Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 32 W (pat) 21/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 21/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 64 283

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 4. November 1998 angemeldete und

für die Waren und

Dienstleistungen

05: Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate

für die

Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse

für medizinische

Zwecke, Babykost; 21: Geräte und Behälter für Haushalt und

Küche

(nicht aus Edelmetall oder plattiert), Kämme und

Schwämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln), Glaswaren,

Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; 30: Tee,

Kaffee, Kakao, Zucker, feine Backwaren und Konditorwaren; 42:

Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Gesundheits- und

Schönheitspflege.

eingetragene Marke 398 64 283

siehe Abb. 1 am Ende

(gold, rot, grün)

ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 693 566

TEEKANNE

Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für

Tee, Tee-Ersatzmittel, Teetabletten; Teeaufgussbeutel; Kräutertees für Genuss- und medizinische Zwecke.

Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der jüngeren

Marke.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

einem ersten Beschluss vom 12. Juni 2001 den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Marken zurückgewiesen. Aus einem

mehrgliedrigen Zeichen dürfe ein warenbeschreibender und somit kennzeichnungsschwacher Bestandteil – wie hier TEE – nicht einfach abgespalten werden.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich ein rechtserheblicher Teil des

Verkehrs bei Wahrnehmung der jüngeren Marke nur an den Wortbestandteilen

TEE POTT orientiere und die Marke so wiedergebe, bestehe keine Markenähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht. Der Annahme einer begrifflichen Ähnlichkeit stehe entgegen, dass die Vergleichsmarken ihrem Sinn

nach keine Synonyme darstellten. Der aus der Umgangssprache stammende

deutsche Begriff POTT habe (abweichend vom englischen Wort pot) die Bedeutung "Topf, topfartiges Gefäß". Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die

Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.

Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und zur Begründung u. a. auf

einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hingewiesen, wonach

Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "tea pot" und "TEEKANNE" bestehe.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung mit Beschluss vom 5. November 2002 zurückgewiesen. Die sich gegenüber stehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und

wirtschaftlich nahe stehender Waren bestimmt, so dass zum Ausschluss der

Verwechslungsgefahr ein erheblicher Abstand der Marken vorliegen müsse; dieser

werde aber in jeder Hinsicht eingehalten. Der Wortbestandteil der jüngeren Marke

unterscheide sich von der Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht – klanglich, schriftbildlich und begrifflich – ausreichend. Zur Annahme begrifflicher Ähnlichkeit reichten entfernte Begriffsanklänge nicht aus. Der umgangssprachliche Begriff TEE

POTT bezeichne einen Topf oder ein topfartiges Gefäß, demgegenüber der hochsprachliche Begriff TEEKANNE ein solches mit Henkel oder Schnabel und meist

auch Deckel.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie beantragt (sinngemäß)

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der Marke 398 64 283 anzuordnen.

Die Markenstelle habe die hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke,

welche sich durch eine jahrzehntelange Benutzung ergäbe und mehrfach höchstrichterlich festgestellt worden sei, unberücksichtigt gelassen. Laut einer GfK-

Untersuchung aus dem Jahr 1994 sei diese Marke 70 % der Befragten bekannt.

Die Wörter TEEKANNE und TEE POTT stimmten im Begriffsinhalt weitgehend

überein. Ein Synonym für Kanne sei Krug, wobei die umgangssprachliche Bezeichnung Pott u. a. auch diese Bedeutung habe. Weiterhin bestehe wegen des

beiden Marken gemeinsamen Bestandteils TEE die Gefahr eines gedanklichen In-

Verbindung-Bringens. Sie – die Widersprechende – sei außerdem Inhaberin der

Marken Teefix, Teehaus, Teeflott, Teeparadies, Teequick und Teeträume.

Die Markeninhaber beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten eine Verwechslungsgefahr mangels Markenähnlichkeit nicht für gegeben. Dem Gesamteindruck nach unterschieden sich beide Zeichen deutlich. Da

der beiden Markenwörtern gemeinsame Bestandteile TEE lediglich warenbeschreibend sei und keinerlei Originalitäts- und Kennzeichnungswirkung habe,

ergebe sich der Unterschied aus dem jeweiligen zweiten Wortteil. Der umgangssprachliche Begriff POTT und das hochsprachliche Wort KANNE stellten, wie

lexikalisch belegbar, keine Synonyme dar. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens genüge nicht jegliche

gedankliche Assoziation. Die Übereinstimmung im warenbeschreibenden Markenbestandteilen TEE lasse gerade nicht den Schluss auf die gleiche betriebliche

Herkunft zu.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die

Vergleichsmarken keiner Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der

älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH

GRUR 2002, 626 – IMS).

1. Die Ware "Tee" findet sich identisch in den Verzeichnissen beider Marken. Die

sonstigen für die jüngere Marke registrierten Erzeugnisse in Klasse 30 und Dienstleistungen in Klasse 42 sind mit Tee ähnlich. Die in Klasse 5 enthaltenen pharmazeutischen bzw. diätetischen Waren können u. U. auch bestimmte Teesorten

umfassen. Keine Warenähnlichkeit besteht bezüglich der Haushaltswaren in Klasse 21.

2. Zugunsten der Widersprechenden ist davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke TEEKANNE aufgrund jahrzehntelanger Benutzung erhöht

ist.

3. Gleichwohl besteht – auch soweit Warengleichheit und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt – keine Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüber stehenden Marken einander nicht hinreichend ähnlich sind.

a) Schriftbildlich gilt diese Beurteilung schon deshalb, weil es sich bei der jüngeren Marke um ein – zudem farbiges – Kombinationszeichen mit einem Bildbestandteil handelt. Aber auch die Wörter TEE POTT werden nicht als TEEKANNE

gelesen und auch aus der manchmal undeutlichen Erinnerung heraus nicht mit

diesem gleich gesetzt.

Klanglich sind die Unterschiede zwischen dem einsilbigen Wort POTT und dem

zweisilbigen KANNE so unüberhörbar, dass auch bei Voranstellung des übereinstimmenden Wortes TEE keine phonetische Annäherung feststellbar ist.

Anders als das englischsprachige Wort pot bezeichnet der aus dem niederdeutschen Sprachbereich stammende (inzwischen aber in ganz Deutschland verbreitete) Begriff Pott – von der Bezeichnung eines Schiffes einmal abgesehen – keine

Kanne, sondern einen Topf bzw. eine große Tasse, ein Haferl oder einen Trinkbecher. Pott und Kanne sind keine synonymen Begriffe, so dass keine sog. begriffliche Verwechslungsgefahr besteht.

b) Die Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens, bei der die Unterschiede beider Marken zwar an sich erkannt werden, jedoch aufgrund von Gemeinsamkeiten in prägenden Zeichenteilen auf ein- und dieselbe betriebliche

Herkunft bzw. auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen der

Verwender geschlossen wird, ist im vorliegenden Fall gleichfalls nicht nahe

liegend. Voraussetzung wäre nämlich, dass der für sich gesehen schutzunfähige,

weil glatt warenbeschreibende Wortbestandteil TEE als hinweiskräftiger Stamm

gewertet werden könnte. Beschreibende Angaben kommen aber nicht als Stammbestandteil von Serienmarken in Betracht, weil der Verkehr in ihnen nur einen

Hinweis auf die betreffende Ware selbst (hier: Tee), nicht aber auf ein bestimmtes

Unternehmen sieht (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 484). Selbst

wenn die Widersprechende also – wie sie glaubhaft vorträgt – über eine Zeichenserie mit dem Eingangsbestandteil "Tee" verfügt, wird der TEE POTT nicht für ein

Serienzeichen der Widersprechenden gehalten, denn er fügt sich nicht in die Serie

der Tee-Zeichen der Widersprechenden ein, da diese – Teefix, ~ haus, ~ flott, ~

paradies, ~ quick und ~ träume – allesamt kein Serienmuster bilden, indem keines

der Serienzeichen ein Tee-Gefäß, nicht einmal ein Zubehör zum Teebereiten oder

~ trinken enthält.

Gründe für eine Kostenauferlegung (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

Hu

Abb. 1