Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.05.2004 – 6 W (pat) 6/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 6/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 08 084.0-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider 10.99

beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung 198 08 084.0-25 mit Beschluss vom 29. November 2002 zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 3. Juni 2002 unzulässig geändert worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat mit

Schreiben vom 5. Mai 2004 neue Patentansprüche 1 und 2 vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Bauverfahren zur Sanierung von mehrgeschossigen Plattenbauten mit Hilfe einer vorgesetzten architektonisch ansprechenden

Fassade, bei Nutzung der Dachoberfläche zur solaren Wärmegewinnung, deren Speicherung in Erdfeststoffspeichern und Nutzung

der gewonnenen Wärme zur Wärmeversorgung der Wohnungen

dadurch gekennzeichnet, dass die Fassade als Vorsatzfassade

auf eigenem Fundament aus vorgefertigten Leichtbetonelementen

aus Leichtbeton mit einer Dichte von 800 g/m³ und einem K-Wert

von 0,06 W/(m²K), einer Wandstärke von 18 – 22 cm in einem Abstand von 18 – 36 cm vor der bisherigen Betonaußenwand montiert und über Abstandshalter fixiert wird."

Zur Fassung des auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Anmelder hat gemäß seiner Eingabe vom 5. Mai 2004 sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufgrund der neu vorgelegten Patentansprüche 1 und 2 zu erteilen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat insoweit Erfolg, als die Sache zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen

war.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.

Das nunmehr geltende Patentbegehren ist für den Fachmann, einen auf dem Gebiet der Sanierung von Bauwerken tätigen Bauingenieur, den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart zu entnehmen.

Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich insbes. aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, wobei die ursprünglich verwendeten Begriffe "Bioporbeton", "einem spezifischem Gewicht" und "einem spezifischen K-Wert von 0,06"

durch die Begriffe "Leichtbeton", "einer Dichte" und "einem K-Wert von 0,06

W/(m²K)" ersetzt wurden. Diese Änderungen sind zulässig und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

"Bioporbeton" ist eine spezielle Bezeichnung für einen handelsüblich als "Leichtbeton" bezeichneten Beton und der Begriff "spezifisches Gewicht" entspricht der

SI-Bezeichnung "Dichte". Der neu eingefügte Begriff "einem K-Wert von 0,06

W/(m²K)" hatte in der ursprünglich eingereichten Fassung die Formulierung "einem

spezifischen K-Wert von 0,06". Beim Lesen dieser ursprünglichen Angabe wird

dem Fachmann jedoch sofort klar, dass es einen spezifischen K-Wert nicht gibt. Er

wird daraufhin die Anmeldungsunterlagen durchschauen, um festzustellen, was

mit dieser Angabe gemeint ist. Dabei wird er durch Seite 2, 12. Zeile von unten

darauf hingewiesen, dass es sich bei dem "spezifischen K-Wert" nur um den im

Zusammenhang mit den Wärmeschutzbestimmungen verwendeten Wärmedurchgangskoeffizienten K handeln kann, der auch als K-Wert bezeichnet wird. Auch

wenn dieser K-Wert ursprünglich ohne Benennung angegeben wurde, weiß der

Fachmann doch, dass der Wärmedurchgangskoeffizienten die Benennung

"W/(m²K)" hat. Er wird somit die ursprüngliche Angabe "einem spezifischen K-Wert

von 0,06" als "einem K-Wert von 0,06 W/(m²K)" verstehen.

Somit ist der geltende Patentanspruch 1 in den ursprünglichen Unterlagen als zur

Erfindung gehörig offenbart anzusehen.

Der geltende Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 3

und ist somit ebenfalls zulässig.

2. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG, wonach

das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in

der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Patentamt noch nicht in der Sache

selbst entschieden hat.

Eine fehlende Sachentscheidung des Patentamts ist immer dann gegeben, wenn

die Entscheidung des Patentamts auf Gründen beruht, die ein Eingehen auf die

Frage der Patentfähigkeit der Erfindung entweder vollständig oder teilweise entbehrlich machten. Dies ist dann der Fall, wenn die Gründe, die der Sachentscheidung entgegenstanden, nachträglich ausgeräumt worden sind.

Im vorliegenden Fall hat das Patentamt die Anmeldung zurückgewiesen, weil der

damals geltende Patentanspruch 1 unzulässig abgeändert worden war, ohne über

die Frage der Neuheit bzw. der erfinderischen Tätigkeit zu befinden. Diese unzulässige Abänderung ist mit dem neu eingereichten Patentbegehren behoben.

Der Senat hält es daher in diesem Fall für geboten, von der ihm durch § 79 Abs 3

Satz 1 Nr 1 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der

Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt Gebrauch zu machen. Die Prüfungsstelle erhält dadurch Gelegenheit, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu entscheiden.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Hu