Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 20 W (pat) 29/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 51 123

… 6.70

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

16. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens, sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr.

Zehendner

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 7. Dezember 2001 wird aufgehoben.

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patentamt hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent mit der Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 bis 3 aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise mit der Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1

bis 4.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (erteilte Fassung):

"1. Vorrichtung zur sprecherunabhängigen Sprachnamenwahl für Telekommunikations-Endeinrichtungen, mit folgenden Merkmalen:

a) einen Speicher (6) für Rufnummern und Namen, in welchem

Namen sowie

jeweils die damit assoziierte Rufnummer als

ASCII-Text hinterlegt sind;

b) einen Graphem-Phonem-Umsetzer (8), welcher aus einem

ASCII-Text (Graphemkette) ein digitales Wortmodell (Phonemkette)

zu erstellen imstande ist;

c) einen phonembasierten Spracherkenner (7), welcher ein gesprochenes, digitalisiertes Sprachsignal mit vorbestimmten digitalen

Wortmodellen, deren ASCII-Entsprechung bekannt ist, vergleicht,

dasjenige Wortmodell bestimmt, welches die größte Übereinstimmung mit dem Sprachsignal aufweist;

d) der Speicher (6) ist durch alphanumerische Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern belegbar, wobei der Graphem-Phonem-Umsetzer (8) aus dem eingegebenen

Namen ein entsprechendes digitales Wortmodell erstellt, welches

zusammen mit dem ASCII-Text oder einem diesem zugeordneten

Kode derart gespeichert wird, daß der Spracherkenner (7) darauf

zugreifen kann;

e) zur automatischen Sprachnamenwahl wird ein akustisch eingegebener Name als digitales Sprachsignal dem Spracherkenner (7)

übermittelt, von diesem mit vorbestimmten Wortmodellen verglichen, der dem Wortmodell, das mit dem Sprachsignal die größte

Übereinstimmung aufweist, entsprechende ASCII-Text oder den

diesem zugeordneten Kode ermittelt, welcher zum Abruf der assoziierten Rufnummer aus dem Speicher (6) dient, wobei durch die

Sprech- und Wähleinrichtung (2) der Endeinrichtung automatisch

eine Telekommunikationsverbindung mit dieser Rufnummer aufgebaut wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I faßt die erteilten Ansprüche 1 bis 3 zusammen und enthält somit zusätzlich zum Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale,

"daß der Spracherkenner (7) ein HMM (Hidden Markov Model) –

Spracherkenner ist, und

die Graphem-Phonem-Umsetzung durch ein Ausnahme-Lexikon unterstützt wird, in welchem phonetischen Eigenarten von Eigennamen entsprechende Sequenzen hinterlegt sind, welche durch den Graphem-

Phonem-Umsetzer (8) in die Phonemkette eingefügt werden."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II faßt die erteilten Ansprüche 1 bis 4 zusammen und enthält zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag I das Merkmal,

"daß die Graphem-Phonem-Umsetzung durch eine Onomastika-Datenbank unterstützt wird, in welcher Eigennamen als ASCII-Text sowie als

digitales Wortmodell gespeichert sind."

Folgende Druckschrift ist in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen

worden:

D13 WO 97/19545 A1.

Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag sei gegenüber dem durch die Druckschrift D13 belegten Stand der

Technik nicht neu. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen I und II beruhten gegenüber der Druckschrift D13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien neu und beruhten auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasse auch einen Speicher und einen Graphem-Phonem-Umsetzer, die nicht einem Endgerät –

und einer dieses Endgerät nutzenden Person - zugeordnet seien. Insbesondere

umfasse somit die sprecherunabhängige Sprachnamenwahl auch eine solche, die

unabhängig sei vom jeweiligen Nutzer und dem genutzten Endgerät. Die Entgegenhaltung D13 beschreibe dagegen keine derart sprecherunabhängige Sprachnamenwahl, da der Nutzer sich identifizieren müsse. Die Belegung des Speichers

mit Namen und assoziierten Rufnummern erfolge nach D13 automatisch, indem

aus Datenbanken Daten entnommen und daraus wiederum eine Datenbank gebildet werde. Eine Belegbarkeit des Speichers durch alphanumerische Eingabe von

benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern sei aus D13 nicht als

bekannt entnehmbar. Bzgl der Hilfsanträge I und II führt die Patentinhaberin aus,

daß Ausnahme-Lexika oder Onomastika an sich zwar einem Sprachwissenschaftler geläufig gewesen sein mögen, nicht jedoch dem hier zu betrachtenden

Fachmann. Insbesondere sei die mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag II beanspruchte

datenbankmäßige Umsetzung der Onomastika nicht naheliegend gewesen.

II

Das Patent ist nicht rechtsbeständig, die Gegenstände der Patentansprüche 1

gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen I und II sind nach den §§ 1 und

4 PatG nicht patentfähig.

Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist weiter gefaßt als die Patentansprüche

1 nach den Hilfsanträgen I und II und enthält insbesondere den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden

Ausführungen zum Hilfsantrag II zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Zum Hilfsantrag I

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II und ist wie dieser ebenfalls nicht rechtsbeständig. Zur Begründung wird ebenso wie wegen des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag auf die nachfolgenden Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II verwiesen.

Zum Hilfsantrag II

1) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann

durch D13 iVm seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt. Fachmann ist

ein Diplom-Ingenieur mit einem Hochschulabschluß in Nachrichtentechnik, der

Telekommunikationseinrichtungen entwickelt und Kenntnisse in der digitalen

Sprachverarbeitung hat.

2) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beschreibt - nach Merkmalen gegliedert -

eine

Vorrichtung zur sprecherunabhängigen Sprachnamenwahl für Telekommunikations-Endeinrichtungen, mit folgenden Merkmalen:

a) einen Speicher (6) für Rufnummern und Namen, in welchem Namen sowie jeweils die damit assoziierte Rufnummer als ASCII-Text

hinterlegt sind;

b) einen Graphem-Phonem-Umsetzer (8), welcher aus einem

ASCII-Text (Graphemkette) ein digitales Wortmodell (Phonemkette)

zu erstellen imstande ist;

c) einen phonembasierten Spracherkenner (7), welcher ein gesprochenes, digitalisiertes Sprachsignal mit vorbestimmten digitalen

Wortmodellen, deren ASCII-Entsprechung bekannt ist, vergleicht,

dasjenige Wortmodell bestimmt, welches die größte Übereinstimmung mit dem Sprachsignal aufweist;

d) der Speicher (6)

ist durch alphanumerische Eingabe von

benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern belegbar, wobei der Graphem-Phonem-Umsetzer

(8) aus dem

eingegebenen Namen ein entsprechendes digitales Wortmodell erstellt, welches zusammen mit dem ASCII-Text oder einem diesem

zugeordneten Kode derart gespeichert wird, daß der Spracherkenner (7) darauf zugreifen kann;

e) zur automatischen Sprachnamenwahl wird ein akustisch

eingegebener Name als digitales Sprachsignal dem Spracherkenner (7) übermittelt, von diesem mit vorbestimmten Wortmodellen

verglichen, der dem Wortmodell, das mit dem Sprachsignal die

größte Übereinstimmung aufweist, entsprechende ASCII-Text oder

den diesem zugeordneten Kode ermittelt, welcher zum Abruf der

assoziierten Rufnummer aus dem Speicher (6) dient, wobei durch

die Sprech- und Wähleinrichtung (2) der Endeinrichtung automatisch eine Telekommunikationsverbindung mit dieser Rufnummer

aufgebaut wird,

wobei

f) der Spracherkenner (7) ein HMM (Hidden Markov Model) –

Spracherkenner ist,

g) die Graphem-Phonem-Umsetzung durch ein Ausnahme-Lexikon

unterstützt wird, in welchem phonetischen Eigenarten von Eigennamen entsprechende Sequenzen hinterlegt sind, welche durch

den Graphem-Phonem-Umsetzer (8) in die Phonemkette eingefügt

werden, und

h) die Graphem-Phonem-Umsetzung durch eine Onomastika-

Datenbank unterstützt wird, in welcher Eigennamen als ASCII-Text

sowie als digitales Wortmodell gespeichert sind.

3) Aus der Druckschrift D13, vgl die Figuren 1 bis 5 iVm der Beschreibung Seite 1

Zeile 11 bis Seite 3 Zeile 2, Seite 4 Zeile 12 bis Seite 12 Zeile 9, ist eine Vorrichtung zur sprecherunabhängigen (speaker-independent) Sprachnamenwahl für Telekommunikations-Endeinrichtungen als bekannt entnehmbar, die – in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag II – folgende Merkmale aufweist:

- einen Speicher (Fig 2, 20, 25) für Rufnummern und Namen, in welchem Namen

sowie jeweils die damit assoziierte Rufnummer als ASCII-Text hinterlegt sind (S 8

Z 13-25 – Merkmale a));

- einen Graphem-Phonem-Umsetzer 10, welcher aus einem ASCII-Text (Graphemkette) ein digitales Wortmodell (Phonemkette) zu erstellen imstande ist (Fig 2

und 3, S 8 Z 26 bis S 9 Z 21 – Merkmale b));

- einen phonembasierten Spracherkenner (Fig 5, 38, 25, 40, 45), welcher ein gesprochenes, digitalisiertes Sprachsignal mit vorbestimmten digitalen Wortmodellen, deren ASCII-Entsprechung bekannt ist, vergleicht, dasjenige Wortmodell bestimmt, welches die größte Übereinstimmung mit dem Sprachsignal aufweist (S 9

Z 23 bis S 10 Z 3, S 10 Z 23 bis S 11 Z 17 – Merkmale c)).

Weiter trifft auch das Teilmerkmal aus der Merkmalsgesamtheit d) des Anspruchs

1 nach Hilfsantrag in der geltenden Formulierung, daß der Speicher - für Rufnummern und Namen - durch alphanumerische Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern belegbar ist, auf den aus D13 als bekannt entnehmbaren Speicher (Fig 2, 20, 25) zu. Jedenfalls liegt aber eine alphanumerische Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern in

Form von Listen, die in D13, Seite 2 Zeilen 11 bis 15, genannt ist, ohne weiteres

im Griffbereich des Fachmannes, so daß auch eine entsprechende Präzisierung

des Anspruchswortlauts ohne Erfolg bleiben müßte.

Die weiteren Merkmale aus der Merkmalsgesamtheit d), wobei der Graphem-Phonem-Umsetzer aus dem eingegebenen Namen ein entsprechendes

digitales Wortmodell erstellt, welches zusammen mit dem ASCII-Text oder einem

diesem zugeordneten Kode derart gespeichert wird, daß der Spracherkenner darauf zugreifen kann, sind wiederum aus D13 als bekannt entnehmbar, vgl Figur 2,

Graphem-Phonem-Umsetzer 10, Figur 5, Spracherkenner 40 und Beschreibung

Seite 8 Zeile 26 bis Seite 9 Zeile 29.

Gemäß der aus D13 als bekannt entnehmbaren Vorrichtung wird zur automatischen Sprachnamenwahl ein akustisch eingegebener Name als digitales Sprachsignal dem Spracherkenner 40 übermittelt, von diesem mit vorbestimmten Wortmodellen verglichen, der dem Wortmodell, das mit dem Sprachsignal die größte

Übereinstimmung aufweist, entsprechende ASCII-Text oder den diesem zugeordneten Kode ermittelt, welcher zum Abruf der assoziierten Rufnummer aus dem

Speicher dient, wobei durch die Sprech- und Wähleinrichtung der Endeinrichtung

automatisch eine Telekommunikationsverbindung mit dieser Rufnummer aufgebaut wird (S 10 Z 23 bis S 11 Z 25 – Merkmale e)).

Der in D13 beschriebene Spracherkenner 40 ist ein HMM (Hidden Markov Model)

– Spracherkenner (S 9 Z 25-29, S 11 Z 4-12 iVm S 1 Z 16-19 – Merkmale f)).

Die aus D13 als bekannt entnehmbare Graphem-Phonem-Umsetzung erfolgt

schließlich mittels dem Fachmann wohlbekannten Techniken (S 8 Z 26 bis S 9 Z

2). Die Umsetzung wird unterstützt durch ein (Ausnahme-) Lexikon, in welchem

phonetischen Eigenarten (Ausnahmen) von Eigennamen entsprechende Sequenzen hinterlegt sind (name-to-phoneme dictionary, text-to-sound rules, S 9 Z 2 - 6 –

Merkmale g)). Die bekannte Graphem-Phonem-Umsetzung ergibt eine Datenbank

(indizierte Liste), in welcher Eigennamen als (ASCII-) Text sowie als digitales

Wortmodell (Phonem-Sequenz) gespeichert sind (Onomastika-Datenbank, S 9 Z 6

- 11 iVm S 8 Z 17 – Merkmale h)).

Die zuletzt genannte Datenbank entspricht, wie auch das vorher abgehandelte Lexikon, nicht nur den Ausführungen in den Merkmalsgruppen g) und h) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II, sondern auch den diesem Verständnis entsprechenden Ausführungen in der Streitpatentschrift DE 197 51 123 C1, vgl Spalte 2

Zeile 63 bis Spalte 3 Zeile 13 und Spalte 4 Zeilen 37 bis 42, auch wenn in D13 die

Begriffe Ausnahme-Lexikon und Onomastika nicht dem Wortlaut nach gebraucht

werden.

4) Die Einwände der Patentinhaberin bzgl der Sprecher-/Nutzer-Unabhängigkeit

der erfindungsgemäßen Vorrichtung greifen nicht durch, können insbesondere die

Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II nicht begründen. Zwar mag

die von der Patentinhaberin angeführte Art der Nutzer-Unabhängigkeit unter den

Wortlaut des Anspruchs 1 zu subsummieren sein, jedoch ist dieser nicht auf eine

solche beschränkt. Eine Sprecher-/Nutzer-Unabhängigkeit iSd der aus D13 als

bekannt entnehmbaren Vorrichtung, bezogen auf das jeweilige Endgerät, vgl D13

Seite 10 Zeilen 15 bis 18 (Nutzer-Telefonnummer als ID), ist somit auch nutzerunabhängig im Sinne des Patentanspruchs.

Auch die weitere Argumentation der Patentinhaberin, mag diese durch die vorliegende Fassung des Patentanspruchs nun gestützt werden oder nicht, daß die in

D13 beschriebene datenbankgestützte Erstellung der Speicherinhalte (S 8 Z 13-

20) als nicht einschlägig für eine Belegung des Speichers durch alphanumerische

Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern zu betrachten sei, kann jedenfalls das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit nicht begründen. In D13 ist zumindest eine Belegung des Speichers mittels einer durch

den Nutzer erstellten Liste von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern beschrieben, auch wenn dieses Vorgehen als mit Nachteilen behaftet

geschildert wird, Seite 2 Zeilen 11 bis 15. Letzteres hält den Fachmann jedenfalls

nicht davon ab, eine Belegung des Speichers mittels Listen von Namen und damit

assoziierten Rufnummern und damit eine alphanumerische Eingabe derselben

zumindest in Erwägung zu ziehen und bei Bedarf in Anschlag zu bringen.

Die Patentinhaberin hat außerdem noch argumentiert, daß Ausnahme-Lexika oder

Onomastika an sich zwar einem Sprachwissenschaftler geläufig gewesen sein

mögen, nicht jedoch dem hier zu betrachtenden Fachmann; insbesondere sei eine

anspruchsgemäße datenbankmäßige Umsetzung der Onomastika nicht nahegelegt gewesen. Der Patentinhaberin ist zwar darin beizupflichten, daß die in den

Merkmalsgruppen g) und h) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II genannten Begriffe Ausnahme-Lexikon und Onomastika dem Wortlaut nach nicht in D13 genannt sind, jedoch waren insbesondere datenbankmäßige Umsetzungen aus der

D13 als bekannt entnehmbar, die den genannten Merkmalen und Begriffen entsprechen (S 9 Z 2 – 4). Eine routinemäßige Anwendung bekannter Onomastika in

solchermaßen bekannte Datenbanken durch den hier einschlägigen Fachmann

führt nicht dazu, daß der Rahmen fachmännischen Handelns verlassen wird.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Pr