Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 32 W (pat) 268/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 71 431.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 -
vom 8. Mai 2000 und vom 31. Juli 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
EURO-CENT
Die Anmeldung der Wortmarke
für die Waren
Zuckerwaren, Fruchtgummi, Weingummi, alle vorgenannten Waren auch geschäumt; Lakritz (nicht für pharmazeutische Zwecke)
hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein ganz überwiegender Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Bezeichnung EURO-CENT auch im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich
eine bekannte allgemeine Währungsangabe sehen. Der Begriff EURO-CENT
werde als Münzbezeichnung für die Untereinheit des Euro verwendet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält
das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren für schutzfähig.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt
einschränkend ergänzt:
"alle vorgenannten Waren nicht in Form von Euro-Münzen und
Eurocent-Münzen".
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses auch begründet. Der Eintragung steht weder das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG),
noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke EURO-CENT für die beanspruchten Süßwaren jegliche Unterscheidungseignung fehlt, denn sie ist keine im
Vordergrund stehende Sachangabe. Zwar gibt es auf dem Markt Süßwaren, nämlich Schokoladen- und Lakritztaler mit (Euro-)Münzprägungen. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses gehören solche Waren ausdrücklich nicht zu den
beanspruchten. Die Marke wird von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen
weitestgehend auch nicht als Preisangabe missverstanden, weil die Marke nicht
mit einem Betrag verbunden ist. Dass die Waren in der Regel nur gegen Zahlung
von Euro(cent)s abgegeben werden, stellt keine warenspezifische Sachangabe
dar, sondern nur einen alle Waren betreffenden Umstand.
2. Da EURO-CENT – wie oben dargelegt – kein warenbeschreibender Begriffsinhalt zukommt – kann die Marke auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
als Produktmerkmalsbezeichnung dienlich und von der Eintragung ausgeschlossen sein.
Es fehlt auch an zuverlässigen Anhaltspunkten für eine zukünftige Verwendung
dieser Bezeichnung als Angabe eines Warenmerkmals.
Eine Versagung der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann auch nicht
darauf gestützt werden, dass EURO-CENT eine aktuelle Währungsbezeichnung
ist, die in der Schreibweise Euro Cent auf den Münzen mit Cent-Werten zweizeilig
in Erscheinung tritt. Währungsbezeichnungen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein unmittelbarer Bezug
zu den beanspruchten Waren besteht (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8
Rdn 331). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die Bezeichnung EURO-CENT
mangels Betragsangabe keine Aussage über den Preis der Waren trifft.
Winkler
Viereck
Kruppa
Hu