Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.06.2004 – 25 W (pat) 13/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 16 771.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Tag des Schlafes

ist am 13. März 2001 ua für die Dienstleistungen

"Werbung; Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Ärztliche Versorgung; Gesundheits- und

Schönheitspflege, wissenschaftliche und industrielle Forschung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 30. September 2002 durch einen Beamten des

höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich für die oben

genannten Dienstleistungen zurückgewiesen.

Die konkrete Wortbildung aus dem Substantiv "Tag" und dem Genitivartikel "des"

mit nachfolgender Mottoangabe sei bei der Anpreisung von Dienstleistungen üblich, zB "Tag des offenen Denkmals", "Tag des Baumes", "Tag des Wassers". Im

Kontext mit den Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche

und kulturelle Aktivitäten; ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege, wissenschaftliche und industrielle Forschung" eigne sich die Wortfolge

"Tag des Schlafes" ohne weiteres als Sachangabe im Hinblick auf deren Gegenstand und Thematik. So weise die Bezeichnung lediglich darauf hin, dass es

sich bei den Angeboten um solche handele, die die Komplexität und Vielfältigkeit

des Schlafes einschließlich der Diagnose und Therapie bei entsprechenden Störungen zum Inhalt haben, sei es das Erbringen von Forschungstätigkeiten, das

Veranstalten von Symposien zum Thema Schlaf, das Erlernen von bestimmten

Entspannungsmethoden, die Durchführung von sportlichen Aktivitäten oder Behandlungen im Rahmen der Physiotherapie oder in einem schlafmedizinischen

Zentrum. Hinsichtlich der Werbedienstleistungen komme die angemeldete Marke

wegen der titelartig zusammengefassten Form ernsthaft als Marketingmotto in

Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die jedoch keinen ausformulierten Antrag gestellt hat.

Die Bezeichnung "Tag des Schlafes" sei in Bezug auf die konkret schutzbegehrenden Dienstleistungen nicht beschreibend. Seien – wie vorliegend – gesonderte Gedankenschritte erforderlich, um von der angemeldeten Marke auf das angemeldete Klassenverzeichnis zu schließen, so fehle der unmittelbare Bezug der

Marke zur Dienstleistung. Um von der Bezeichnung "Tag des Schlafes" auf

Dienstleistungen wie "Werbung; Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche

und kulturelle Aktivitäten; Ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege, wissenschaftliche und industrielle Forschung" schließen zu können, seien

gesonderte Gedankenschritte erforderlich, was sich hinter der Bezeichnung "Tag

des Schlafes" verberge. Diese stehe keinesfalls als Synonym bzw überspannender Begriff für die vorbenannten Dienstleistungen. Ein Zusammenhang ergäbe

sich erst durch eine Assoziationsleistung. Die Bezeichnung sei nicht geeignet, die

besondere Güte von Dienstleistungen zu beschreiben. Indem der Beschluss anführe, dass die Bezeichnung als Marketingmotto in Betracht zu ziehen sei, weise

er gerade auf dessen Unterscheidungspotential im Hinblick auf die konkreten

Dienstleistungen hin. Dem Markengesetz genüge eine produktidentifizierende

Unterscheidungskraft der Markenbezeichnung. Der angemeldeten Bezeichnung

komme daher Unterscheidungskraft zu, und sie sei einzutragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

da der Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen "Werbung;

Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege, wissenschaftliche und industrielle Forschung" das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.

Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur

st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 -

COMPANYLINE zur GMV). Deshalb kann auch die Frage, ob ein Zeichen eine

solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin genügt eine ausschließlich produktidentifizierende

Unterscheidungskraft nicht, um der Marke Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG zuzubilligen. Vielmehr steht die Herkunftsfunktion im Vordergrund der markenrechtlichen Beurteilung, wobei ihr gerade für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 44).

Daher sind nicht nur solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es

sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung

ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Sondern es kann auch sonstigen Zeichen,

welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache

zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs

kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem

Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar

beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung

zur Ware oder Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend

BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH).

Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus,

dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt

oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 –

Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG

MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist es für eine Zurückweisung einer angemeldeten Marke nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht erforderlich, dass man aus

der angemeldeten Bezeichnung auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

schließen kann oder dass der Begriff ein Synonym oder Oberbegriff der angemeldeten Dienstleistungen ist. Vielmehr ist umgekehrt von dem angemeldeten Verzeichnis auszugehen und zu beurteilen, ob die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen oder einem Teil davon beschreibend ist oder ihr hierfür aus anderen Gründen die Unterscheidungskraft

fehlt. So hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Bezeichnung "Cityservice" für eine Vielzahl von unterschiedlichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist, ohne dass man der Bezeichnung ansehen kann, welche konkrete

Dienstleistungen angeboten werden (BGH, GRUR 2003, 1050).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Tag des Schlafes" für

die Dienstleistungen "Werbung; Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche

und kulturelle Aktivitäten; Ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege, wissenschaftliche und industrielle Forschung" jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.

Dem Verkehr ist bekannt, dass zahlreiche Tage einem bestimmten Thema gewidmet sind (zB den Tag des Baumes, Tag des Bieres, Tag des Wassers, Tag

des Waldes). Wie bereits im Beschluss der Markenstelle belegt wurde, wird auch

bereits die Bezeichnung "Tag des Schafes" im Verkehr verwendet. An solchen

Tagen finden verstärkt Veranstaltungen zu dem entsprechenden Thema statt, und

auch die Medien nehmen häufig einen solchen Tag zum Anlass, über diesen bestimmten Themenbereich zu berichten. In Verbindung mit den vorgenannten

Dienstleistungen sieht der Verkehr in der angemeldeten Marke daher lediglich

eine Sachangabe, wie dies die Markenstelle bereits im Einzelnen ausgeführt hat

und worauf Bezug genommen wird. Die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung,

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege, wissenschaftliche und industrielle Forschung" können

als Gegenstand das Thema "Schlaf" haben, so dass die angemeldete Marke lediglich als beschreibender Hinweis darauf verstanden wird, dass die Dienstleistungen sich speziell mit dem Thema dieses Tages befassen. In Bezug auf entsprechende Tage und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen

wird auch Werbung betrieben, so dass die angemeldete Marke für "Werbung"

ebenfalls nicht als Marke verstanden wird.

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Sredl

Bayer

Na