Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.06.2004 – 33 W (pat) 84/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 84/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 09 446.6
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Pagenberg und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Anmelde- und das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000.-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 10 BRAGebO
zulässig, weil die Anmelderin im registerrechtlichen Anmeldeverfahren durch
Rechtsanwälte vertreten war und ein Bemessungswert fehlt, da der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (§ 1 GKG) insoweit das Verfahren vor dem
Patentamt oder dem Patentgericht nicht erfasst (vgl. § 82 Abs. 1 MarkenG). Der
Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2
Satz 2 BRAGebO). Dieser Wert richtet sich nach dem im Einzelfall gegebenen
wirtschaftlichen Interesse des Anmelders (vgl. BPatGE 11, 166).
Für den Normalfall ist das Interesse des Anmelders an der Erlangung oder (im
Widerspruchsverfahren) Erhaltung des registerrechtlichen Markenschutzes bei
unbenutzten Marken mit einem Wert von 10.000.-- EUR als angemessen erachtet
worden (vgl. BPatG GRUR 1999, 64, 65 , Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,
§ 71, Rdn. 47).
Dieser Wert ist vorliegend zu erhöhen. Bei der als Marke angemeldeten Wortfolge
handelt es sich um den Anfangsbestandteil der Firma des Anmelders und zugleich
um die Second-Level-Domain der im Briefkopf des Anmelders angegebenen Internetadresse. Bereits dies rechtfertigt eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts
um 25 % (vgl. BPatG a.a.O.) bis 50 % (BPatG Mitt. 1995, 323). Außerdem tritt der
Anmelder nach dem Inhalt seines Schreibens vom 22. April 2002 unter dem Firmenschlagwort "Deutsche Hochschulwerbung" auf und will als Werbedienstleister
im Zuständigkeitsbereich deutscher Hochschulen eine marktführende Stellung
erworben haben. Ein entsprechender Alleinstellungsanspruch für das Gebiet
Deutschlands in diesem Marktsegment wird auch durch den Bedeutungsgehalt der
angemeldeten Wortfolge ausgedrückt. Die angemeldete Marke stellt daher für den
Anmelder einen besonderen wirtschaftlichen Wert dar, so dass sich der Regelgegenstandswert weiter auf 20.000.-- EUR erhöht.
Winkler
Pagenberg
Kätker
Cl