Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.06.2004 – 6 W (pat) 308/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 22 779

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.- Ing. Sperling und

Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Das Patent 199 22 779 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

-

-

1 Patentanspruch, eingegangen am 11. August 2003 (genannt

Hilfsantrag 2)

Beschreibung und Figuren lt. Erteilung

G r ü n d e

I.

Gegen die am 17. Oktober 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 22 779

mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie" ist am

11. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht

neu sei und im Übrigen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

1. deutsche Offenlegungsschrift DE 198 32 114 (E1)

2. deutsche Offenlegungsschrift DE 43 00 284 A1 (E2)

3. deutsche Offenlegungsschrift DE 40 28 448 A1 (E3)

4. deutsche Offenlegungsschrift DE 196 16 944 A1 (E4)

5. deutsche Offenlegungsschrift DE 195 22 911 A1 (E5)

6. deutsche Patentschrift DE 44 03 127 C2 (E6)

7. deutsche Offenlegungsschrift DE 34 19 165 (E7)

8. deutsche Offenlegungsschrift DE 199 22 779 A1 (E8)

9. deutsches Gebrauchsmuster DE 295 02 440 U1 (E11)

10. deutsche Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12).

Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den deutschen Offenlegungsschriften DE 198 32 114 (E1),

DE 43 00 84 A1 (E2) und DE 196 16 944 A1 (E4) nicht neu sei und sich darüber

hinaus aus einer Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschriften

DE 43 00 284 A1

(E2)

und DE 34 19 165 (E7)

bzw.

dem

deutschen

Gebrauchsmuster

DE 295 02 440 U1 (E11)

und

der

deutschen

Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12) ergebe.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der als Hilfsantrag 2 eingegangene einzige

Anspruch in dieser Form in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit dem am 11. August 2003 als Hilfsantrag 2 eingegangenen einzigen Patentanspruch sowie der Beschreibung nebst

Zeichnungen lt. Erteilung beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der angezogene Stand der Technik

dem Gegenstand des nunmehr geltenden einzigen Anspruchs weder die Neuheit

noch die erfinderische Tätigkeit nehmen könne.

Der geltende einzige Patentanspruch lautet:

"Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem

Bauteil (1), an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen

der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen

dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines

Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil (3) zur plastischen Energieaufnahme, der zwischen dem Bauteil (1), an dem ein Stoß anliegt, und dem vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützenden

Bauteil angeordnet ist, und einem Aufnahmeteil zur elastischen

Energieaufnahme, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmeteil

(3) zur plastischen Energieaufnahme aus einem Verformungsrohr

(4) und einem Reduzierrohr (2) besteht, durch das das Verformungsrohr (4) bei einem Stoß gedrückt wird, und der Aufnahmeteil

zur elastischen Energieaufnahme aus einem Gas- und einem Hydraulikdruckteil (5, 10; 7, 11) aufgebaut ist, die in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind, wobei der Gasdruckteil

(5, 10) im Verformungsrohr (4) angeordnet ist, und sich der Hydraulikdruckteil (7, 11) in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil (5, 11) und

im Inneren des Bauteils befindet, das vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützen ist, und das Verformungsrohr (4) fest mit dem

Hydraulikdruckteil (7, 11) verbunden ist."

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7) durch den Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Der einzige Patentanspruch ist zulässig, da seine Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

Er ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i.V.m. Seite 3, letzter

Absatz und Figur 1 der Anmeldungsunterlagen.

Die Einsprechende hält die ursprüngliche Offenbarung des geltenden einzigen

Anspruchs insbesondere hinsichtlich folgender Textpassagen für nicht gegeben:

"der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme ist aus einem

Gas- und einem Hydraulikdruckteil aufgebaut, die in Form eines

Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind"

"der Hydraulikdruckteil befindet sich in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil"

"das Verformungsrohr ist fest mit dem Hydraulikdruckteil verbunden".

Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung ist

in den ursprünglichen Unterlagen lediglich offenbart, dass der Aufnahmeteil zur

elastischen Energieaufnahme ein Hydraulikelement aufweist, welches aus einem

Gaszylinder 5, einem Ölzylinder 7, einem Gaskolben 10 und einem Ölkolben 11

besteht (vgl. insbes. Absätze 0009 und 0014 in der zugehörigen Patentschrift bzw.

Seite 3, Absatz 4 und Seite 4, Absatz 1 in den Anmeldungsunterlagen). Die nunmehr beanspruchte Maßnahme, wonach zusätzlich zu dem Hydraulikdruckelement ein Gasdruckelement vorhanden sei, sieht die Einsprechende jedoch als

nicht offenbart an. Weiterhin sei ursprünglich auch nur von einem "Hydraulikelement", nicht aber von einem "Hydraulikdruckteil" die Rede. Darüber hinaus sieht

die Einsprechende auch das Merkmal, wonach der Gas- und der Hydraulikdruckteil in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind, als nicht offenbart an.

Dieser Auffassung kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Der Fachmann –

hier ein mit der Konstruktion von Stoß- und Aufpralldämpfern (zum Aufnehmen

von Stoßenergie) befasster Maschinenbauingenieur – erkennt beim Lesen der

Anmeldungsunterlagen (vgl. insbes. Seite 4, Absatz 1) und beim Betrachten der

zugehörigen Figuren (insbes. Figur 1), dass zum einen ein Hydraulikelement,

welches aus dem Ölzylinder 7 und dem Ölkolben 11 besteht, und dass zum anderen ein Gasteil, welches aus dem Gasrohr 5 und dem Gaskolben 10 besteht, vorgesehen ist. Dieser Gasteil kann aber naturgemäß nicht Bestandteil des Hydraulikelementes sein, da der Begriff "Hydraulik" als Arbeitsmedium lediglich inkompressible Flüssigkeiten, nicht aber Gase einschließt. Ein Fachmann wird daher

unter den Begriff "Hydraulikelement" kein Element subsumieren, welches mit

gasförmigen Medien arbeitet. Somit handelt es sich bei den von der Einsprechenden angezogenen Textstellen um offensichtlich fehlerhafte Angaben, und es ist für

den Fachmann ohne weiteres erkennbar, dass sich die Vorrichtung zur elastischen Energieaufnahme aus einem Hydraulik- und einem Gasteil zusammensetzt.

Die Begriffe "Hydraulikdruckteil" bzw. "Gasdruckteil" liest der Fachmann automatisch mit, da bei hydraulischen oder pneumatischen Zylinderausbildungen Volumenänderungen in den Kammern grundsätzlich nur durch Druckeinwirkungen

erfolgen.

Die Einsprechende hat weiterhin vorgetragen, die Anordnung von Gasdruckteil

und Hydraulikdruckteil hintereinander sei ursprünglich nicht offenbart. Diese nunmehr beanspruchte Ausgestaltung ergibt sich jedoch nach Auffassung des Senats

aus den Figuren, insbes. Figur 1, i.V.m. Seite 4, Absatz 1, wo ausgeführt ist, dass

die fraglichen Elemente "wie ein Stoßdämpfer aufgebaut sind" und insbes. bei Einrohr-Stoßdämpfern die einzelnen Elemente hintereinander liegen.

Die Einsprechende sieht weiterhin das Merkmal, wonach sich der Hydraulikdruckteil in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil befindet, als nicht offenbart an.

Dieses Merkmal ergibt sich jedoch bei verständiger Würdigung sowohl aus der

Beschreibung als auch aus den Figuren. In der Beschreibung (vgl. insbes. Seite 4,

Absatz 1) ist ausgeführt, dass hinter dem Gasrohr 5, d. h. dem Gasdruckteil, der

Hydraulikteil liegt. Dies bedeutet im Hinblick auf eine Stoßrichtung, die von links

nach rechts in den Figuren zu verstehen ist, dass sich der Hydraulikdruckteil in

Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil befindet. Im Übrigen zeigt auch die Figur 1

eindeutig die beanspruchte Reihenfolge.

Auch das Merkmal, wonach das Verformungsrohr fest mit dem Hydraulikdruckteil

verbunden sein soll, ergibt sich entgegen der Auffassung der Einsprechenden aus

den ursprünglichen Unterlagen. Auf Seite 4, Absatz 1 diese Unterlagen bzw.

Spalte 2, Zeilen 39 bis 41 der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass der Ölzylinder

fest außen auf dem Verformungsrohr sitzt. Aus dieser Aussage ist in Verbindung

mit dem beschriebenen Wirkprinzip die nunmehr beanspruchte allgemeinere Fassung herleitbar, wonach das Verformungsrohr fest mit dem Hydraulikdruckteil verbunden ist. Aus den Wirkzusammenhängen ist erkennbar, dass hier eine Verbindung mit dem gesamten Hydraulikteil nicht gemeint sein kann und es nur darauf

ankommt, dass ein Teil des Hydraulikteils, im Fall des Ausführungsbeispiels der

Ölzylinder, mit dem Verformungsrohr zu dessen Verschiebung fest verbindbar

ausgeführt ist.

b.

Die unbestritten gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem einzigen

Patentanspruch ist neu.

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Vorrichtung zum

Aufnehmen von Stoßenergie mit sämtlichen im einzigen Patentanspruch angegebenen Merkmalen. Die Neuheit des Patentgegenstandes ist im Übrigen seitens

der Einsprechenden auch nicht mehr bestritten worden.

c.

Die Vorrichtung gemäß dem geltenden einzigen Patentanspruch beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Diese ist seitens der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung lediglich bezüglich des deutschen Gebrauchsmusters DE 295 02 440 U1 (E11) und der deutschen Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12) bestritten worden.

Diese Druckschriften sind jedoch weder für sich allein noch in einer Zusammenschau geeignet, die beanspruchte Lehre nahe zu legen.

Die deutsche Offenlegungsschrift DE 197 27 931 A1 (E12) zeigt eine

Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem

Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen

der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen

dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines

Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme, ... und einem Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme, wobei ... der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme aus einem Gas- und einem Hydraulikdruckteil aufgebaut

ist, die in Form eines Stoßdämpfers hintereinander angeordnet

sind, wobei der Gasdruckteil im Verformungsrohr angeordnet ist,

und sich der Hydraulikdruckteil ... im Inneren des Bauteils befindet, das vor den Wirkungen der Stoßenergie zu schützen ist (vgl.

insbes. Figur 1).

Weiterhin offenbart das deutsche Gebrauchsmuster DE 295 02 440 U1 (E11) eine

Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem

Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen

der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen

dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines

Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme, ... und einem Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme, wobei der Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme

aus einem Verformungsrohr und einem Reduzierrohr besteht,

durch das das Verformungsrohr bei einem Stoß gedrückt wird (vgl.

insbes. Figur 1).

Weitergehende Merkmale sind den genannten Druckschriften jeweils einzeln betrachtet nicht zu entnehmen, so dass hiervon auch keine Hinweise zu den nunmehr beanspruchten Merkmalen ausgehen können.

Selbst wenn eine Zusammenschau der beiden Druckschriften für den Fachmann

auf der Hand gelegen hätte, ergäbe sich eine

Vorrichtung zum Aufnehmen von Stoßenergie zwischen einem

Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und einem vor den Wirkungen

der Stoßenergie zu schützenden Bauteil, insbesondere zwischen

dem Stoßfängerträger und dem Längsträger des Rahmens eines

Kraftfahrzeuges, mit einem Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme, ... und einem Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme, wobei der Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme

aus einem Verformungsrohr und einem Reduzierrohr besteht,

durch das das Verformungsrohr bei einem Stoß gedrückt wird, und

der Aufnahmeteil zur elastischen Energieaufnahme aus einem

Gas- und einem Hydraulikdruckteil aufgebaut ist, die in Form eines

Stoßdämpfers hintereinander angeordnet sind, wobei der Gasdruckteil im Verformungsrohr angeordnet ist, und sich der Hydraulikdruckteil ... im Inneren des Bauteils befindet, das vor den

Wirkungen der Stoßenergie zu schützen ist.

Damit blieben aber immer noch die Merkmale, wonach

der Aufnahmeteil zur plastischen Energieaufnahme zwischen dem

Bauteil, an dem ein Stoß anliegt, und dem vor den Wirkungen der

Stoßenergie zu schützenden Bauteil angeordnet ist,

sich der Hydraulikdruckteil in Stoßrichtung vor dem Gasdruckteil

befindet, und

das Verformungsrohr fest mit dem Hydraulikdruckteil verbunden

ist,

als Überschuss übrig.

Zu diesen Merkmalen vermögen aber weder die beiden vorstehend genannten

Druckschriften noch der übrige von der Einsprechenden angezogene oder von der

Prüfungsstelle in Betracht gezogene Stand der Technik einen Hinweis zu vermitteln, da diese im übrigen von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

im Zusammenhang mit dem nunmehr geltenden einzigen Patentanspruch nicht

mehr aufgegriffenen Dokumente noch weiter vom Streitgegenstand abliegen als

der vorstehend abgehandelte Stand der Technik und somit den Fachmann ebenfalls nicht in Richtung auf den Streitgegenstand beeinflussen können.

Da somit im gesamten zu berücksichtigende Stand der Technik keine Anregungen

zum Vorgehen in der beanspruchten Weise zu entnehmen sind, konnte der Stand

der Technik auch in einer Zusammenschau keine in diese Richtung führenden

Hinweise liefern.

Lischke

Heyne

Sperling

Schneider

Hu