Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 26 W (pat) 118/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 118/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 74 666
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 41
unter der Nummer 399 74 666 eingetragene Wortmarke
Eichator
sind drei Widersprüche erhoben worden:
1. aus der Marke 1 065 309
Eichbaum,
die für die Ware „Bier“ eingetragen ist,
2. aus der Marke 1 098 565
die für die Ware „Bier nach Pilsener Brauart“ eingetragen ist,
aus der Marke 394 07 555
die für die Ware „Bier“ eingetragen ist.
Die Widersprüche richten sich ausschließlich gegen die Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken“ der angegriffenen Marke.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat diese Widersprüche zurückgewiesen. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 1 065 309 (Wort „Eichbaum“) hat sie ausgeführt, zwischen den Waren bestehe Identität bzw engere markenrechtliche Ähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei normal. Wegen
der Nähe der Waren und des Vorliegens preisgünstiger Verbrauchsgüter sei allerdings ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Unmittelbare klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Verwechslungen seien wegen des unterschiedlichen
Zeichenverlaufs aber nicht zu befürchten. Auch der Hinweis, daß es sich bei
„-ator“ um eine übliche Kennzeichnung für Starkbier handle, führe nicht zu einer
anderen Beurteilung, da es auf die Marke in ihrer Gesamtheit, nicht aber auf einzelne Markenbestandteile ankomme. Eine Verkürzung der angegriffenen Marke
allein auf den Bestandteil „Eich-“ sei deshalb nicht wahrscheinlich. Auch für eine
unmittelbare oder mittelbare begriffliche Verwechslung lägen keine Anhaltspunkte
vor, da der Begriff „Eich(e)“ bei einer normalen Artikulation der angegriffenen
Marke akustisch oder bildlich nicht auftrete. Auch der Widerspruch aus der Marke
1 098 565 (Wort-Bild-Marke „Eichbaum Pilsener Eichkrone“) sei in seiner Gesamtheit nicht mit der angegriffenen Marke zu verwechseln. Orientiere sich der Verkehr
bei dieser Widerspruchsmarke an einem Wortbestandteil, so komme das Markenwort „Eichbaum“ hierfür nicht in Frage, denn hierbei handle es sich um die Herstellerangabe, auf die im Halsetikett nochmals hingewiesen werde. Damit werde
das Markenwort „Eichkrone“ die Hauptaufmerksamkeit des Publikums auf sich
ziehen. Eine unmittelbare klangliche, visuelle oder begriffliche Verwechslung zwischen „Eichkrone“ und „Eichator“ sei nicht zu befürchten. Dies gelte um so mehr,
als der Begriff „Eichkrone“ von der begrifflichen Seite her eine Merk- und Unterscheidungshilfe gebe, während es sich bei der angegriffenen Marke um eine
Phantasiebezeichnung handle. Eine mittelbare Verwechslung scheide aus, weil es
sich bei der gemeinsamen Silbe „Eich“ im Gegensatz zu „Eichbaum“ nicht um einen Bestandteil handle, der charakteristisch dem Unternehmen der Widersprechenden zugeordnet werden könnte. Weiterhin trete die Buchstabenfolge „Eich“ im
Kennwort der jüngeren Marke nicht selbständig hervor, sondern werde in die Silben „Ei-ch(a)“ aufgespalten. Zwischen der angegriffenen Marke und dem Widerspruch aus der Marke 394 07 555 (Wort-Bild-Marke „Eichbaum Ureich“) bestehe
ebenfalls keine Verwechslungsgefahr. Der Verkehr werde sich auch bei dieser
Widerspruchsmarke nicht an der Herstellerangabe „Eichbaum“ ausrichten, vielmehr das Hauptaugenmerk auf den Bestandteil „Ureich“ richten. Unmittelbare oder
mittelbare Verwechslungen seien dann aber nicht zu erwarten. Da die Widersprüche mangels Verwechslungsgefahr nicht erfolgreich seien, könne dahingestellt
bleiben, ob und in welchem Umfang der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der von der Markeninhaberin zulässigerweise bestrittenen Benutzung gelungen sei. Der von der Markeninhaberin im Hinblick auf die drei Widersprüche
gestellte Antrag auf Kostenauferlegung werde ebenfalls zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Weder sei ihr
Argument, es handle sich vorliegend um Serienmarken, diskutiert noch die Bedeutung der Endung „-ator“ im richtigen Zusammenhang gewürdigt worden. Sie
sei Inhaberin einer umfangreichen Markenserie mit dem Stammbestandteil „Eich“.
Der Zeichenbestandteil „-ator“ habe rein beschreibenden Charakter und weise auf
eine bestimmte Bier-Sorte bzw -Qualität hin. Im übrigen sei zu betonen, daß bei
der Beurteilung der klanglichen Markenähnlichkeit der Vorsilbe „Eich“ eine besondere Bedeutung zukomme. Die Marken wiesen auch eine Sinnähnlichkeit auf. Das
Wort „Eichbaum“ rufe nicht allein die Assoziation „Eiche“ hervor, sondern habe
auch eine darüber hinausgehende Bedeutung als Herkunftsbezeichnung eines
Bieres. Wegen des beschreibenden Gehalts der Silbe „-ator“ werde der Verkehr
der Vorsilbe „Eich-“ eine besondere Bedeutung zur Herkunftsunterscheidung beimessen. Da die Beschwerdeführerin seit Jahren die Silbe „Eich“ zur Kennzeichnung ihrer Produkte benutze, assoziiere der Verbraucher mit dieser Silbe Produkte
der Widersprechenden und werde unter der Bezeichnung „Eichator“ ein Starkbier
der Widersprechenden erwarten, was eine mittelbare Verwechslungsgefahr begründe. Deshalb beantragt sie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und
dem Widerspruch stattzugeben.
Demgegenüber beantragt die Markeninhaberin, die Beschwerde zurückzuweisen
und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie bestreitet die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken. Es handle sich
allenfalls um Bezeichnungen einer regional bekannten Ware. Schriftbildliche und
klangliche Verwechslungen seien zu verneinen. Begrifflich sei das Wort „Eichbaum“ ein Synonym für „Eiche“, während es sich bei dem Wort „Eichator“ um einen reinen Phantasiebegriff handle. Die Widersprechende besitze offensichtlich
keine Serienmarken mit dem Stammbestandteil „Eich“, vielmehr sei nach der vorgelegten Auflistung von Marken davon auszugehen, daß als Stammbestandteil
„Eichbaum“ anzusehen sei. Auch müsse ein Doppelbock-Bier aus dem Unternehmen der Widersprechenden nicht zwangsläufig „Eichator“ heißen, vielmehr habe
die Widersprechende die aus ihrem Unternehmen stammenden Biere immer mit
„Eichbaum“ plus einem das Bier beschreibenden Bestandteil bezeichnet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen der angegriffenen Marke
und den Widerspruchsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 - Canon). Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR aaO – Canon;
BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Im Rahmen der gezielt
gegen bestimmte Waren der angegriffenen Marke gerichteten Widersprüche besteht vorliegend eine teilweise Warenidentität und im übrigen ein mittlerer Abstand
der fraglichen Waren sowie eine mangels anderer Anhaltspunkte mittlere Kennzeichnungskraft der älteren Marken. Der danach erforderliche mindestens mittlere
Abstand der Marken wird von der angegriffenen Marke jedoch in jeder Richtung
eingehalten.
Dabei ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Kennzeichnungen stets
von ihrem jeweiligen Gesamteindruck auszugehen (EuGH aaO - Sabèl/Puma;
BGH Mitt 2000, 65 - RAUSCH/ELFI RAUCH), der hier – was die Wort-Bild-Marken
der Widersprechenden angeht – klar verschieden ist. Das bedeutet jedoch nicht,
daß die Marken stets in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind. Vielmehr kann auch
ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben,
wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist (Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdnr 175 mwN). Selbst bei einem Gegenüberstellen der die jeweiligen
Widerspruchszeichen prägenden Bestandteile besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr. Die für eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommenden Zeichenwörter unterscheiden sich nämlich hinreichend.
Bei der Widerspruchsmarke 1 065 309 ist dies das Wort „Eichbaum“. Die Widerspruchsmarke 1 098 565 ist dagegen eine Wort-Bild-Marke, die neben der beschreibenden Sortenangabe „Pilsener“ sowohl das Wort „Eichbaum“ als auch das
Wort „Eichkrone“ enthält. Bei kombinierten Wort-Bild-Marken ist regelmäßig davon
auszugehen, daß dem Wortteil eine prägende Bedeutung zukommt, da er sich zur
einfachen und treffenden Benennung der Marke zwangslos eignet. Wegen des für
die Kennzeichnung von Etiketten charakteristischen Aufbaus ist mit der Markenstelle davon auszugehen, daß der Verkehr das Wort „Eichbaum“ in diesem Fall
meist als Erst- oder Firmenkennzeichnung ansehen wird, während er in dem Wort
„Eichkrone“ die eigentliche Kennzeichnung erblickt. Entsprechendes gilt für die
Widerspruchsmarke 394 07 555, bei der neben beschreibenden Angaben die
Wortteile „Eichbaum Ureich“ enthalten sind. Auch hier wird sich der Verkehr regelmäßig an der Zweitkennzeichnung „Ureich“ orientieren, da auch hier das Wort
„Eichbaum“ wie die Firmenkennzeichnung erscheint. Diese - prägenden - Zeichenwörter unterscheiden sich von der angegriffenen Marke jedoch deutlich. Allerdings stimmen die Vergleichszeichen bzw deren prägende Wortbestandteile in
den Bestandteilen „Eich-“ überein. Diese Übereinstimmung führt jedoch nicht zu
einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Der Klangverlauf ist nämlich jeweils unterschiedlich. Insbesondere hebt sich die angegriffene Marke durch die klar unterschiedliche Betonung
und durch die in ihr enthaltenen, dunkelklingenden Vokale „a“ und „o“ sowie den
hartklingenden Konsonanten „t“ deutlich von den Widerspruchszeichen ab, die
insoweit keine klangliche Entsprechung haben. Desgleichen zeigen die Markenwörter aufgrund der deutlich unterschiedlichen Buchstabenfolgen in ihrem jeweils
zweiten Teil ein klar verschiedenes Schriftbild. Das Gesagte gilt auch dann, wenn
sich der Verkehr entgegen dem oben Ausgeführten bei den Widerspruchszeichen
1 098 565 und 394 07 555 an dem Bestandteil „Eichbaum“ orientieren sollte, denn
dann entspricht die Beurteilung der Verwechslungsgefahr derjenigen hinsichtlich
des Widerspruchszeichens 1 065 309. Auch begriffliche Übereinstimmungen sind
nicht zu verzeichnen. Selbst wenn maßgebliche Verkehrsteile den Begriffen „Eichbaum“ und „Eichkrone“ Hinweise auf einen bestimmten Baum entnehmen sollten,
so steht dem das einheitliche Wort „Eichator“ entgegen, das als phantasievoller
Gesamtbegriff keinen greifbaren Hinweis auf diesen Baum enthält, sondern vielmehr so stark verfremdet ist, daß eine begriffliche Gleichsetzung (- was Voraussetzung für die Bejahung einer begrifflichen Verwechslungsgefahr wäre) mit
"Eichbaum" oder "Eichkrone" fernliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die Silbe „-ator“
als Hinweis auf Starkbier verstanden wird, da auch beschreibende Elemente bei
der Beurteilung der Marken nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, besonders wenn
sie mit weiteren Zeichenteilen zu einem einheitlichen Phantasiewort verschmelzen.
Auch Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich.
Erforderlich für die Bejahung einer solchen Verwechslungsgefahr, die der Hauptfall einer sog. assoziativen Verwechslungsgefahr ist, wäre das Vorliegen eines
Stammbestandteils, dem Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke(n)
zukommt. Ein solcher übereinstimmender Stammbestandteil liegt aber nicht vor.
Zwar zeigen die in den Widerspruchsmarken enthaltenen Markenwörter „Eichbaum“ bzw „Eichkrone“ übereinstimmend den Wortanfang „Eich-“. Dieser in den
beiden Widerspruchsmarken enthaltene Wortstamm findet jedoch in der angegriffenen Marke keine Entsprechung, denn diese besteht aus dem einheitlichen Wort
„Eichator“, bei dem die Buchstabenfolge „Eich-“ (auch gemäß den gängigen Regeln der Silbentrennung) nicht als selbständiges Wortelement abgetrennt werden
kann. Zudem entspricht das Wort „Eichator“ in der Art seiner Bildung nicht den
Wörtern der Widerspruchsmarken, die durch Anhängen der gegenständlichen
Begriffe "-baum" und "-krone" an den Bestandteil "Eich-" ihrerseits wiederum einen
realen Begriff ergeben. Auch der Bestandteil „Ureich“ der Widerspruchsmarke
394 07 555 ist weder einer Serie noch der jüngeren Marke entsprechend gebildet.
Im übrigen weisen die Widerspruchsmarken 1 098 565 und 394 07 555 in ihrer
Gesamtheit
jeweils die Darstellung eines Baumes auf, was die bildliche
Assoziation zu einer Eiche bestärkt, während dies bei der jüngeren Marke nicht
der Fall ist. Zudem hat die Widersprechende nach den von ihr vorgelegten
Etiketten die Angewohnheit, die Bezeichnung ihrer verschiedenen Biersorten nicht
als Serienabwandlung mit einem Stammbestandteil zu bilden, sondern regelmäßig
die Bezeichnung „Eichbaum“ vor oder über die Benennung der Biersorte zu
stellen. Auch lautet die Firmenbezeichnung der Widersprechenden nicht Eich,
sondern Eichbaum, so daß auch von daher die Buchstabenfolge "Eich-" nicht als
möglicher Stammbestandteil einer Serie gewertet werden kann. Dies spricht
ebenfalls gegen das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr. Im übrigen
ist (auch) hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 394 07 555 die Einrede
mangelnder Benutzung erhoben worden. Da die Widersprechende zum Nachweis
der Art der Benutzung insoweit lediglich ein nicht datiertes Benutzungsetikett
vorgelegt hat, hat sie die Benutzung dieser Marke nicht glaubhaft gemacht,
deshalb jener Widerspruch auch aus diesem Grund scheitern mußte.
Besondere Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine
Kosten selbst zu tragen hat. Das bloße Unterliegen im markenrechtlichen Verfahren begründet keine Kostentragungspflicht. Dies gilt um so mehr, als der vorliegende Fall ausreichenden Anlaß für rechtliche Erwägungen bot und es deshalb
nicht als Verstoß gegen prozessuale Pflichten erscheint, die Entscheidung der
Vorinstanz zur Überprüfung zu stellen. Im übrigen hat auch die Markeninhaberin
selbst keine Ausführungen zu ihrem Antrag auf Kostenauferlegung gemacht.
Albert
Reker
Eder
Ju