Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.06.2004 – 32 W (pat) 299/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 27 041.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 7. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

25. Juni 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

wurde.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

DISCOVERY REISE KANAL

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kommunikation, nämlich

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Radio-, Kabel- und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-

und Rundfunkausstrahlung einschließlich Ausstrahlung über angeschlossene Sender; Übertragung von Unterhaltungsprogrammen und Bereitstellung des Zugriffs auf ein globales Computernetzwerk über Satellit; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Abonnenten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenübertragung für Abonnenten;

Dienstleistungen in Bezug auf die Vorbereitung von Rundfunk-

und Fernsehprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Produktion von Filmen, Videos, Rundfunkprogrammen und Live-

Unterhaltungssendungen; Dienstleistungen im Zusammenhang

mit Kinounterhaltung, Fernsehunterhaltung, sowie im Zusammenhang mit Live-Unterhaltungsprogrammen und –Shows; Online-

Computer-Dienste in Bezug auf Dienstleistungen auf dem Gebiet

der Unterhaltung, nämlich Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Liefern von

Informationen, Unterhaltung und Sachinhalten über ein globales

Computernetzwerk

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur

Begründung wurde ausgeführt, die Marke erschöpfe sich daran, den Inhalt und

Gegenstand der Dienstleistungen zu konkretisieren. Dass die Marke mit "Entdeckung Reise Kanal" eine grammatisch unübliche Wortstellung habe, stehe dem

nicht entgegen, da der Verkehr daran gewöhnt sei, Sachaussagen in komprimierter Form durch Schlagwörter ermittelt zu bekommen. Dem Verständnis der Marke

als Sachangabe stehe auch nicht entgegen, dass die angemeldete Wortfolge

zweisprachig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der der

Marke vorangestellte Bestandteil "DISCOVERY" weise auf die Anmelderin hin und

sei in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen keinesfalls unmittelbar

dienstleistungsbeschreibend. Die Anmelderin sei unter ihrem Firmenschlagwort

"DISCOVERY" der weltweit größte und bekannteste Anbieter von Non-Fiction-

Unterhaltung und auch in Deutschland bekannt. Zum Nachweis hierfür hat die

Anmelderin diverse Unterlagen eingereicht. Bereits die sprachlich sowie grammatikalisch ungewöhnliche zweisprachige Struktur der Anmeldemarke erfülle die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Davon ist

auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier eines

Werktitels) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt

sind. Bei einer aus mehreren Worten bestehenden Marke ist auf die Wortfolge in

ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 – Rational Software Corporation).

Die noch gegenständlichen Dienstleistungen richten sich an breite inländische

Verkehrskreise. Dienstleistungen dieser Art werden von Verbrauchern aus allen

Schichten, Gruppen und Bereichen in Anspruch genommen. Selbst wenn man

unterstellt, dass diese "DISCOVERY" mit "Entdeckung" übersetzen können, heißt

die Wortfolge "Entdeckung Reise Kanal". Nur die Bestandteile "REISE KANAL"

werden als Sachangabe verstanden, nämlich als Benennung der Sparte des Fernseh- bzw Rundfunkkanals. Aufgrund des Bestandteils "DISCOVERY" weist die

angemeldete Wortfolge zumindest eine gewisse Originalität auf, da es sich nicht

um eine sprachregelgerechte Zusammensetzung der einzelnen Wörter handelt.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unübliche und phantasievolle zweisprachige Form (Englisch und Deutsch) der Marke. Liegt eine zumindest gewisse Originalität vor, so indiziert das die Schutzfähigkeit (vgl. BGH, BlPMZ 2000, 161

- Radio von hier). Tatsachen, die diese Indizwirkung widerlegen würden, konnten

nicht festgestellt werden.

Abgesehen davon fehlt der Marke auch deshalb nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil erhebliche Teile des Verkehrs in dem Bestandteil "DISCOVERY" einen

Hinweis auf die Anmelderin sehen werden. Wie sich aus den der Beschwerdebegründung beigefügten Unterlagen ergibt, ist die in den USA ansässige Anmelderin Discovery Communication Inc die weltweit größte Anbieterin von Dokumentarfilmen (aus den Bereichen Natur und Tiere, Gesundheit, Wissenschaft und

Technik, Reisen und Abenteuer, Geschichte und Zeitgeschichte) und erreicht weltweit über 420 Millionen Haushalte in 155 Ländern und 33 Sprachen. Die in München ansässige deutsche Tochtergesellschaft kooperiert unter dem Namen Discovery Canal Betriebs GmbH in Deutschland mit dem ZDF und dem Pay-TV-Sender

Premiere. Ende

2002 waren

über Premiere

in Deutschland

ca

2 100 000 Haushalte erreichbar, von denen 90 % den Sender Discovery Canal

kannten. Das Discovery-Fenster im ZDF hatte im Dezember 2002 über einen

Dreijahreszeitraum hinweg einen Marktanteil von 13,1 % (= 1,26 Millionen Zuschauer). Die Werbeaufwendungen für Discovery Canal in Deutschland betragen

jährlich rund … Euro. Aufgrund dieser Zahlen muss davon ausgegangen

werden, dass erhebliche Teile des durch die Marke angesprochenen Verkehrs

trotz der Markenbestandteile "REISE KANAL" in "DISCOVERY REISE KANAL"

einen Hinweis auf die Anmelderin sehen.

2. Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten

Dienstleistungen dienen können. Eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung kann in

Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht festgestellt werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke

auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor liegen ebenfalls nicht vor. Auch bei

der Prüfung des Freihalteinteresses ist zu beachten, dass die Wortfolge in ihrer

Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist

(vgl. BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – Rational Software Corporation). In der Gesamtheit, d.h. in der konkreten Folge der beanspruchten Wörter kann das Dienen zur

Bezeichnung eines Merkmals nicht festgestellt werden. Die Markenstelle hat einen

aktuell beschreibenden Gebrauch der Wortfolge "DISCOVERY KANAL" nicht belegt. Auch dem Senat war es nicht möglich, eine Verwendung der Wortfolge durch

Wettbewerber im Sinne einer Merkmalsbezeichnung zu ermitteln.

Winkler

Viereck

Kruppa

Hu