableiten, dass es sich hier um Korn mit Pfeffer handelt. Für einen namhaften Teil der
angesprochenen Verkehrskreise mag diese Schlussfolgerung zwar naheliegen,
aber in Anbetracht der Deutung der Marke als Familienname oder als "gepfeffert"
i.S.v. "der hat's in sich" kann der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft in
Bezug auf alkoholische Getränke abgesprochen werden.
b) Die Marke ist, soweit alkoholische Getränke betroffen sind, auch nicht nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht
ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur unmissverständlichen Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Es konnte nicht festgestellt werden, dass "Pfefferkorn" als Merkmalsbezeichnung, nämlich der Geschmacksrichtung, für alkoholische Getränke verwendet wird. Aber auch für die Zukunft sind keine sicheren Anhaltspunkte dafür
feststellbar, dass "Pfefferkorn" zur Merkmalsbezeichnung für mit Pfeffer gewürzten
Korn werden wird. Der ermittelte Cocktail "Pfefferwodka" rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Anders als Wodka findet sich Korn nur in wenigen Fällen als Bestandteil eines Cocktails (z.B. Apfelkorn). Soweit Korn durch Gewürze angereichert
wird, kommt dies durch Nachstellung der Ingredienz zum Ausdruck, z.B. Korn-
Wacholder, Korn-Genever, Korn-Kümmel (vgl. I. Andreae: "Alle Schnäpse dieser
Welt", S. 74).
2. Dagegen ist die Marke wegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG für Saucen (Würzmittel) und Gewürze ausgeschlossen. "Pfefferkorn" ist
geeignet, das Gewürz Pfeffer(körner), insbes. ganz oder nur geschrotet, unmittelbar zu bezeichnen. Auch für Saucen mit Pfefferkörnern beschreibt "Pfefferkorn"
ihren charakteristischen Inhaltsstoff. Dass die Marke das Gewürz als Singular wiedergibt, ändert nichts an ihrer Eignung das Gewürz zu beschreiben. Auf diesem
Warengebiet ist es nicht ungewöhnlich, den Singular als pars pro toto zu verwenden. So wird z.B. die (Erd-)Beere angebaut, das Aroma der (Kaffee-)Bohne
geschätzt oder "man nehme" in Rezepten z.B. 5 gr Gewürznelke, 100 gr Kamillenblüte, 100 gr Korianderkorn, 5 gr Lorbeerblatt, 50 g Muskatblüte, 100 g Pfefferkorn, 100 g Pimentkorn etc. (vgl. Internet: www.das-Kochrezept.de/ernaehrung/
kalorientabelle).
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Fa