Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 32 W (pat) 21/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 21/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 398 64 283
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 4. November 1998 angemeldete und
für die Waren und
Dienstleistungen
05: Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate
für die
Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse
für medizinische
Zwecke, Babykost; 21: Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche
(nicht aus Edelmetall oder plattiert), Kämme und
Schwämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln), Glaswaren,
Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; 30: Tee,
Kaffee, Kakao, Zucker, feine Backwaren und Konditorwaren; 42:
Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Gesundheits- und
Schönheitspflege.
eingetragene Marke 398 64 283
siehe Abb. 1 am Ende
(gold, rot, grün)
ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 693 566
TEEKANNE
Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für
Tee, Tee-Ersatzmittel, Teetabletten; Teeaufgussbeutel; Kräutertees für Genuss- und medizinische Zwecke.
Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der jüngeren
Marke.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
einem ersten Beschluss vom 12. Juni 2001 den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Marken zurückgewiesen. Aus einem
mehrgliedrigen Zeichen dürfe ein warenbeschreibender und somit kennzeichnungsschwacher Bestandteil – wie hier TEE – nicht einfach abgespalten werden.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich ein rechtserheblicher Teil des
Verkehrs bei Wahrnehmung der jüngeren Marke nur an den Wortbestandteilen
TEE POTT orientiere und die Marke so wiedergebe, bestehe keine Markenähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht. Der Annahme einer begrifflichen Ähnlichkeit stehe entgegen, dass die Vergleichsmarken ihrem Sinn
nach keine Synonyme darstellten. Der aus der Umgangssprache stammende
deutsche Begriff POTT habe (abweichend vom englischen Wort pot) die Bedeutung "Topf, topfartiges Gefäß". Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und zur Begründung u. a. auf
einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hingewiesen, wonach
Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "tea pot" und "TEEKANNE" bestehe.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung mit Beschluss vom 5. November 2002 zurückgewiesen. Die sich gegenüber stehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und
wirtschaftlich nahe stehender Waren bestimmt, so dass zum Ausschluss der
Verwechslungsgefahr ein erheblicher Abstand der Marken vorliegen müsse; dieser
werde aber in jeder Hinsicht eingehalten. Der Wortbestandteil der jüngeren Marke
unterscheide sich von der Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht – klanglich, schriftbildlich und begrifflich – ausreichend. Zur Annahme begrifflicher Ähnlichkeit reichten entfernte Begriffsanklänge nicht aus. Der umgangssprachliche Begriff TEE
POTT bezeichne einen Topf oder ein topfartiges Gefäß, demgegenüber der hochsprachliche Begriff TEEKANNE ein solches mit Henkel oder Schnabel und meist
auch Deckel.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie beantragt (sinngemäß)
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der Marke 398 64 283 anzuordnen.
Die Markenstelle habe die hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke,
welche sich durch eine jahrzehntelange Benutzung ergäbe und mehrfach höchstrichterlich festgestellt worden sei, unberücksichtigt gelassen. Laut einer GfK-
Untersuchung aus dem Jahr 1994 sei diese Marke 70 % der Befragten bekannt.
Die Wörter TEEKANNE und TEE POTT stimmten im Begriffsinhalt weitgehend
überein. Ein Synonym für Kanne sei Krug, wobei die umgangssprachliche Bezeichnung Pott u. a. auch diese Bedeutung habe. Weiterhin bestehe wegen des
beiden Marken gemeinsamen Bestandteils TEE die Gefahr eines gedanklichen In-
Verbindung-Bringens. Sie – die Widersprechende – sei außerdem Inhaberin der
Marken Teefix, Teehaus, Teeflott, Teeparadies, Teequick und Teeträume.
Die Markeninhaber beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten eine Verwechslungsgefahr mangels Markenähnlichkeit nicht für gegeben. Dem Gesamteindruck nach unterschieden sich beide Zeichen deutlich. Da
der beiden Markenwörtern gemeinsame Bestandteile TEE lediglich warenbeschreibend sei und keinerlei Originalitäts- und Kennzeichnungswirkung habe,
ergebe sich der Unterschied aus dem jeweiligen zweiten Wortteil. Der umgangssprachliche Begriff POTT und das hochsprachliche Wort KANNE stellten, wie
lexikalisch belegbar, keine Synonyme dar. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens genüge nicht jegliche
gedankliche Assoziation. Die Übereinstimmung im warenbeschreibenden Markenbestandteilen TEE lasse gerade nicht den Schluss auf die gleiche betriebliche
Herkunft zu.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die
Vergleichsmarken keiner Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2002, 626 – IMS).
1. Die Ware "Tee" findet sich identisch in den Verzeichnissen beider Marken. Die
sonstigen für die jüngere Marke registrierten Erzeugnisse in Klasse 30 und Dienstleistungen in Klasse 42 sind mit Tee ähnlich. Die in Klasse 5 enthaltenen pharmazeutischen bzw. diätetischen Waren können u. U. auch bestimmte Teesorten
umfassen. Keine Warenähnlichkeit besteht bezüglich der Haushaltswaren in Klasse 21.
2. Zugunsten der Widersprechenden ist davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke TEEKANNE aufgrund jahrzehntelanger Benutzung erhöht
ist.
3. Gleichwohl besteht – auch soweit Warengleichheit und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt – keine Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüber stehenden Marken einander nicht hinreichend ähnlich sind.
a) Schriftbildlich gilt diese Beurteilung schon deshalb, weil es sich bei der jüngeren Marke um ein – zudem farbiges – Kombinationszeichen mit einem Bildbestandteil handelt. Aber auch die Wörter TEE POTT werden nicht als TEEKANNE
gelesen und auch aus der manchmal undeutlichen Erinnerung heraus nicht mit
diesem gleich gesetzt.
Klanglich sind die Unterschiede zwischen dem einsilbigen Wort POTT und dem
zweisilbigen KANNE so unüberhörbar, dass auch bei Voranstellung des übereinstimmenden Wortes TEE keine phonetische Annäherung feststellbar ist.
Anders als das englischsprachige Wort pot bezeichnet der aus dem niederdeutschen Sprachbereich stammende (inzwischen aber in ganz Deutschland verbreitete) Begriff Pott – von der Bezeichnung eines Schiffes einmal abgesehen – keine
Kanne, sondern einen Topf bzw. eine große Tasse, ein Haferl oder einen Trinkbecher. Pott und Kanne sind keine synonymen Begriffe, so dass keine sog. begriffliche Verwechslungsgefahr besteht.
b) Die Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens, bei der die Unterschiede beider Marken zwar an sich erkannt werden, jedoch aufgrund von Gemeinsamkeiten in prägenden Zeichenteilen auf ein- und dieselbe betriebliche
Herkunft bzw. auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen der
Verwender geschlossen wird, ist im vorliegenden Fall gleichfalls nicht nahe
liegend. Voraussetzung wäre nämlich, dass der für sich gesehen schutzunfähige,
weil glatt warenbeschreibende Wortbestandteil TEE als hinweiskräftiger Stamm
gewertet werden könnte. Beschreibende Angaben kommen aber nicht als Stammbestandteil von Serienmarken in Betracht, weil der Verkehr in ihnen nur einen
Hinweis auf die betreffende Ware selbst (hier: Tee), nicht aber auf ein bestimmtes
Unternehmen sieht (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 484). Selbst
wenn die Widersprechende also – wie sie glaubhaft vorträgt – über eine Zeichenserie mit dem Eingangsbestandteil "Tee" verfügt, wird der TEE POTT nicht für ein
Serienzeichen der Widersprechenden gehalten, denn er fügt sich nicht in die Serie
der Tee-Zeichen der Widersprechenden ein, da diese – Teefix, ~ haus, ~ flott, ~
paradies, ~ quick und ~ träume – allesamt kein Serienmuster bilden, indem keines
der Serienzeichen ein Tee-Gefäß, nicht einmal ein Zubehör zum Teebereiten oder
~ trinken enthält.
Gründe für eine Kostenauferlegung (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Hu
Abb. 1