Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.06.2004 – 27 W (pat) 229/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 229/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 66 332.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und
Richterin Prietzel-Funk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. März 2001 und vom 14. Mai 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die als Gemeinschaftsmarke angemeldete Bezeichnung
„LINK“,
für die gemäß Art. 108, 109 GMV Umwandlung u.a. in eine deutsche Anmeldung
beantragt worden ist, soll für die Waren und Dienstleistungen
„Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten
zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; computergestützte Apparate zur Herstellung von
Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; Konstruktion individueller Implantate aufgrund strahlungsdiagnostisch
gewonnener Vorgaben, Erstellen von Daten für die Steuerung von
computer-gestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m.
§ 125d Abs. 3 MarkenG teilweise zurückgewiesen und zwar für die Waren und
Dienstleistungen „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten
zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe;
computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; Erstellen von Daten für die Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe“.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das englische Wort „LINK“ stelle in seiner Bedeutung von „Verbindung, Verknüpfung“ einen Fachbegriff der Datenverarbeitungstechnik dar, der ausweislich der einschlägigen Fachliteratur nicht nur hardwaretechnisch der Bezeichnung für Verbindungsglieder und Übertragungsstecker
diene, sondern auch im Softwarebereich zur Beschreibung von Verknüpfungsaufgaben verwendet werde. Als Sachhinweis auf Hard- und Softwareverknüpfungen
entbehre das Wort „LINK“ für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht nur
jeglicher Unterscheidungskraft, sondern stelle auch eine freihaltungsbedürftige
Angabe dar, die unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG falle.
Der Erinnerungsprüfer hat die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung konkreter Eigenschaften oder Merkmale der Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet sei, dahinstehen lassen. Jedenfalls sei das in der Datenverarbeitung als technischer Fachbegriff bekannte
und gebräuchliche Wort „LINK“ nicht unterscheidungskräftig. In der modernen Medizintechnik kämen beispielsweise chirurgische Eingriffe mittels ferngesteuerter
computergestützter Apparate nebst entsprechender Software in Betracht. Der
fachterminologische Charakter der Bezeichnung „LINK“ stehe selbst bei einer nur
assoziativen Verbindung zu den Waren oder den Dienstleistungen doch derart im
Vordergrund, dass der Verkehr darin stets nur die Sachbezeichnung als solche
und nicht ein Phantasiewort sehen werde.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die „Carl Link“- Entscheidung (BGH GRUR 2000, 1031), in der ausdrücklich betont worden sei, dass die mögliche Bezeichnung einzelner Programmteile oder untergeordneter Einzelbestandteile komplexer technischer Geräte mit
„Link“ nicht als unmittelbare Beschreibung des Programms oder Geräts selbst angesehen werden könne. Entsprechendes gelte für die hier beanspruchten Computerprogramme und computergestützten Apparate, so dass das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der angemeldeten Marke von vorneherein ausscheide. Ihr könne aber auch nicht jegliche Unterscheidungskraft angesprochen
werden, weil der Begriff „Link“ in der Medizintechnik entgegen der Auffassung der
Markenstelle ungebräuchlich sei.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis beschränkt auf „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten
zur Herstellung von Implantaten; computergestützte Apparate zur Herstellung von
Implantaten; Erstellen von Daten für die Steuerung von computergestützten
Apparaten zur Herstellung individueller Implantate“.
Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle unter Zugrundelegung des eingeschränkten Waren/Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen jedenfalls für die
nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verbliebenen Waren und Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG nicht entgegen.
Die Markenstelle hat zwar zutreffend ausgeführt und unter Hinweis auf zahlreiche
Fundstellen in Fachlexika belegt, dass es sich bei dem englischen Wort „link“ um
einen ebenso bekannten wie gängigen Fachbegriff der Datenverarbeitungs- und
Kommunikationstechnik handelt, der als Bezeichnung für Verbindungen und Verknüpfungen sowohl im Hardware- als auch im Softwarebereich gebräuchlich ist. In
Verbindung mit computergestützten Apparaten einschließlich der zu ihrer Steuerung bestimmten Programme, deren Zweck darin besteht, bei der Durchführung
chirurgischer Eingriffe im Rahmen sog. Teleoperationen den „Link“ zwischen Operateur und Patient herzustellen, kann die Eignung der angemeldeten Bezeichnung,
auf diese Eigenschaft einfach und allgemein verständlich hinzuweisen, daher
kaum in Zweifel gezogen werden. Daran ändert auch nichts, dass es andere spezifische Fachbegriffe (wie „Telechirurgie“ oder „Telepräsenz“) geben mag, um die
Verbindung zwischen Chirurg und Patient zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch
EuGH MarkenR 2004,111 Tz. 42 – BIOMILD).
Bei den nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
noch beanspruchten computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten sowie Programmen zur Steuerung solcher Apparate einschließlich der Erstellung der Daten hierfür ist dagegen nicht ersichtlich, dass ihre Funktionsweise
und ihr Zweck in der Verknüpfung von Daten oder der Herstellung einer Verbindung zwischen dem Apparat und dem Implantat besteht. Die Tatsache, dass die
Programme irgendwelche Daten miteinander verknüpfen und die Apparate über
technische Verbindungselemente verfügen, führt nicht dazu, dass die Programme
und Apparate als solche durch die Bezeichnung „LINK“ in einer aus sich heraus
verständlichen eindeutigen Weise beschrieben werden, wie auch der Bundesgerichtshof in der „Carl Link“-Entscheidung betont hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1031).
Insoweit bedürfte es schon weiterer erläuternder Zusätze, die erkennen lassen,
auf welche konkrete Eigenschaften oder Merkmale der Waren sich der Begriff
„LINK“ im Sinne von „Verbindung“ bezieht (vgl. BGH GRUR 1999, 728 –
PREMIERE II; 2001, 1150 – LOOK; 2002, 64 – INDIVIDUELLE).
Die angemeldete Marke kann daher für die noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen weder als eine unmittelbar beschreibende freihaltebedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angesehen werden noch entbehrt
sie bei der nach der Rechtsprechung gebotenen Anlegung eines großzügigen Beurteilungsmaßstab an die Unterscheidungskraft jeglicher betriebskennzeichnender
Eigenart, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen in Alleinstellung auf den
Waren oder in Verbindung mit den Dienstleistungen begegnet.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na