Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.06.2004 – 27 W (pat) 229/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 229/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 66 332.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und

Richterin Prietzel-Funk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. März 2001 und vom 14. Mai 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die als Gemeinschaftsmarke angemeldete Bezeichnung

„LINK“,

für die gemäß Art. 108, 109 GMV Umwandlung u.a. in eine deutsche Anmeldung

beantragt worden ist, soll für die Waren und Dienstleistungen

„Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten

zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; computergestützte Apparate zur Herstellung von

Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; Konstruktion individueller Implantate aufgrund strahlungsdiagnostisch

gewonnener Vorgaben, Erstellen von Daten für die Steuerung von

computer-gestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe“

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m.

§ 125d Abs. 3 MarkenG teilweise zurückgewiesen und zwar für die Waren und

Dienstleistungen „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten

zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe;

computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; Erstellen von Daten für die Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe“.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das englische Wort „LINK“ stelle in seiner Bedeutung von „Verbindung, Verknüpfung“ einen Fachbegriff der Datenverarbeitungstechnik dar, der ausweislich der einschlägigen Fachliteratur nicht nur hardwaretechnisch der Bezeichnung für Verbindungsglieder und Übertragungsstecker

diene, sondern auch im Softwarebereich zur Beschreibung von Verknüpfungsaufgaben verwendet werde. Als Sachhinweis auf Hard- und Softwareverknüpfungen

entbehre das Wort „LINK“ für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht nur

jeglicher Unterscheidungskraft, sondern stelle auch eine freihaltungsbedürftige

Angabe dar, die unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG falle.

Der Erinnerungsprüfer hat die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung konkreter Eigenschaften oder Merkmale der Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet sei, dahinstehen lassen. Jedenfalls sei das in der Datenverarbeitung als technischer Fachbegriff bekannte

und gebräuchliche Wort „LINK“ nicht unterscheidungskräftig. In der modernen Medizintechnik kämen beispielsweise chirurgische Eingriffe mittels ferngesteuerter

computergestützter Apparate nebst entsprechender Software in Betracht. Der

fachterminologische Charakter der Bezeichnung „LINK“ stehe selbst bei einer nur

assoziativen Verbindung zu den Waren oder den Dienstleistungen doch derart im

Vordergrund, dass der Verkehr darin stets nur die Sachbezeichnung als solche

und nicht ein Phantasiewort sehen werde.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die „Carl Link“- Entscheidung (BGH GRUR 2000, 1031), in der ausdrücklich betont worden sei, dass die mögliche Bezeichnung einzelner Programmteile oder untergeordneter Einzelbestandteile komplexer technischer Geräte mit

„Link“ nicht als unmittelbare Beschreibung des Programms oder Geräts selbst angesehen werden könne. Entsprechendes gelte für die hier beanspruchten Computerprogramme und computergestützten Apparate, so dass das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der angemeldeten Marke von vorneherein ausscheide. Ihr könne aber auch nicht jegliche Unterscheidungskraft angesprochen

werden, weil der Begriff „Link“ in der Medizintechnik entgegen der Auffassung der

Markenstelle ungebräuchlich sei.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis beschränkt auf „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten

zur Herstellung von Implantaten; computergestützte Apparate zur Herstellung von

Implantaten; Erstellen von Daten für die Steuerung von computergestützten

Apparaten zur Herstellung individueller Implantate“.

Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle unter Zugrundelegung des eingeschränkten Waren/Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen jedenfalls für die

nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verbliebenen Waren und Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die Markenstelle hat zwar zutreffend ausgeführt und unter Hinweis auf zahlreiche

Fundstellen in Fachlexika belegt, dass es sich bei dem englischen Wort „link“ um

einen ebenso bekannten wie gängigen Fachbegriff der Datenverarbeitungs- und

Kommunikationstechnik handelt, der als Bezeichnung für Verbindungen und Verknüpfungen sowohl im Hardware- als auch im Softwarebereich gebräuchlich ist. In

Verbindung mit computergestützten Apparaten einschließlich der zu ihrer Steuerung bestimmten Programme, deren Zweck darin besteht, bei der Durchführung

chirurgischer Eingriffe im Rahmen sog. Teleoperationen den „Link“ zwischen Operateur und Patient herzustellen, kann die Eignung der angemeldeten Bezeichnung,

auf diese Eigenschaft einfach und allgemein verständlich hinzuweisen, daher

kaum in Zweifel gezogen werden. Daran ändert auch nichts, dass es andere spezifische Fachbegriffe (wie „Telechirurgie“ oder „Telepräsenz“) geben mag, um die

Verbindung zwischen Chirurg und Patient zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch

EuGH MarkenR 2004,111 Tz. 42 – BIOMILD).

Bei den nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

noch beanspruchten computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten sowie Programmen zur Steuerung solcher Apparate einschließlich der Erstellung der Daten hierfür ist dagegen nicht ersichtlich, dass ihre Funktionsweise

und ihr Zweck in der Verknüpfung von Daten oder der Herstellung einer Verbindung zwischen dem Apparat und dem Implantat besteht. Die Tatsache, dass die

Programme irgendwelche Daten miteinander verknüpfen und die Apparate über

technische Verbindungselemente verfügen, führt nicht dazu, dass die Programme

und Apparate als solche durch die Bezeichnung „LINK“ in einer aus sich heraus

verständlichen eindeutigen Weise beschrieben werden, wie auch der Bundesgerichtshof in der „Carl Link“-Entscheidung betont hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1031).

Insoweit bedürfte es schon weiterer erläuternder Zusätze, die erkennen lassen,

auf welche konkrete Eigenschaften oder Merkmale der Waren sich der Begriff

„LINK“ im Sinne von „Verbindung“ bezieht (vgl. BGH GRUR 1999, 728 –

PREMIERE II; 2001, 1150 – LOOK; 2002, 64 – INDIVIDUELLE).

Die angemeldete Marke kann daher für die noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen weder als eine unmittelbar beschreibende freihaltebedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angesehen werden noch entbehrt

sie bei der nach der Rechtsprechung gebotenen Anlegung eines großzügigen Beurteilungsmaßstab an die Unterscheidungskraft jeglicher betriebskennzeichnender

Eigenart, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen in Alleinstellung auf den

Waren oder in Verbindung mit den Dienstleistungen begegnet.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Na