Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.05.2004 – 8 W (pat) 303/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 42 10 687

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn und

der Richterin Hübner

beschlossen:

Das Patent 42 10 687 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patent 42 10 687 mit der Bezeichnung „Vorrichtung für die Abgabe zähflüssiger, aushärtender Stoffe, sowie Verfahren zum Betrieb einer derartigen Vorrichtung“ wurde am 01. April 1992 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom

13. August 2001 wurde hierauf das Patent erteilt und am 17. Januar 2002 dessen

Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

W…

GmbH & Co. KG in

E…

am 16. April 2002 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch ua auf folgende Druckschriften:

1.

„Großtechnische Anlagen für Vakuumaufbereitung und Verguß von Epoxidharzen”, Veröffentlichung der Wilhelm Hedrich

Vakuumanlagen GmbH & Co. KG, Oktober 1986 (E1),

2. Vakuum-Kompaktgießanlage Typ PEK, Veröffentlichung der

Wilhelm Hedrich Vakuumanlagen GmbH & Co. KG, August 1986 (E2),

3. DE 35 22 922 A1 (E3) und

4. DE 34 21 581 A1.

Bezüglich der Offenkundigkeit der Druckschrift E1 überreicht sie als Anlage 2 eine

eidesstattliche

Erklärung

des

Herrn G…

und

bezüglich

der

Offenkundigkeit der Druckschrift E2 reicht sie die Anlage 3, eine Rechnungskopie

der Offsetdruck Jost vom 03. Juni 1991, ein.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2004 vertritt die Einsprechende die

Ansicht, dass der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre

nach der Veröffentlichung „Großtechnische Anlagen für Vakuumaufbereitung und

Verguß von Epoxidharzen” (E1) nicht mehr neu sei und dass das Verfahren aus

der DE 35 22 922 A1 als bekannt zu entnehmen sei.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie vertritt die Auffassung, dass weder die Druckschrift „Großtechnische Anlagen

für Vakuumaufbereitung und Verguß von Epoxidharzen” (E1) noch die DE

35 22 922 A1 (E3) den Patentgegenstand beschreiben würden. Auch sei diesen

Druckschriften nichts zu entnehmen, das auf die Problematik von schnell härtenden Vergussmassen und der Sedimentation von mit Füllstoffen gefüllten

Gießharzen hinweisen würde. Die in diesen Druckschriften gezeigten Mischer

würden Förderschnecken aufweisen und es wären keine statischen Mischer

beschrieben, wie sie beim Patentgegenstand zum Einsatz kämen. Auch würde der

Einsatz von Drei-Wege-Ventilen einen ungestörten Betrieb der Gießanlage

gewährleisten, da dadurch in den Zuführungsleitungen zu den Mischbehältern

keine Ablagerungen entstehen würden.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 – 15 gemäß Hauptantrag, eingegangen am

04. Mai 2004,

hilfsweise Patentansprüche 1 – 14 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 04. Mai 2004,

wiederum hilfsweise, dass in Patentanspruch 1 und 8 nach

Hauptantrag bzw in Anspruch 1 und 7 nach Hilfsantrag nach

dem Wort „miteinander“ jeweils eingefügt wird das Wort

„schnell“,

- Beschreibung Sp 1 – 16

- 4 Blatt Zeichnungen, Fig 1 – 4, jeweils wie Patentschrift.

Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents.

II

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert und auf den

Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Er ist daher zulässig.

Der Einspruch ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des

Patents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Nach dem geltenden Patentanspruch 1 (eingegangen am 04. Mai 2004)

betrifft der Gegenstand des Patents eine Vorrichtung für die Abgaben eines

zähflüssigen, aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender

Bestandteile bestehenden Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise

unter Vakuum oder Unterdruck, wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:

a) Zwei (oder mehr) Vorratsbehälter (10, 12) für die zwei (oder mehr) unter

Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes,

b) den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete erste Dosiereinrichtungen

(14, 16),

c) den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) nachgeschalteten Leitungen (22,

24), und

d) an den Leitungen (22, 24) angeschlossene Mischeinrichtungen (30, 130,

230, 330),

e) wobei den mit den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) versehenen zwei

(oder mehr) Vorratsbehältern (10, 12), ggf. über Rückschlagventileinrichtungen (18, 20), jeweils Leitungen (22, 24) nachgeschaltet sind, die

aufeinanderfolgend zu den einzelnen Mischeinrichtungen (30, 130, 230,

330) und dann wieder zurück zu den Vorratsbehältern (10, 12) geführt sind

und dadurch Ringleitungen bilden,

dadurch gekennzeichnet,

f) dass zwischen den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) und den in ihnen

enthaltenen oder

ihnen nachgeschalteten Ventileinrichtungen, wie

Rückschlagventileinrichtungen (18, 20) einerseits und den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) andererseits weitere steuerbare Ventileinrichtungen (26, 28) angeordnet sind,

g) dass den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) Fördereinrichtungen (48)

mit nachgeschaltetem steuerbaren Ventil (50, 52) für die Abgabe des

Stoffes, z.B. in Druckgelierformen, nachgeschaltet sind,

h) dass hinter dem steuerbaren Ventil (50, 52) eine Bypassanordnung

angeordnet ist, die eine dem steuerbaren Ventil (50, 52) nachgeordnete

Einrichtung, wie Druckgelierform (58), für Spülzwecke zu umgehen

ermöglicht und die Ausgabe von Spülmittel, wie beispielsweise einen

Stoffbestandteil, einschließlich mitgerissener, auszuspülender Stoffe, in

eine Entsorgungs- und Wiederaufbereitungseinrichtung oder zurück in den

Vorratsbehälter ermöglicht,

i) und dass die Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) mit den einzelnen

Ringleitungen (22, 24) über Drei-Wege-Ventile (26, 28; 126, 128)

verbunden sind, die entweder ein Durchströmen von Material durch die

Ringleitungen ermöglichen, oder ein Ableiten des auf das Ventil

zuströmenden Materials in die jeweilige Mischeinrichtung.

Nach dem zum geltenden Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 8 betrifft der Gegenstand des Patents ein Verfahren zum Betrieb

einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen, aus zwei oder mehr

miteinander unter Aushärtung reagierenden Bestandteilen bestehenden

Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise unter Vakuum oder Unterdruck,

wobei die Vorrichtung zwei (oder mehr) Vorratsbehälter für die zwei (oder

mehr) unter Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes, den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete Dosiereinrichtungen (14, 16), den Dosiereinrichtungen ggf. nachgeschaltete Ventileinrichtung (18, 20), insbesondere

Rückschlagventileinrichtungen, den Dosiereinrichtungen (14,16) bzw. den

Ventileinrichtungen (18, 20) nachgeschaltete Ringleitungen, die aufeinanderfolgend zu mehreren Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) und dann wieder

zurück zu dem jeweiligen Vorratsbehälter geführt sind, wobei die Mischeinrichtungen über Drei- Wege-Ventile an den Ringleitungen angeschlossen

sind, die entweder das Hindurchströmen zähflüssigen Stoffes durch die

Ringleitung oder alternativ das Ableiten dieses zähflüssigen Stoffes aus der

Ringleitung in die Mischeinrichtung ermöglichen, wobei das Verfahren die

folgenden Schritte umfasst:

1) zunächst werden die Ringleitungen, z.B. durch länger andauernden

Betrieb der ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) mit dem jeweils zugeordneten Bestandteil so lange beaufschlagt, bis sie vollständig mit diesem

Bestandteil gefüllt sind und bei weiterer Beaufschlagung mit dem

Bestandteil dieser wieder in den Vorratsbehälter (10, 12) zurückfließt;

2) dann werden die einer ausgewählten Mischeinrichtung (30, 130, 230, 330)

zugeordneten Drei-Wege-Ventile (z. B. 26, 28) so umgestellt, dass

zufließender Stoffbestandteil nicht mehr in der Ringleitung weiterfließt,

sondern zu der Mischeinrichtung geführt wird;

3) dann wird die erste Dosiereinrichtung (14,16) so lange betätigt, bis eine

vorbestimmte Menge der einzelnen Bestandteile in die Mischeinrichtung

eingegeben ist;

4) anschließend werden die Schritte 2 und 3 bei zumindest einer weiteren

Mischeinrichtung (130) wiederholt ;

5) nach dem Beaufschlagen der Mischeinrichtung mit den entsprechenden

Stoffbestandteilen wird das Stoffgemisch (ggf. unabhängig von der Arbeitsweise der übrigen Mischer) gemischt, ggf. konditioniert und

über die Fördereinrichtung (48, 50, 52) in eine Form, wie Druckgelierform

(58) oder dgl. abgegeben;

6) bei einer bestimmten Ausführungszahl der Verfahrensschritte (2) bis (4)

oder der Verfahrensschritte (2) bis (6) wird ein Drei-Wege-Ventil (z. B. 26)

zum zugehörigen Mischer (z. B. 30) hin umgestellt (geöffnet) oder es wird

eine zu den anderen Ringleitungen bzw. zugehörigen Drei- Wege-Ventil

(z. B. 28)

führende Anschlussleitung von einem Ventil (68, 66)

geschlossen und der Mischer durch Betätigung der entsprechenden

Dosiereinrichtung (z. B. 14) so lange mit dem zugehörigen Stoffbestandteil

beaufschlagt, bis aus dem Mischer (30) (und ggf. aus nachgeschalteten

Einrichtungen, wie 48, 50) alle bisher enthaltenen Stoffe oder

Stoffgemische durch diesen Stoffbestandteil verdrängt sind (Spülschritt).

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 wird auf die Akte

verwiesen.

Gemäß Hilfsantrag (eingegangen am 04. Mai 2004) betrifft der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung für die Abgaben eines zähflüssigen,

aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender Bestandteile

bestehenden Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise unter Vakuum

oder Unterdruck, wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:

a) Zwei (oder mehr) Vorratsbehälter (10, 12) für die zwei (oder mehr) unter

Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes,

b) den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete erste Dosiereinrichtungen

(14, 16),

c) den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) nachgeschalteten Leitungen (22,

24), und

d) an den Leitungen (22, 24) angeschlossene Mischeinrichtungen (30, 130,

230, 330),

e) wobei den mit den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) versehenen zwei

(oder mehr) Vorratsbehältern (10, 12), ggf. über Rückschlagventileinrichtungen (18, 20), jeweils Leitungen (22, 24) nachgeschaltet sind, die

aufeinanderfolgend zu den einzelnen Mischeinrichtungen (30, 130, 230,

330) und dann wieder zurück zu den Vorratsbehältern (10, 12) geführt sind

und dadurch Ringleitungen bilden,

dadurch gekennzeichnet,

f) dass zwischen den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) und den in ihnen

enthaltenen oder

ihnen nachgeschalteten Ventileinrichtungen, wie

Rückschlagventileinrichtungen (18, 20) einerseits und den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) andererseits weitere steuerbare Ventileinrichtungen (26, 28) angeordnet sind,

g) dass den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) Fördereinrichtungen (48)

mit nachgeschaltetem steuerbaren Ventil (50, 52) für die Abgabe des

Stoffes, z.B. in Druckgelierformen, nachgeschaltet sind,

h) dass hinter dem steuerbaren Ventil (50, 52) eine Bypassanordnung

angeordnet ist, die eine dem steuerbaren Ventil (50, 52) nachgeordnete

Einrichtung, wie Druckgelierform (58), für Spülzwecke zu umgehen

ermöglicht und die Ausgabe von Spülmittel, wie beispielsweise einen

Stoffbestandteil, einschließlich mitgerissener, auszuspülender Stoffe, in

eine Entsorgungs- und Wiederaufbereitungseinrichtung oder zurück in den

Vorratsbehälter ermöglicht,

i) dass die Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) mit den einzelnen

Ringleitungen (22, 24) über Drei- Wege-Ventile (26, 28; 126, 128)

verbunden sind, die entweder ein Durchströmen von Material durch die

Ringleitungen ermöglichen, oder ein Ableiten des auf das Ventil

zuströmenden Materials in die jeweilige Mischeinrichtung,

j) und dass die Fördereinrichtungen Kolbenpumpeneinrichtungen (48), wie

Durchflußmasseplunger, umfassen.

Nach dem zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nebengeordnetem Patentanspruch 7 betrifft der Gegenstand des Patents ein Verfahren zum Betrieb

einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen, aus zwei oder mehr

miteinander unter Aushärtung reagierenden Bestandteilen bestehenden

Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise unter Vakuum oder Unterdruck,

wobei die Vorrichtung zwei (oder mehr) Vorratsbehälter für die zwei (oder

mehr) unter Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes, den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete Dosiereinrichtungen (14, 16), den

Dosiereinrichtungen ggf. nachgeschaltete Ventileinrichtung

(18, 20),

insbesondere Rückschlagventileinrichtungen, den Dosiereinrichtungen (14,

16) bzw. den Ventileinrichtungen (18, 20) nachgeschaltete Ringleitungen, die

aufeinanderfolgend zu mehreren Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) und

dann wieder zurück zu dem jeweiligen Vorratsbehälter geführt sind, wobei die

Mischeinrichtungen über Drei- Wege-Ventile an den Ringleitungen angeschlossen sind, die entweder das Hindurchströmen zähflüssigen Stoffes

durch die Ringleitung oder alternativ das Ableiten dieses zähflüssigen Stoffes

aus der Ringleitung in die Mischeinrichtung ermöglichen, wobei das Verfahren

die folgenden Schritte umfasst:

1) zunächst werden die Ringleitungen, z.B. durch länger andauernden

Betrieb der ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) mit dem

jeweils

zugeordneten Bestandteil so lange beaufschlagt, bis sie vollständig mit

diesem Bestandteil gefüllt sind und bei weiterer Beaufschlagung mit dem

Bestandteil dieser wieder in den Vorratsbehälter (10, 12) zurückfließt;

2) dann werden die einer ausgewählten Mischeinrichtung (30, 130, 230, 330)

zugeordneten Drei-Wege-Ventile (z.B. 26, 28) so umgestellt, dass

zufließender Stoffbestandteil nicht mehr in der Ringleitung weiterfließt,

sondern zu der Mischeinrichtung geführt wird;

3) dann wird die erste Dosiereinrichtung (14,1 6) so lange betätigt, bis eine

vorbestimmte Menge der einzelnen Bestandteile in die Mischeinrichtung

eingegeben ist;

4) anschließend werden die Schritte 2 und 3 bei zumindest einer weiteren

Mischeinrichtung (130) wiederholt;

5) nach dem Beaufschlagen der Mischeinrichtung mit den entsprechenden

Stoffbestandteilen wird das Stoffgemisch (ggf. unabhängig von der

Arbeitsweise der übrigen Mischer) gemischt, ggf. konditioniert und

6) über die Fördereinrichtung (48, 50, 52) in eine Form, wie Druckgelierform

(58) oder dgl. abgegeben;

7) bei einer bestimmten Ausführungszahl der Verfahrensschritte (2) bis (4)

oder der Verfahrensschritte (2) bis (6) wird ein Drei-Wege-Ventil (z.B. 26)

zum zugehörigen Mischer (z.B. 30) hin umgestellt (geöffnet) oder es wird

eine zu den anderen Ringleitungen bzw. zugehörigen Drei-Wege-Ventil

(z.B. 28) führende Anschlussleitung von einem Ventil (68, 66) geschlossen

und der Mischer durch Betätigung der entsprechenden Dosiereinrichtung

(z.B. 14) so lange mit dem zugehörigen Stoffbestandteil beaufschlagt, bis

aus dem Mischer (30) (und ggf. aus nachgeschalteten Einrichtungen, wie

48, 50) alle bisher enthaltenen Stoffe oder Stoffgemische durch diesen

Stoffbestandteil verdrängt sind (Spülschritt).

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 14 gemäß Hilfsantrag wird

auf die Akte verwiesen.

Der Vorteil wird gemäß der Patentschrift (Sp 3, Z 29 ff) darin gesehen, dass

auch bei schnell aushärtenden Mischungen genau gearbeitet werden kann,

insbesondere aber, dass ohne langwierige Vorbereitungen das Mischungsverhältnis geändert und bei Bedarf (in einem Arbeitszyklus) z.B. verschiedene

Formen mit Stoffen mit jeweils unterschiedlichen Mischungsverhältnissen

versorgt werden können. Das erfordere es, u.a., entsprechende Steuerungsmöglichkeiten vorzusehen, wie auch sicherzustellen, dass es möglich ist, von

einem Schuss zum anderen das zuzuführende Material hinsichtlich seines

Mischungsverhältnisses in beabsichtigter Weise zu ändern.

2. Der mit Eingabe vom 29. April 2004 (eingegangen am 04. Mai 2004)

eingereichte Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist zulässig. Er ist auf

der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 formuliert. Hinzugefügt

wurden die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2. Die geltenden

Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis

16 mit entsprechender Umnummerierung und Änderung der Rückbeziehungen.

Der mit der oben angeführten Eingabe eingereichte Patentanspruch 1 nach

dem Hilfsantrag

ist ebenfalls zulässig. Er basiert auf dem erteilten

Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 und 3. Die Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hilfsantrag entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 16 mit entsprechender Umnummerierung und Änderung der Rückbeziehungen.

Die weiter hilfsweise beantragte Einfügung des Wortes „schnell“ im Patentanspruch 1, 7 bzw 8 ist ebenfalls zulässig, da dieses Merkmal in Sp 3, Z 31

der Patentschrift offenbart ist.

3. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat gegenüber dem

im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu

gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein Drei-Wege-Ventil in

der Ringleitung gezeigt.

Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Vorrichtung zur Abgabe zähflüssiger, aushärtender Stoffe erfolgt

durch die Ringleitung ein ständiger Massenaustausch. Dadurch wird die

Sedimentierungsgefahr bei mit Füllstoffen beladenen Gießharzen wesentlich

reduziert. Auch verkürzt sich die mit reagierendem Stoffgemisch gefüllte

Leitungslänge drastisch, so dass auch mit Stoffen gearbeitet werden kann,

die wesentlich schneller aushärten als bisher verwendete Epoxydharze. Auch

ermöglicht die Ringleitung die Versorgung von mehreren Mischern. Dadurch

ist auch die Abgabe von Stoffgemischen mit unterschiedlichen Mischungsverhältnissen an jeweils nachgeschaltete Druckgelierformen o.dgl. möglich.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem Diplom – Ingenieur (FH) mit mehrjährigen

Kenntnissen auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik, insbesondere auf dem

Gebiet des Gießens von Kunstharzen, ausreichend Anregungen.

Aus der Fig 17 (bzw Fig 16, Anlage P/1 der Patentinhaberin – Lehrgangsunterlagen vom 12. Oktober 1977) und der damit unstrittig vorveröffentlichten

Druckschrift “Großtechnische Anlagen für Vakuumaufbereitung und Verguß

von Epoxidharzen”, Veröffentlichung der Wilhelm Hedrich Vakuumanlagen

GmbH & Co. KG, Oktober 1986 (E1) ist eine Vorrichtung für die Abgabe

eines zähflüssigen, aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung

reagierender Bestandteile bestehenden Stoffes bekannt, wobei diese Vorrichtung folgendes umfasst (Bezugszeichen aus Fig 17) :

a) Zwei (oder mehr) Vorratsbehälter (24, 25) für die zwei (oder mehr)

unter Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes,

b) den Vorratsbehältern nachgeschaltete erste Dosiereinrichtungen (18),

c) den ersten Dosiereinrichtungen (18) nachgeschaltete Leitungen,

und

d) an den Leitungen angeschlossene Mischeinrichtungen (8, 9, 10),

e) wobei den mit den ersten Dosiereinrichtungen (18) versehenen

zwei (oder mehr) Vorratsbehältern, ggf. über Rückschlagventileinrichtungen, jeweils Leitungen nachgeschaltet sind, die aufeinanderfolgend zu den einzelnen Mischeinrichtungen (8, 9, 10)

und dann wieder zurück zu den Vorratsbehältern (24,25) geführt

sind und dadurch Ringleitungen bilden,

In der Fig 17 (bzw Fig 16) gehen die zu den Formen führenden Leitungen

nicht direkt von den Vorratsbehältern (23, 27) aus, sondern von Mischern aus,

die diesen Behältern nachgeordnet sind. Diese Mischer dienen der Entgasung

der Stoffe und sind mit den Vorratsbehältern des Streitpatents vergleichbar

(siehe auch Sp 8, Z 9 ff der Patentschrift).

Ferner ist der Fig 17 zu entnehmen:

f) dass zwischen den ersten Dosiereinrichtungen (18) und den

Mischeinrichtungen (8, 9, 10) andererseits weitere steuerbare

Ventileinrichtungen (26, 28) angeordnet sind,

In der Fig 17 sind rechts unten Mischeinrichtungen gezeigt, denen

Fördereinrichtungen (14, 15, 16) zugeordnet sind und die der Abgabe des

Stoffes in die Formen (11, 12, 13) bewerkstelligen (Merkmal g) des

Patentanspruchs 1). Somit

ist auch das Merkmal g) erfüllt. Diese

Mischeinrichtungen sind, wie beim Streitgegenstand, allgemein beschrieben. Es wird weder in der E1 noch im Patentanspruch eine bestimmte

Ausführung der Mischeinrichtung beansprucht.

Der Fig. 17 ist des weiteren das Merkmal h) entnehmbar:

dass hinter dem steuerbaren Ventil (50, 52) eine Bypassanordnung

angeordnet ist, die eine dem steuerbaren Ventil (50, 52) nachgeordnete

Einrichtung, wie Druckgelierform (58), für Spülzwecke zu umgehen ermöglicht

und die Ausgabe von Spülmittel, wie beispielsweise einen Stoffbestandteil,

einschließlich mitgerissener, auszuspülender Stoffe, in eine Entsorgungs- und

Wiederaufbereitungseinrichtung oder zurück in den Vorratsbehälter ermöglicht,

Das Spülen der Anlage ist auch auf Seite 6 der E1 beschrieben. Zum

Reinigen der Rohrleitungen und Anlagenteile wird ein fahrbarer Spülmittelbehälter angeschlossen und das Spülmittel im Kreislauf umgewälzt. Um zu

vermeiden, dass Spülmittel in die Leitungen fließt, in denen der Härter

gefördert wird, muss das zu diesen Leitungen gehörende Ventil geschlossen

sein. Ein Spülvorgang hat auch nur dann einen Sinn, wenn die

Mischvorrichtungen (8, 9, 10) ebenfalls gereinigt werden. Ein unkontrolliertes

Abfließen des Spülmittels in Richtung der Formen kann nicht erwünscht sein,

da sonst die Formen verunreinigt werden und auch dem abrasiv wirkenden

Spülmittel ausgesetzt wären. So ist auch in der in Fig 17 gezeigten Anlage

nach den Mischeinrichtungen ein Ventil gezeigt, das die Möglichkeit bietet,

Spülmittel über die Mischer (8, 9, 10) und Dosiereinrichtungen (14, 15, 16) zu

fördern und anschließend, ohne die Formen mit Spülmittel zu beaufschlagen,

das Spülmittel wieder dem Spülmittelbehälter zuzuführen. Auch ist im

geltenden Patentanspruch von einem Spülmittel allgemein die Rede und nur

beispielsweise, dass das Spülmittel ein Bestandteil des Stoffgemisches sein

kann, so dass auch daraus kein Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

abgeleitet werden kann.

Die in Fig 17 vor den Mischeinrichtungen eingezeichneten Ventile sind Zwei-

Wege-Ventile, die das Ableiten zu den jeweiligen Mischeinrichtungen ermöglichen. In der Wirkungsweise entsprechen sie jedoch einem Drei-Wege-Ventil.

Sie ermöglichen nämlich entweder ein Durchströmen von Stoffen oder

Stoffgemischen durch die Ringleitungen oder im Fall des Öffnens eines Zwei-

Wege-Ventils und dem Schließen der weiteren vor den Mischeinrichtungen

befindlichen Ventilen ein Ableiten der entsprechenden Stoff bzw Stoffgemische in die Mischeinrichtungen, wobei zum Ableiten in die einzelnen

Mischer, das Ventil am Ende der Ringleitung geschlossen sein muss. Wie

dem Fachmann geläufig, wird durch dieses Zusammenwirken von mindestens

zwei Zwei-Wege-Ventilen die Wirkungsweise eines Drei-Wege-Ventils

erreicht. Auch sind in der Anlage nach Fig 17 der E1 die einzelnen

Ringleitungen immer mit Harz bzw. einem Stoffgemisch gefüllt. Dieser

Zustand liegt bei der patengemäßen Lösung ebenfalls vor. Auch hier werden,

wie im Schritt 1) des auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruchs 8

aufgeführt

ist, erst die Ringleitungen ganz gefüllt. Dann wird der

ausgewählten Mischeinrichtung eine entsprechende Menge durch Öffnen des

Drei-Wege-Ventils in die Richtung der Mischeinrichtung zugeführt. Der von

der Patentinhaberin aufgegriffene Gesichtspunkt, dass in den Leitungen der

Anlage nach Fig 17 der E1 eine Sedimentation stattfände, kann somit nicht

zutreffen, da bei der strittigen Anlage gleiche Verhältnisse vorliegen und hier

keine Sedimentation stattfinden soll. Zeichnungen wie die Fig 17 zeigen

lediglich schematisch den Verlauf von Leitungen und die Einbaulage von

Ventilen. Daraus kann kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass

oberhalb der über den Mischern angeordneten Ventile sich ein längerer

Leitungsabschnitt befände, in dem eine Ablagerung bzw eine Sedimentation

stattfinden könne. Zudem sind im geltenden Patentanspruch keine Mittel

dahingehend offenbart, dass diese Ablagerungen bei der patentgemäßen

Vorrichtung nicht auftreten könnten. Auch das Merkmal i), „dass die

Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) mit den einzelnen Ringleitungen (22,

24) über Drei-Wege-Ventile (26, 28; 126, 128) verbunden sind, die entweder

ein Durchströmen von Material durch die Ringleitungen ermöglichen, oder ein

Ableiten des auf das Ventil zuströmenden Materials

in die

jeweilige

Mischeinrichtung“ ergibt sich somit in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher, da sein Gegenstand

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, keinen Bestand.

Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie der auf ein

Verfahren zum Betrieb einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen,

aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender Bestandteile

bestehenden Stoffes gerichtete Patentanspruch 8 und die auf

ihn

rückbezogenen Unteransprüche 9 bis 15 haben ebenfalls keinen Bestand, da

sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen.

4. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 04. Mai 2004 hat

gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der

Technik als neu zu gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein

Drei-Wege-Ventil in der Ringleitung gezeigt.

Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht jedoch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag (hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen

Tätigkeit der Merkmale a) bis i) wird auf die Ausführungen unter Punkt 4)

Bezug genommen) durch das weitere Merkmal j):

„dass die Fördereinrichtungen Kolbenpumpeneinrichtungen

(48), wie

Durchflußmasseplunger, umfassen“.

Aus der E1 erhält der Fachmann den Hinweis, Dosier – und

Druckhaltepumpen einzusetzen, wobei diese Pumpen einen Kolben zum

Dosieren aufweisen (siehe Fig 4). Dort

ist auch ausführlich darauf

eingegangen, welche Vorteile diese Pumpen aufweisen. Diese Pumpen

nunmehr nach den Mischeinrichtungen einzusetzen ist durch die DE

34 21 581 A1 nahegelegt. Dort werden nämlich Kolbenpumpeneinrichtungen,

wie Durchflußmassenplunger, nach dem Mischer (28) zum Dosieren

eingesetzt (Fig 1, Seite 12 unten bis Seite 13 Mitte). Somit hatte der

Fachmann sämtliche Maßnahmen zur Verfügung, um zum Patentgegenstand

zu gelangen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat daher, da sein Gegenstand nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht, keinen Bestand.

Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie der auf ein

Verfahren zum Betrieb einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen,

aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender Bestandteile

bestehenden Stoffes gerichtete Patentanspruch 7 und die auf

ihn

rückbezogenen Unteransprüche 8 bis 14 haben ebenfalls keinen Bestand, da

sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen.

5. Die weiter hilfsweise beantragte Einfügung des Wortes „schnell“ kann zu

keiner anderen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer erfinderischen

Tätigkeit führen, da die Polykondensation der Stoffbestandteile erst im

Mischer beginnt. In den Rohrleitungen ist keine Mischung vorhanden, so dass

eine Reaktion der Stoffbestandteile nicht erfolgen kann.

Auch hinsichtlich des Spülvorganges, bei dem Ablagerungen und

kondensierte Stoffbestandteile entfernt werden sollen, ist diese Einfügung

nicht relevant, da der patentgemäße Spülvorgang identisch mit dem in der E1

beschriebenen Spülvorgang ist.

Das Patent war somit zu widerrufen.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl