Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.06.2004 – 32 W (pat) 299/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 27 041.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 7. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamtes
– Markenstelle
für Klasse 41 –
vom
25. Juni 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen
wurde.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
DISCOVERY REISE KANAL
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kommunikation, nämlich
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Radio-, Kabel- und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-
und Rundfunkausstrahlung einschließlich Ausstrahlung über angeschlossene Sender; Übertragung von Unterhaltungsprogrammen und Bereitstellung des Zugriffs auf ein globales Computernetzwerk über Satellit; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Abonnenten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenübertragung für Abonnenten;
Dienstleistungen in Bezug auf die Vorbereitung von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Produktion von Filmen, Videos, Rundfunkprogrammen und Live-
Unterhaltungssendungen; Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Kinounterhaltung, Fernsehunterhaltung, sowie im Zusammenhang mit Live-Unterhaltungsprogrammen und –Shows; Online-
Computer-Dienste in Bezug auf Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Unterhaltung, nämlich Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Liefern von
Informationen, Unterhaltung und Sachinhalten über ein globales
Computernetzwerk
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Marke erschöpfe sich daran, den Inhalt und
Gegenstand der Dienstleistungen zu konkretisieren. Dass die Marke mit "Entdeckung Reise Kanal" eine grammatisch unübliche Wortstellung habe, stehe dem
nicht entgegen, da der Verkehr daran gewöhnt sei, Sachaussagen in komprimierter Form durch Schlagwörter ermittelt zu bekommen. Dem Verständnis der Marke
als Sachangabe stehe auch nicht entgegen, dass die angemeldete Wortfolge
zweisprachig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der der
Marke vorangestellte Bestandteil "DISCOVERY" weise auf die Anmelderin hin und
sei in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen keinesfalls unmittelbar
dienstleistungsbeschreibend. Die Anmelderin sei unter ihrem Firmenschlagwort
"DISCOVERY" der weltweit größte und bekannteste Anbieter von Non-Fiction-
Unterhaltung und auch in Deutschland bekannt. Zum Nachweis hierfür hat die
Anmelderin diverse Unterlagen eingereicht. Bereits die sprachlich sowie grammatikalisch ungewöhnliche zweisprachige Struktur der Anmeldemarke erfülle die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Davon ist
auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier eines
Werktitels) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt
sind. Bei einer aus mehreren Worten bestehenden Marke ist auf die Wortfolge in
ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 – Rational Software Corporation).
Die noch gegenständlichen Dienstleistungen richten sich an breite inländische
Verkehrskreise. Dienstleistungen dieser Art werden von Verbrauchern aus allen
Schichten, Gruppen und Bereichen in Anspruch genommen. Selbst wenn man
unterstellt, dass diese "DISCOVERY" mit "Entdeckung" übersetzen können, heißt
die Wortfolge "Entdeckung Reise Kanal". Nur die Bestandteile "REISE KANAL"
werden als Sachangabe verstanden, nämlich als Benennung der Sparte des Fernseh- bzw Rundfunkkanals. Aufgrund des Bestandteils "DISCOVERY" weist die
angemeldete Wortfolge zumindest eine gewisse Originalität auf, da es sich nicht
um eine sprachregelgerechte Zusammensetzung der einzelnen Wörter handelt.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unübliche und phantasievolle zweisprachige Form (Englisch und Deutsch) der Marke. Liegt eine zumindest gewisse Originalität vor, so indiziert das die Schutzfähigkeit (vgl. BGH, BlPMZ 2000, 161
- Radio von hier). Tatsachen, die diese Indizwirkung widerlegen würden, konnten
nicht festgestellt werden.
Abgesehen davon fehlt der Marke auch deshalb nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil erhebliche Teile des Verkehrs in dem Bestandteil "DISCOVERY" einen
Hinweis auf die Anmelderin sehen werden. Wie sich aus den der Beschwerdebegründung beigefügten Unterlagen ergibt, ist die in den USA ansässige Anmelderin Discovery Communication Inc die weltweit größte Anbieterin von Dokumentarfilmen (aus den Bereichen Natur und Tiere, Gesundheit, Wissenschaft und
Technik, Reisen und Abenteuer, Geschichte und Zeitgeschichte) und erreicht weltweit über 420 Millionen Haushalte in 155 Ländern und 33 Sprachen. Die in München ansässige deutsche Tochtergesellschaft kooperiert unter dem Namen Discovery Canal Betriebs GmbH in Deutschland mit dem ZDF und dem Pay-TV-Sender
Premiere. Ende
2002 waren
über Premiere
in Deutschland
ca
2 100 000 Haushalte erreichbar, von denen 90 % den Sender Discovery Canal
kannten. Das Discovery-Fenster im ZDF hatte im Dezember 2002 über einen
Dreijahreszeitraum hinweg einen Marktanteil von 13,1 % (= 1,26 Millionen Zuschauer). Die Werbeaufwendungen für Discovery Canal in Deutschland betragen
jährlich rund … Euro. Aufgrund dieser Zahlen muss davon ausgegangen
werden, dass erhebliche Teile des durch die Marke angesprochenen Verkehrs
trotz der Markenbestandteile "REISE KANAL" in "DISCOVERY REISE KANAL"
einen Hinweis auf die Anmelderin sehen.
2. Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten
Dienstleistungen dienen können. Eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung kann in
Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht festgestellt werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke
auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor liegen ebenfalls nicht vor. Auch bei
der Prüfung des Freihalteinteresses ist zu beachten, dass die Wortfolge in ihrer
Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist
(vgl. BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – Rational Software Corporation). In der Gesamtheit, d.h. in der konkreten Folge der beanspruchten Wörter kann das Dienen zur
Bezeichnung eines Merkmals nicht festgestellt werden. Die Markenstelle hat einen
aktuell beschreibenden Gebrauch der Wortfolge "DISCOVERY KANAL" nicht belegt. Auch dem Senat war es nicht möglich, eine Verwendung der Wortfolge durch
Wettbewerber im Sinne einer Merkmalsbezeichnung zu ermitteln.
Winkler
Viereck
Kruppa
Hu