Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.06.2004 – 28 W (pat) 40/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 27 561.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters v. Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. Dezember 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
sonne downloaden
als Kennzeichnung für die Waren
Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie und Erzeugung von
Strom, nämlich komplette photovoltaische Solaranlagen; Planung
und technische Beratung bei Bau und Betrieb vorstehend genannter Anlagen.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die
Marke sei ausschließlich ein Sachhinweis dahin, dass die so gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen dem „Herunterladen von Sonnenenergie“ dienten
bzw hierfür bestimmt seien. Eine betriebliche Kennzeichnung werde der Verbraucher darin nicht erblicken.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter. Das Wort „downloaden“ werde ausschließlich in Verbindung
mit EDV, dh nur im Sinne von „Daten herunterladen“ verwendet; das aber geschehe bei einer Photovoltaikanlage gerade nicht. Eine derartige Mehrdeutigkeit
werde dem Verbraucher auffallen, womit die Wortfolge durchaus eigentümlich und
zur Kennzeichnung geeignet sei.
Das Gericht hat eine umfangreiche Nachschau in Wörterbüchern, Dokumentationen und elektronischen Medien durchgeführt; das Ergebnis hiervon wurde in der
mündlichen Verhandlung erörtert. Insoweit und wegen weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das des Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Es steht nicht mit der für die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit
fest, dass mit dem Slogan „sonne downloaden“ die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen derart unzweideutig und unmittelbar beschrieben werden, dass
der Verkehr darin nur eine Sachangabe und keine Marke sieht. Für die Versagung
einer Markeneintragung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass sich die gewünschte Marke zu einer solchen Waren- und Dienstleistungs-Beschreibung eignet; andernfalls ist die Marke wegen des Eintragungsanspruchs nach § 33 Abs 2
S 2 MarkenG in das Register einzutragen.
Im vorliegenden Fall ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass es
sich bei „downloaden“ um ein deutsches Fremdwort in der Bedeutung von „herunterladen“ handelt. Die angemeldete Wortfolge wird von dem angesprochenen
Verkehr – bei dem es teilweise um Fachverkehr, teilweise aber auch um den an
der Installation einer solchen Anlage interessierten Laien handelt – letztlich auch
in dem Sinn verstanden werden, dass mit der Energieanlage die „Sonne heruntergeladen“, quasi „nutzbar“ gemacht werden kann. Dieser Sinngehalt erschließt sich
aber nicht unmittelbar und unzweideutig, denn in dem Slogan sind zwei Begriffe
miteinander kombiniert, die nicht zueinander passen und deren gemeinsame Verwendung auch noch nicht nachgewiesen werden kann. Zwar begründet die Neuheit von Wortverbindungen an sich noch keinen Anspruch auf einen Markenschutz, ist die Art und Weise der Kombination aber darüber hinaus derart ungewöhnlich, dass der Verbraucher den Aussagegehalt nicht unmittelbar, sondern
erst nach einer Überlegung erfasst, wird er sie als Marke akzeptieren. Davon ist
hier auszugehen.
Photovoltaikanlagen wandeln die Strahlungsenergie der Sonne mittels des photoelektrischen Effekts der Solarzellen in elektrischen Gleichstrom um, diese Wirkungsweise ist gemeinhin bekannt. Ebenso bekannt ist was „downloaden“ bedeutet, nämlich das Herunterladen von Programmen oder Dateien von einem zentralen Computer oder einem Netz (zB dem Internet) auf die eigene Festplatte. Obwohl dieses Wort aus dem modernen Sprachgebrauch kaum mehr wegzudenken
ist, hat es sich– nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen – von seiner ursprünglichen Bedeutung nicht entfernt. „Downloaden“ wird also
immer noch ausschließlich für die elektronische Datenübertragung von einem
leistungsstärkeren System auf den eigenen Rechner verwendet und es hat sich
nicht zu einem darüber hinausgehenden Synonym für eine etwa damit vergleichbare technische Wirkung entwickelt. So ergab zB eine Nachschau bei der Internetadresse „wortschatz.uni-leipzig.de“, einer deutschlandweiten Suche nach
Stichworten in Printmedien, über einhundert Treffer mit „downloaden“, die Verwendung erfolgte aber ausschließlich in Verbindung mit der elektronischen Datenverarbeitung. Zu keinem anderen Ergebnis führte eine Auswertung der elektronischen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung 1999 – 2002. Auch hier gibt es unzählige Downloads oder downloaden, sämtliche jedoch in Verbindung mit EDV-Dateien. Ebenso wenig lässt sich in sog „Trendwörter – Lexika“ in Englisch und
Deutsch feststellen, dass dieser Begriff den elektronischen Bereich „verlassen“
hätte. Dem entspricht zuletzt eine Nachschau im Internet, bei dem die Eingabe der
Suchbegriffe „Sonne herunterladen“ oder „Energie herunterladen“ oder „Energie
downloaden“ keine brauchbaren Treffer erbrachte. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand muss also davon ausgegangen werden, dass bei dem Slogan „Sonne
downloaden“ zwar zwei geläufige Worte miteinander verbunden wurden, die Kombination an sich aber ungewöhnlich ist, denn „downloaden“ ist ein unzweideutig
besetzter Begriff aus dem EDV Bereich, der bei der Marke in einem übertragenen
und bisher ungewöhnlichen Sinn eingesetzt wird. Damit wird die Bedeutung des
Slogans nicht mehr schnell und unmittelbar erfasst, ein gewisser Denkvorgang ist
nötig und dies reicht zur Bejahung einer Eigentümlichkeit und damit der
notwendigen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aus.
Derartige nicht unmittelbar beschreibende Slogans werden nicht von den Mitbewerbern benötigt, so dass das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses nach § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG zu verneinen ist.
Stoppel
v. Schwichow
Schwarz-Angele
Bb