Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 20 W (pat) 29/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 51 123
… 6.70
…
hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
16. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens, sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr.
Zehendner
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 7. Dezember 2001 wird aufgehoben.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent mit der Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 bis 3 aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise mit der Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1
bis 4.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (erteilte Fassung):
"1. Vorrichtung zur sprecherunabhängigen Sprachnamenwahl für Telekommunikations-Endeinrichtungen, mit folgenden Merkmalen:
a) einen Speicher (6) für Rufnummern und Namen, in welchem
Namen sowie
jeweils die damit assoziierte Rufnummer als
ASCII-Text hinterlegt sind;
b) einen Graphem-Phonem-Umsetzer (8), welcher aus einem
ASCII-Text (Graphemkette) ein digitales Wortmodell (Phonemkette)
zu erstellen imstande ist;
c) einen phonembasierten Spracherkenner (7), welcher ein gesprochenes, digitalisiertes Sprachsignal mit vorbestimmten digitalen
Wortmodellen, deren ASCII-Entsprechung bekannt ist, vergleicht,
dasjenige Wortmodell bestimmt, welches die größte Übereinstimmung mit dem Sprachsignal aufweist;
d) der Speicher (6) ist durch alphanumerische Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern belegbar, wobei der Graphem-Phonem-Umsetzer (8) aus dem eingegebenen
Namen ein entsprechendes digitales Wortmodell erstellt, welches
zusammen mit dem ASCII-Text oder einem diesem zugeordneten
Kode derart gespeichert wird, daß der Spracherkenner (7) darauf
zugreifen kann;
e) zur automatischen Sprachnamenwahl wird ein akustisch eingegebener Name als digitales Sprachsignal dem Spracherkenner (7)
übermittelt, von diesem mit vorbestimmten Wortmodellen verglichen, der dem Wortmodell, das mit dem Sprachsignal die größte
Übereinstimmung aufweist, entsprechende ASCII-Text oder den
diesem zugeordneten Kode ermittelt, welcher zum Abruf der assoziierten Rufnummer aus dem Speicher (6) dient, wobei durch die
Sprech- und Wähleinrichtung (2) der Endeinrichtung automatisch
eine Telekommunikationsverbindung mit dieser Rufnummer aufgebaut wird."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I faßt die erteilten Ansprüche 1 bis 3 zusammen und enthält somit zusätzlich zum Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale,
"daß der Spracherkenner (7) ein HMM (Hidden Markov Model) –
Spracherkenner ist, und
die Graphem-Phonem-Umsetzung durch ein Ausnahme-Lexikon unterstützt wird, in welchem phonetischen Eigenarten von Eigennamen entsprechende Sequenzen hinterlegt sind, welche durch den Graphem-
Phonem-Umsetzer (8) in die Phonemkette eingefügt werden."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II faßt die erteilten Ansprüche 1 bis 4 zusammen und enthält zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag I das Merkmal,
"daß die Graphem-Phonem-Umsetzung durch eine Onomastika-Datenbank unterstützt wird, in welcher Eigennamen als ASCII-Text sowie als
digitales Wortmodell gespeichert sind."
Folgende Druckschrift ist in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen
worden:
D13 WO 97/19545 A1.
Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag sei gegenüber dem durch die Druckschrift D13 belegten Stand der
Technik nicht neu. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen I und II beruhten gegenüber der Druckschrift D13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien neu und beruhten auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasse auch einen Speicher und einen Graphem-Phonem-Umsetzer, die nicht einem Endgerät –
und einer dieses Endgerät nutzenden Person - zugeordnet seien. Insbesondere
umfasse somit die sprecherunabhängige Sprachnamenwahl auch eine solche, die
unabhängig sei vom jeweiligen Nutzer und dem genutzten Endgerät. Die Entgegenhaltung D13 beschreibe dagegen keine derart sprecherunabhängige Sprachnamenwahl, da der Nutzer sich identifizieren müsse. Die Belegung des Speichers
mit Namen und assoziierten Rufnummern erfolge nach D13 automatisch, indem
aus Datenbanken Daten entnommen und daraus wiederum eine Datenbank gebildet werde. Eine Belegbarkeit des Speichers durch alphanumerische Eingabe von
benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern sei aus D13 nicht als
bekannt entnehmbar. Bzgl der Hilfsanträge I und II führt die Patentinhaberin aus,
daß Ausnahme-Lexika oder Onomastika an sich zwar einem Sprachwissenschaftler geläufig gewesen sein mögen, nicht jedoch dem hier zu betrachtenden
Fachmann. Insbesondere sei die mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag II beanspruchte
datenbankmäßige Umsetzung der Onomastika nicht naheliegend gewesen.
II
Das Patent ist nicht rechtsbeständig, die Gegenstände der Patentansprüche 1
gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen I und II sind nach den §§ 1 und
4 PatG nicht patentfähig.
Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist weiter gefaßt als die Patentansprüche
1 nach den Hilfsanträgen I und II und enthält insbesondere den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag II zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Zum Hilfsantrag I
Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II und ist wie dieser ebenfalls nicht rechtsbeständig. Zur Begründung wird ebenso wie wegen des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag auf die nachfolgenden Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II verwiesen.
Zum Hilfsantrag II
1) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann
durch D13 iVm seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt. Fachmann ist
ein Diplom-Ingenieur mit einem Hochschulabschluß in Nachrichtentechnik, der
Telekommunikationseinrichtungen entwickelt und Kenntnisse in der digitalen
Sprachverarbeitung hat.
2) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beschreibt - nach Merkmalen gegliedert -
eine
Vorrichtung zur sprecherunabhängigen Sprachnamenwahl für Telekommunikations-Endeinrichtungen, mit folgenden Merkmalen:
a) einen Speicher (6) für Rufnummern und Namen, in welchem Namen sowie jeweils die damit assoziierte Rufnummer als ASCII-Text
hinterlegt sind;
b) einen Graphem-Phonem-Umsetzer (8), welcher aus einem
ASCII-Text (Graphemkette) ein digitales Wortmodell (Phonemkette)
zu erstellen imstande ist;
c) einen phonembasierten Spracherkenner (7), welcher ein gesprochenes, digitalisiertes Sprachsignal mit vorbestimmten digitalen
Wortmodellen, deren ASCII-Entsprechung bekannt ist, vergleicht,
dasjenige Wortmodell bestimmt, welches die größte Übereinstimmung mit dem Sprachsignal aufweist;
d) der Speicher (6)
ist durch alphanumerische Eingabe von
benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern belegbar, wobei der Graphem-Phonem-Umsetzer
(8) aus dem
eingegebenen Namen ein entsprechendes digitales Wortmodell erstellt, welches zusammen mit dem ASCII-Text oder einem diesem
zugeordneten Kode derart gespeichert wird, daß der Spracherkenner (7) darauf zugreifen kann;
e) zur automatischen Sprachnamenwahl wird ein akustisch
eingegebener Name als digitales Sprachsignal dem Spracherkenner (7) übermittelt, von diesem mit vorbestimmten Wortmodellen
verglichen, der dem Wortmodell, das mit dem Sprachsignal die
größte Übereinstimmung aufweist, entsprechende ASCII-Text oder
den diesem zugeordneten Kode ermittelt, welcher zum Abruf der
assoziierten Rufnummer aus dem Speicher (6) dient, wobei durch
die Sprech- und Wähleinrichtung (2) der Endeinrichtung automatisch eine Telekommunikationsverbindung mit dieser Rufnummer
aufgebaut wird,
wobei
f) der Spracherkenner (7) ein HMM (Hidden Markov Model) –
Spracherkenner ist,
g) die Graphem-Phonem-Umsetzung durch ein Ausnahme-Lexikon
unterstützt wird, in welchem phonetischen Eigenarten von Eigennamen entsprechende Sequenzen hinterlegt sind, welche durch
den Graphem-Phonem-Umsetzer (8) in die Phonemkette eingefügt
werden, und
h) die Graphem-Phonem-Umsetzung durch eine Onomastika-
Datenbank unterstützt wird, in welcher Eigennamen als ASCII-Text
sowie als digitales Wortmodell gespeichert sind.
3) Aus der Druckschrift D13, vgl die Figuren 1 bis 5 iVm der Beschreibung Seite 1
Zeile 11 bis Seite 3 Zeile 2, Seite 4 Zeile 12 bis Seite 12 Zeile 9, ist eine Vorrichtung zur sprecherunabhängigen (speaker-independent) Sprachnamenwahl für Telekommunikations-Endeinrichtungen als bekannt entnehmbar, die – in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag II – folgende Merkmale aufweist:
- einen Speicher (Fig 2, 20, 25) für Rufnummern und Namen, in welchem Namen
sowie jeweils die damit assoziierte Rufnummer als ASCII-Text hinterlegt sind (S 8
Z 13-25 – Merkmale a));
- einen Graphem-Phonem-Umsetzer 10, welcher aus einem ASCII-Text (Graphemkette) ein digitales Wortmodell (Phonemkette) zu erstellen imstande ist (Fig 2
und 3, S 8 Z 26 bis S 9 Z 21 – Merkmale b));
- einen phonembasierten Spracherkenner (Fig 5, 38, 25, 40, 45), welcher ein gesprochenes, digitalisiertes Sprachsignal mit vorbestimmten digitalen Wortmodellen, deren ASCII-Entsprechung bekannt ist, vergleicht, dasjenige Wortmodell bestimmt, welches die größte Übereinstimmung mit dem Sprachsignal aufweist (S 9
Z 23 bis S 10 Z 3, S 10 Z 23 bis S 11 Z 17 – Merkmale c)).
Weiter trifft auch das Teilmerkmal aus der Merkmalsgesamtheit d) des Anspruchs
1 nach Hilfsantrag in der geltenden Formulierung, daß der Speicher - für Rufnummern und Namen - durch alphanumerische Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern belegbar ist, auf den aus D13 als bekannt entnehmbaren Speicher (Fig 2, 20, 25) zu. Jedenfalls liegt aber eine alphanumerische Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern in
Form von Listen, die in D13, Seite 2 Zeilen 11 bis 15, genannt ist, ohne weiteres
im Griffbereich des Fachmannes, so daß auch eine entsprechende Präzisierung
des Anspruchswortlauts ohne Erfolg bleiben müßte.
Die weiteren Merkmale aus der Merkmalsgesamtheit d), wobei der Graphem-Phonem-Umsetzer aus dem eingegebenen Namen ein entsprechendes
digitales Wortmodell erstellt, welches zusammen mit dem ASCII-Text oder einem
diesem zugeordneten Kode derart gespeichert wird, daß der Spracherkenner darauf zugreifen kann, sind wiederum aus D13 als bekannt entnehmbar, vgl Figur 2,
Graphem-Phonem-Umsetzer 10, Figur 5, Spracherkenner 40 und Beschreibung
Seite 8 Zeile 26 bis Seite 9 Zeile 29.
Gemäß der aus D13 als bekannt entnehmbaren Vorrichtung wird zur automatischen Sprachnamenwahl ein akustisch eingegebener Name als digitales Sprachsignal dem Spracherkenner 40 übermittelt, von diesem mit vorbestimmten Wortmodellen verglichen, der dem Wortmodell, das mit dem Sprachsignal die größte
Übereinstimmung aufweist, entsprechende ASCII-Text oder den diesem zugeordneten Kode ermittelt, welcher zum Abruf der assoziierten Rufnummer aus dem
Speicher dient, wobei durch die Sprech- und Wähleinrichtung der Endeinrichtung
automatisch eine Telekommunikationsverbindung mit dieser Rufnummer aufgebaut wird (S 10 Z 23 bis S 11 Z 25 – Merkmale e)).
Der in D13 beschriebene Spracherkenner 40 ist ein HMM (Hidden Markov Model)
– Spracherkenner (S 9 Z 25-29, S 11 Z 4-12 iVm S 1 Z 16-19 – Merkmale f)).
Die aus D13 als bekannt entnehmbare Graphem-Phonem-Umsetzung erfolgt
schließlich mittels dem Fachmann wohlbekannten Techniken (S 8 Z 26 bis S 9 Z
2). Die Umsetzung wird unterstützt durch ein (Ausnahme-) Lexikon, in welchem
phonetischen Eigenarten (Ausnahmen) von Eigennamen entsprechende Sequenzen hinterlegt sind (name-to-phoneme dictionary, text-to-sound rules, S 9 Z 2 - 6 –
Merkmale g)). Die bekannte Graphem-Phonem-Umsetzung ergibt eine Datenbank
(indizierte Liste), in welcher Eigennamen als (ASCII-) Text sowie als digitales
Wortmodell (Phonem-Sequenz) gespeichert sind (Onomastika-Datenbank, S 9 Z 6
- 11 iVm S 8 Z 17 – Merkmale h)).
Die zuletzt genannte Datenbank entspricht, wie auch das vorher abgehandelte Lexikon, nicht nur den Ausführungen in den Merkmalsgruppen g) und h) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II, sondern auch den diesem Verständnis entsprechenden Ausführungen in der Streitpatentschrift DE 197 51 123 C1, vgl Spalte 2
Zeile 63 bis Spalte 3 Zeile 13 und Spalte 4 Zeilen 37 bis 42, auch wenn in D13 die
Begriffe Ausnahme-Lexikon und Onomastika nicht dem Wortlaut nach gebraucht
werden.
4) Die Einwände der Patentinhaberin bzgl der Sprecher-/Nutzer-Unabhängigkeit
der erfindungsgemäßen Vorrichtung greifen nicht durch, können insbesondere die
Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II nicht begründen. Zwar mag
die von der Patentinhaberin angeführte Art der Nutzer-Unabhängigkeit unter den
Wortlaut des Anspruchs 1 zu subsummieren sein, jedoch ist dieser nicht auf eine
solche beschränkt. Eine Sprecher-/Nutzer-Unabhängigkeit iSd der aus D13 als
bekannt entnehmbaren Vorrichtung, bezogen auf das jeweilige Endgerät, vgl D13
Seite 10 Zeilen 15 bis 18 (Nutzer-Telefonnummer als ID), ist somit auch nutzerunabhängig im Sinne des Patentanspruchs.
Auch die weitere Argumentation der Patentinhaberin, mag diese durch die vorliegende Fassung des Patentanspruchs nun gestützt werden oder nicht, daß die in
D13 beschriebene datenbankgestützte Erstellung der Speicherinhalte (S 8 Z 13-
20) als nicht einschlägig für eine Belegung des Speichers durch alphanumerische
Eingabe von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern zu betrachten sei, kann jedenfalls das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit nicht begründen. In D13 ist zumindest eine Belegung des Speichers mittels einer durch
den Nutzer erstellten Liste von benutzerdefinierten Namen und assoziierten Rufnummern beschrieben, auch wenn dieses Vorgehen als mit Nachteilen behaftet
geschildert wird, Seite 2 Zeilen 11 bis 15. Letzteres hält den Fachmann jedenfalls
nicht davon ab, eine Belegung des Speichers mittels Listen von Namen und damit
assoziierten Rufnummern und damit eine alphanumerische Eingabe derselben
zumindest in Erwägung zu ziehen und bei Bedarf in Anschlag zu bringen.
Die Patentinhaberin hat außerdem noch argumentiert, daß Ausnahme-Lexika oder
Onomastika an sich zwar einem Sprachwissenschaftler geläufig gewesen sein
mögen, nicht jedoch dem hier zu betrachtenden Fachmann; insbesondere sei eine
anspruchsgemäße datenbankmäßige Umsetzung der Onomastika nicht nahegelegt gewesen. Der Patentinhaberin ist zwar darin beizupflichten, daß die in den
Merkmalsgruppen g) und h) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II genannten Begriffe Ausnahme-Lexikon und Onomastika dem Wortlaut nach nicht in D13 genannt sind, jedoch waren insbesondere datenbankmäßige Umsetzungen aus der
D13 als bekannt entnehmbar, die den genannten Merkmalen und Begriffen entsprechen (S 9 Z 2 – 4). Eine routinemäßige Anwendung bekannter Onomastika in
solchermaßen bekannte Datenbanken durch den hier einschlägigen Fachmann
führt nicht dazu, daß der Rahmen fachmännischen Handelns verlassen wird.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr