Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.05.2004 – 8 W (pat) 303/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 10 687
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn und
der Richterin Hübner
beschlossen:
Das Patent 42 10 687 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patent 42 10 687 mit der Bezeichnung „Vorrichtung für die Abgabe zähflüssiger, aushärtender Stoffe, sowie Verfahren zum Betrieb einer derartigen Vorrichtung“ wurde am 01. April 1992 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom
13. August 2001 wurde hierauf das Patent erteilt und am 17. Januar 2002 dessen
Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
W…
GmbH & Co. KG in
E…
am 16. April 2002 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch ua auf folgende Druckschriften:
1.
„Großtechnische Anlagen für Vakuumaufbereitung und Verguß von Epoxidharzen”, Veröffentlichung der Wilhelm Hedrich
Vakuumanlagen GmbH & Co. KG, Oktober 1986 (E1),
2. Vakuum-Kompaktgießanlage Typ PEK, Veröffentlichung der
Wilhelm Hedrich Vakuumanlagen GmbH & Co. KG, August 1986 (E2),
3. DE 35 22 922 A1 (E3) und
4. DE 34 21 581 A1.
Bezüglich der Offenkundigkeit der Druckschrift E1 überreicht sie als Anlage 2 eine
eidesstattliche
Erklärung
des
Herrn G…
und
bezüglich
der
Offenkundigkeit der Druckschrift E2 reicht sie die Anlage 3, eine Rechnungskopie
der Offsetdruck Jost vom 03. Juni 1991, ein.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2004 vertritt die Einsprechende die
Ansicht, dass der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre
nach der Veröffentlichung „Großtechnische Anlagen für Vakuumaufbereitung und
Verguß von Epoxidharzen” (E1) nicht mehr neu sei und dass das Verfahren aus
der DE 35 22 922 A1 als bekannt zu entnehmen sei.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, dass weder die Druckschrift „Großtechnische Anlagen
für Vakuumaufbereitung und Verguß von Epoxidharzen” (E1) noch die DE
35 22 922 A1 (E3) den Patentgegenstand beschreiben würden. Auch sei diesen
Druckschriften nichts zu entnehmen, das auf die Problematik von schnell härtenden Vergussmassen und der Sedimentation von mit Füllstoffen gefüllten
Gießharzen hinweisen würde. Die in diesen Druckschriften gezeigten Mischer
würden Förderschnecken aufweisen und es wären keine statischen Mischer
beschrieben, wie sie beim Patentgegenstand zum Einsatz kämen. Auch würde der
Einsatz von Drei-Wege-Ventilen einen ungestörten Betrieb der Gießanlage
gewährleisten, da dadurch in den Zuführungsleitungen zu den Mischbehältern
keine Ablagerungen entstehen würden.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 – 15 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
04. Mai 2004,
hilfsweise Patentansprüche 1 – 14 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 04. Mai 2004,
wiederum hilfsweise, dass in Patentanspruch 1 und 8 nach
Hauptantrag bzw in Anspruch 1 und 7 nach Hilfsantrag nach
dem Wort „miteinander“ jeweils eingefügt wird das Wort
„schnell“,
- Beschreibung Sp 1 – 16
- 4 Blatt Zeichnungen, Fig 1 – 4, jeweils wie Patentschrift.
Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents.
II
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert und auf den
Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Er ist daher zulässig.
Der Einspruch ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des
Patents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Nach dem geltenden Patentanspruch 1 (eingegangen am 04. Mai 2004)
betrifft der Gegenstand des Patents eine Vorrichtung für die Abgaben eines
zähflüssigen, aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender
Bestandteile bestehenden Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise
unter Vakuum oder Unterdruck, wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:
a) Zwei (oder mehr) Vorratsbehälter (10, 12) für die zwei (oder mehr) unter
Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes,
b) den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete erste Dosiereinrichtungen
(14, 16),
c) den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) nachgeschalteten Leitungen (22,
24), und
d) an den Leitungen (22, 24) angeschlossene Mischeinrichtungen (30, 130,
230, 330),
e) wobei den mit den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) versehenen zwei
(oder mehr) Vorratsbehältern (10, 12), ggf. über Rückschlagventileinrichtungen (18, 20), jeweils Leitungen (22, 24) nachgeschaltet sind, die
aufeinanderfolgend zu den einzelnen Mischeinrichtungen (30, 130, 230,
330) und dann wieder zurück zu den Vorratsbehältern (10, 12) geführt sind
und dadurch Ringleitungen bilden,
dadurch gekennzeichnet,
f) dass zwischen den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) und den in ihnen
enthaltenen oder
ihnen nachgeschalteten Ventileinrichtungen, wie
Rückschlagventileinrichtungen (18, 20) einerseits und den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) andererseits weitere steuerbare Ventileinrichtungen (26, 28) angeordnet sind,
g) dass den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) Fördereinrichtungen (48)
mit nachgeschaltetem steuerbaren Ventil (50, 52) für die Abgabe des
Stoffes, z.B. in Druckgelierformen, nachgeschaltet sind,
h) dass hinter dem steuerbaren Ventil (50, 52) eine Bypassanordnung
angeordnet ist, die eine dem steuerbaren Ventil (50, 52) nachgeordnete
Einrichtung, wie Druckgelierform (58), für Spülzwecke zu umgehen
ermöglicht und die Ausgabe von Spülmittel, wie beispielsweise einen
Stoffbestandteil, einschließlich mitgerissener, auszuspülender Stoffe, in
eine Entsorgungs- und Wiederaufbereitungseinrichtung oder zurück in den
Vorratsbehälter ermöglicht,
i) und dass die Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) mit den einzelnen
Ringleitungen (22, 24) über Drei-Wege-Ventile (26, 28; 126, 128)
verbunden sind, die entweder ein Durchströmen von Material durch die
Ringleitungen ermöglichen, oder ein Ableiten des auf das Ventil
zuströmenden Materials in die jeweilige Mischeinrichtung.
Nach dem zum geltenden Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 8 betrifft der Gegenstand des Patents ein Verfahren zum Betrieb
einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen, aus zwei oder mehr
miteinander unter Aushärtung reagierenden Bestandteilen bestehenden
Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise unter Vakuum oder Unterdruck,
wobei die Vorrichtung zwei (oder mehr) Vorratsbehälter für die zwei (oder
mehr) unter Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes, den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete Dosiereinrichtungen (14, 16), den Dosiereinrichtungen ggf. nachgeschaltete Ventileinrichtung (18, 20), insbesondere
Rückschlagventileinrichtungen, den Dosiereinrichtungen (14,16) bzw. den
Ventileinrichtungen (18, 20) nachgeschaltete Ringleitungen, die aufeinanderfolgend zu mehreren Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) und dann wieder
zurück zu dem jeweiligen Vorratsbehälter geführt sind, wobei die Mischeinrichtungen über Drei- Wege-Ventile an den Ringleitungen angeschlossen
sind, die entweder das Hindurchströmen zähflüssigen Stoffes durch die
Ringleitung oder alternativ das Ableiten dieses zähflüssigen Stoffes aus der
Ringleitung in die Mischeinrichtung ermöglichen, wobei das Verfahren die
folgenden Schritte umfasst:
1) zunächst werden die Ringleitungen, z.B. durch länger andauernden
Betrieb der ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) mit dem jeweils zugeordneten Bestandteil so lange beaufschlagt, bis sie vollständig mit diesem
Bestandteil gefüllt sind und bei weiterer Beaufschlagung mit dem
Bestandteil dieser wieder in den Vorratsbehälter (10, 12) zurückfließt;
2) dann werden die einer ausgewählten Mischeinrichtung (30, 130, 230, 330)
zugeordneten Drei-Wege-Ventile (z. B. 26, 28) so umgestellt, dass
zufließender Stoffbestandteil nicht mehr in der Ringleitung weiterfließt,
sondern zu der Mischeinrichtung geführt wird;
3) dann wird die erste Dosiereinrichtung (14,16) so lange betätigt, bis eine
vorbestimmte Menge der einzelnen Bestandteile in die Mischeinrichtung
eingegeben ist;
4) anschließend werden die Schritte 2 und 3 bei zumindest einer weiteren
Mischeinrichtung (130) wiederholt ;
5) nach dem Beaufschlagen der Mischeinrichtung mit den entsprechenden
Stoffbestandteilen wird das Stoffgemisch (ggf. unabhängig von der Arbeitsweise der übrigen Mischer) gemischt, ggf. konditioniert und
über die Fördereinrichtung (48, 50, 52) in eine Form, wie Druckgelierform
(58) oder dgl. abgegeben;
6) bei einer bestimmten Ausführungszahl der Verfahrensschritte (2) bis (4)
oder der Verfahrensschritte (2) bis (6) wird ein Drei-Wege-Ventil (z. B. 26)
zum zugehörigen Mischer (z. B. 30) hin umgestellt (geöffnet) oder es wird
eine zu den anderen Ringleitungen bzw. zugehörigen Drei- Wege-Ventil
(z. B. 28)
führende Anschlussleitung von einem Ventil (68, 66)
geschlossen und der Mischer durch Betätigung der entsprechenden
Dosiereinrichtung (z. B. 14) so lange mit dem zugehörigen Stoffbestandteil
beaufschlagt, bis aus dem Mischer (30) (und ggf. aus nachgeschalteten
Einrichtungen, wie 48, 50) alle bisher enthaltenen Stoffe oder
Stoffgemische durch diesen Stoffbestandteil verdrängt sind (Spülschritt).
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 wird auf die Akte
verwiesen.
Gemäß Hilfsantrag (eingegangen am 04. Mai 2004) betrifft der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung für die Abgaben eines zähflüssigen,
aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender Bestandteile
bestehenden Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise unter Vakuum
oder Unterdruck, wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:
a) Zwei (oder mehr) Vorratsbehälter (10, 12) für die zwei (oder mehr) unter
Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes,
b) den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete erste Dosiereinrichtungen
(14, 16),
c) den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) nachgeschalteten Leitungen (22,
24), und
d) an den Leitungen (22, 24) angeschlossene Mischeinrichtungen (30, 130,
230, 330),
e) wobei den mit den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) versehenen zwei
(oder mehr) Vorratsbehältern (10, 12), ggf. über Rückschlagventileinrichtungen (18, 20), jeweils Leitungen (22, 24) nachgeschaltet sind, die
aufeinanderfolgend zu den einzelnen Mischeinrichtungen (30, 130, 230,
330) und dann wieder zurück zu den Vorratsbehältern (10, 12) geführt sind
und dadurch Ringleitungen bilden,
dadurch gekennzeichnet,
f) dass zwischen den ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) und den in ihnen
enthaltenen oder
ihnen nachgeschalteten Ventileinrichtungen, wie
Rückschlagventileinrichtungen (18, 20) einerseits und den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) andererseits weitere steuerbare Ventileinrichtungen (26, 28) angeordnet sind,
g) dass den Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) Fördereinrichtungen (48)
mit nachgeschaltetem steuerbaren Ventil (50, 52) für die Abgabe des
Stoffes, z.B. in Druckgelierformen, nachgeschaltet sind,
h) dass hinter dem steuerbaren Ventil (50, 52) eine Bypassanordnung
angeordnet ist, die eine dem steuerbaren Ventil (50, 52) nachgeordnete
Einrichtung, wie Druckgelierform (58), für Spülzwecke zu umgehen
ermöglicht und die Ausgabe von Spülmittel, wie beispielsweise einen
Stoffbestandteil, einschließlich mitgerissener, auszuspülender Stoffe, in
eine Entsorgungs- und Wiederaufbereitungseinrichtung oder zurück in den
Vorratsbehälter ermöglicht,
i) dass die Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) mit den einzelnen
Ringleitungen (22, 24) über Drei- Wege-Ventile (26, 28; 126, 128)
verbunden sind, die entweder ein Durchströmen von Material durch die
Ringleitungen ermöglichen, oder ein Ableiten des auf das Ventil
zuströmenden Materials in die jeweilige Mischeinrichtung,
j) und dass die Fördereinrichtungen Kolbenpumpeneinrichtungen (48), wie
Durchflußmasseplunger, umfassen.
Nach dem zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nebengeordnetem Patentanspruch 7 betrifft der Gegenstand des Patents ein Verfahren zum Betrieb
einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen, aus zwei oder mehr
miteinander unter Aushärtung reagierenden Bestandteilen bestehenden
Stoffes, wie Gießharz oder dgl., vorzugsweise unter Vakuum oder Unterdruck,
wobei die Vorrichtung zwei (oder mehr) Vorratsbehälter für die zwei (oder
mehr) unter Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes, den Vorratsbehältern (10, 12) nachgeschaltete Dosiereinrichtungen (14, 16), den
Dosiereinrichtungen ggf. nachgeschaltete Ventileinrichtung
(18, 20),
insbesondere Rückschlagventileinrichtungen, den Dosiereinrichtungen (14,
16) bzw. den Ventileinrichtungen (18, 20) nachgeschaltete Ringleitungen, die
aufeinanderfolgend zu mehreren Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) und
dann wieder zurück zu dem jeweiligen Vorratsbehälter geführt sind, wobei die
Mischeinrichtungen über Drei- Wege-Ventile an den Ringleitungen angeschlossen sind, die entweder das Hindurchströmen zähflüssigen Stoffes
durch die Ringleitung oder alternativ das Ableiten dieses zähflüssigen Stoffes
aus der Ringleitung in die Mischeinrichtung ermöglichen, wobei das Verfahren
die folgenden Schritte umfasst:
1) zunächst werden die Ringleitungen, z.B. durch länger andauernden
Betrieb der ersten Dosiereinrichtungen (14, 16) mit dem
jeweils
zugeordneten Bestandteil so lange beaufschlagt, bis sie vollständig mit
diesem Bestandteil gefüllt sind und bei weiterer Beaufschlagung mit dem
Bestandteil dieser wieder in den Vorratsbehälter (10, 12) zurückfließt;
2) dann werden die einer ausgewählten Mischeinrichtung (30, 130, 230, 330)
zugeordneten Drei-Wege-Ventile (z.B. 26, 28) so umgestellt, dass
zufließender Stoffbestandteil nicht mehr in der Ringleitung weiterfließt,
sondern zu der Mischeinrichtung geführt wird;
3) dann wird die erste Dosiereinrichtung (14,1 6) so lange betätigt, bis eine
vorbestimmte Menge der einzelnen Bestandteile in die Mischeinrichtung
eingegeben ist;
4) anschließend werden die Schritte 2 und 3 bei zumindest einer weiteren
Mischeinrichtung (130) wiederholt;
5) nach dem Beaufschlagen der Mischeinrichtung mit den entsprechenden
Stoffbestandteilen wird das Stoffgemisch (ggf. unabhängig von der
Arbeitsweise der übrigen Mischer) gemischt, ggf. konditioniert und
6) über die Fördereinrichtung (48, 50, 52) in eine Form, wie Druckgelierform
(58) oder dgl. abgegeben;
7) bei einer bestimmten Ausführungszahl der Verfahrensschritte (2) bis (4)
oder der Verfahrensschritte (2) bis (6) wird ein Drei-Wege-Ventil (z.B. 26)
zum zugehörigen Mischer (z.B. 30) hin umgestellt (geöffnet) oder es wird
eine zu den anderen Ringleitungen bzw. zugehörigen Drei-Wege-Ventil
(z.B. 28) führende Anschlussleitung von einem Ventil (68, 66) geschlossen
und der Mischer durch Betätigung der entsprechenden Dosiereinrichtung
(z.B. 14) so lange mit dem zugehörigen Stoffbestandteil beaufschlagt, bis
aus dem Mischer (30) (und ggf. aus nachgeschalteten Einrichtungen, wie
48, 50) alle bisher enthaltenen Stoffe oder Stoffgemische durch diesen
Stoffbestandteil verdrängt sind (Spülschritt).
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 14 gemäß Hilfsantrag wird
auf die Akte verwiesen.
Der Vorteil wird gemäß der Patentschrift (Sp 3, Z 29 ff) darin gesehen, dass
auch bei schnell aushärtenden Mischungen genau gearbeitet werden kann,
insbesondere aber, dass ohne langwierige Vorbereitungen das Mischungsverhältnis geändert und bei Bedarf (in einem Arbeitszyklus) z.B. verschiedene
Formen mit Stoffen mit jeweils unterschiedlichen Mischungsverhältnissen
versorgt werden können. Das erfordere es, u.a., entsprechende Steuerungsmöglichkeiten vorzusehen, wie auch sicherzustellen, dass es möglich ist, von
einem Schuss zum anderen das zuzuführende Material hinsichtlich seines
Mischungsverhältnisses in beabsichtigter Weise zu ändern.
2. Der mit Eingabe vom 29. April 2004 (eingegangen am 04. Mai 2004)
eingereichte Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist zulässig. Er ist auf
der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 formuliert. Hinzugefügt
wurden die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2. Die geltenden
Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis
16 mit entsprechender Umnummerierung und Änderung der Rückbeziehungen.
Der mit der oben angeführten Eingabe eingereichte Patentanspruch 1 nach
dem Hilfsantrag
ist ebenfalls zulässig. Er basiert auf dem erteilten
Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 und 3. Die Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hilfsantrag entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 16 mit entsprechender Umnummerierung und Änderung der Rückbeziehungen.
Die weiter hilfsweise beantragte Einfügung des Wortes „schnell“ im Patentanspruch 1, 7 bzw 8 ist ebenfalls zulässig, da dieses Merkmal in Sp 3, Z 31
der Patentschrift offenbart ist.
3. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat gegenüber dem
im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu
gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein Drei-Wege-Ventil in
der Ringleitung gezeigt.
Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Vorrichtung zur Abgabe zähflüssiger, aushärtender Stoffe erfolgt
durch die Ringleitung ein ständiger Massenaustausch. Dadurch wird die
Sedimentierungsgefahr bei mit Füllstoffen beladenen Gießharzen wesentlich
reduziert. Auch verkürzt sich die mit reagierendem Stoffgemisch gefüllte
Leitungslänge drastisch, so dass auch mit Stoffen gearbeitet werden kann,
die wesentlich schneller aushärten als bisher verwendete Epoxydharze. Auch
ermöglicht die Ringleitung die Versorgung von mehreren Mischern. Dadurch
ist auch die Abgabe von Stoffgemischen mit unterschiedlichen Mischungsverhältnissen an jeweils nachgeschaltete Druckgelierformen o.dgl. möglich.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann, einem Diplom – Ingenieur (FH) mit mehrjährigen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik, insbesondere auf dem
Gebiet des Gießens von Kunstharzen, ausreichend Anregungen.
Aus der Fig 17 (bzw Fig 16, Anlage P/1 der Patentinhaberin – Lehrgangsunterlagen vom 12. Oktober 1977) und der damit unstrittig vorveröffentlichten
Druckschrift “Großtechnische Anlagen für Vakuumaufbereitung und Verguß
von Epoxidharzen”, Veröffentlichung der Wilhelm Hedrich Vakuumanlagen
GmbH & Co. KG, Oktober 1986 (E1) ist eine Vorrichtung für die Abgabe
eines zähflüssigen, aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung
reagierender Bestandteile bestehenden Stoffes bekannt, wobei diese Vorrichtung folgendes umfasst (Bezugszeichen aus Fig 17) :
a) Zwei (oder mehr) Vorratsbehälter (24, 25) für die zwei (oder mehr)
unter Aushärtung reagierenden Bestandteile des Stoffes,
b) den Vorratsbehältern nachgeschaltete erste Dosiereinrichtungen (18),
c) den ersten Dosiereinrichtungen (18) nachgeschaltete Leitungen,
und
d) an den Leitungen angeschlossene Mischeinrichtungen (8, 9, 10),
e) wobei den mit den ersten Dosiereinrichtungen (18) versehenen
zwei (oder mehr) Vorratsbehältern, ggf. über Rückschlagventileinrichtungen, jeweils Leitungen nachgeschaltet sind, die aufeinanderfolgend zu den einzelnen Mischeinrichtungen (8, 9, 10)
und dann wieder zurück zu den Vorratsbehältern (24,25) geführt
sind und dadurch Ringleitungen bilden,
In der Fig 17 (bzw Fig 16) gehen die zu den Formen führenden Leitungen
nicht direkt von den Vorratsbehältern (23, 27) aus, sondern von Mischern aus,
die diesen Behältern nachgeordnet sind. Diese Mischer dienen der Entgasung
der Stoffe und sind mit den Vorratsbehältern des Streitpatents vergleichbar
(siehe auch Sp 8, Z 9 ff der Patentschrift).
Ferner ist der Fig 17 zu entnehmen:
f) dass zwischen den ersten Dosiereinrichtungen (18) und den
Mischeinrichtungen (8, 9, 10) andererseits weitere steuerbare
Ventileinrichtungen (26, 28) angeordnet sind,
In der Fig 17 sind rechts unten Mischeinrichtungen gezeigt, denen
Fördereinrichtungen (14, 15, 16) zugeordnet sind und die der Abgabe des
Stoffes in die Formen (11, 12, 13) bewerkstelligen (Merkmal g) des
Patentanspruchs 1). Somit
ist auch das Merkmal g) erfüllt. Diese
Mischeinrichtungen sind, wie beim Streitgegenstand, allgemein beschrieben. Es wird weder in der E1 noch im Patentanspruch eine bestimmte
Ausführung der Mischeinrichtung beansprucht.
Der Fig. 17 ist des weiteren das Merkmal h) entnehmbar:
dass hinter dem steuerbaren Ventil (50, 52) eine Bypassanordnung
angeordnet ist, die eine dem steuerbaren Ventil (50, 52) nachgeordnete
Einrichtung, wie Druckgelierform (58), für Spülzwecke zu umgehen ermöglicht
und die Ausgabe von Spülmittel, wie beispielsweise einen Stoffbestandteil,
einschließlich mitgerissener, auszuspülender Stoffe, in eine Entsorgungs- und
Wiederaufbereitungseinrichtung oder zurück in den Vorratsbehälter ermöglicht,
Das Spülen der Anlage ist auch auf Seite 6 der E1 beschrieben. Zum
Reinigen der Rohrleitungen und Anlagenteile wird ein fahrbarer Spülmittelbehälter angeschlossen und das Spülmittel im Kreislauf umgewälzt. Um zu
vermeiden, dass Spülmittel in die Leitungen fließt, in denen der Härter
gefördert wird, muss das zu diesen Leitungen gehörende Ventil geschlossen
sein. Ein Spülvorgang hat auch nur dann einen Sinn, wenn die
Mischvorrichtungen (8, 9, 10) ebenfalls gereinigt werden. Ein unkontrolliertes
Abfließen des Spülmittels in Richtung der Formen kann nicht erwünscht sein,
da sonst die Formen verunreinigt werden und auch dem abrasiv wirkenden
Spülmittel ausgesetzt wären. So ist auch in der in Fig 17 gezeigten Anlage
nach den Mischeinrichtungen ein Ventil gezeigt, das die Möglichkeit bietet,
Spülmittel über die Mischer (8, 9, 10) und Dosiereinrichtungen (14, 15, 16) zu
fördern und anschließend, ohne die Formen mit Spülmittel zu beaufschlagen,
das Spülmittel wieder dem Spülmittelbehälter zuzuführen. Auch ist im
geltenden Patentanspruch von einem Spülmittel allgemein die Rede und nur
beispielsweise, dass das Spülmittel ein Bestandteil des Stoffgemisches sein
kann, so dass auch daraus kein Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit
abgeleitet werden kann.
Die in Fig 17 vor den Mischeinrichtungen eingezeichneten Ventile sind Zwei-
Wege-Ventile, die das Ableiten zu den jeweiligen Mischeinrichtungen ermöglichen. In der Wirkungsweise entsprechen sie jedoch einem Drei-Wege-Ventil.
Sie ermöglichen nämlich entweder ein Durchströmen von Stoffen oder
Stoffgemischen durch die Ringleitungen oder im Fall des Öffnens eines Zwei-
Wege-Ventils und dem Schließen der weiteren vor den Mischeinrichtungen
befindlichen Ventilen ein Ableiten der entsprechenden Stoff bzw Stoffgemische in die Mischeinrichtungen, wobei zum Ableiten in die einzelnen
Mischer, das Ventil am Ende der Ringleitung geschlossen sein muss. Wie
dem Fachmann geläufig, wird durch dieses Zusammenwirken von mindestens
zwei Zwei-Wege-Ventilen die Wirkungsweise eines Drei-Wege-Ventils
erreicht. Auch sind in der Anlage nach Fig 17 der E1 die einzelnen
Ringleitungen immer mit Harz bzw. einem Stoffgemisch gefüllt. Dieser
Zustand liegt bei der patengemäßen Lösung ebenfalls vor. Auch hier werden,
wie im Schritt 1) des auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruchs 8
aufgeführt
ist, erst die Ringleitungen ganz gefüllt. Dann wird der
ausgewählten Mischeinrichtung eine entsprechende Menge durch Öffnen des
Drei-Wege-Ventils in die Richtung der Mischeinrichtung zugeführt. Der von
der Patentinhaberin aufgegriffene Gesichtspunkt, dass in den Leitungen der
Anlage nach Fig 17 der E1 eine Sedimentation stattfände, kann somit nicht
zutreffen, da bei der strittigen Anlage gleiche Verhältnisse vorliegen und hier
keine Sedimentation stattfinden soll. Zeichnungen wie die Fig 17 zeigen
lediglich schematisch den Verlauf von Leitungen und die Einbaulage von
Ventilen. Daraus kann kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass
oberhalb der über den Mischern angeordneten Ventile sich ein längerer
Leitungsabschnitt befände, in dem eine Ablagerung bzw eine Sedimentation
stattfinden könne. Zudem sind im geltenden Patentanspruch keine Mittel
dahingehend offenbart, dass diese Ablagerungen bei der patentgemäßen
Vorrichtung nicht auftreten könnten. Auch das Merkmal i), „dass die
Mischeinrichtungen (30, 130, 230, 330) mit den einzelnen Ringleitungen (22,
24) über Drei-Wege-Ventile (26, 28; 126, 128) verbunden sind, die entweder
ein Durchströmen von Material durch die Ringleitungen ermöglichen, oder ein
Ableiten des auf das Ventil zuströmenden Materials
in die
jeweilige
Mischeinrichtung“ ergibt sich somit in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher, da sein Gegenstand
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, keinen Bestand.
Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie der auf ein
Verfahren zum Betrieb einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen,
aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender Bestandteile
bestehenden Stoffes gerichtete Patentanspruch 8 und die auf
ihn
rückbezogenen Unteransprüche 9 bis 15 haben ebenfalls keinen Bestand, da
sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen.
4. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 04. Mai 2004 hat
gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der
Technik als neu zu gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein
Drei-Wege-Ventil in der Ringleitung gezeigt.
Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag (hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen
Tätigkeit der Merkmale a) bis i) wird auf die Ausführungen unter Punkt 4)
Bezug genommen) durch das weitere Merkmal j):
„dass die Fördereinrichtungen Kolbenpumpeneinrichtungen
(48), wie
Durchflußmasseplunger, umfassen“.
Aus der E1 erhält der Fachmann den Hinweis, Dosier – und
Druckhaltepumpen einzusetzen, wobei diese Pumpen einen Kolben zum
Dosieren aufweisen (siehe Fig 4). Dort
ist auch ausführlich darauf
eingegangen, welche Vorteile diese Pumpen aufweisen. Diese Pumpen
nunmehr nach den Mischeinrichtungen einzusetzen ist durch die DE
34 21 581 A1 nahegelegt. Dort werden nämlich Kolbenpumpeneinrichtungen,
wie Durchflußmassenplunger, nach dem Mischer (28) zum Dosieren
eingesetzt (Fig 1, Seite 12 unten bis Seite 13 Mitte). Somit hatte der
Fachmann sämtliche Maßnahmen zur Verfügung, um zum Patentgegenstand
zu gelangen.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat daher, da sein Gegenstand nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, keinen Bestand.
Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie der auf ein
Verfahren zum Betrieb einer Vorrichtung für die Abgabe eines zähflüssigen,
aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender Bestandteile
bestehenden Stoffes gerichtete Patentanspruch 7 und die auf
ihn
rückbezogenen Unteransprüche 8 bis 14 haben ebenfalls keinen Bestand, da
sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen.
5. Die weiter hilfsweise beantragte Einfügung des Wortes „schnell“ kann zu
keiner anderen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer erfinderischen
Tätigkeit führen, da die Polykondensation der Stoffbestandteile erst im
Mischer beginnt. In den Rohrleitungen ist keine Mischung vorhanden, so dass
eine Reaktion der Stoffbestandteile nicht erfolgen kann.
Auch hinsichtlich des Spülvorganges, bei dem Ablagerungen und
kondensierte Stoffbestandteile entfernt werden sollen, ist diese Einfügung
nicht relevant, da der patentgemäße Spülvorgang identisch mit dem in der E1
beschriebenen Spülvorgang ist.
Das Patent war somit zu widerrufen.
Kowalski
Dr. Huber
Kuhn
Hübner
Cl