Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 32 W (pat) 3/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 86 772 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 durch den Richter Viereck als
Vorsitzenden sowie die Richter Sekretaruk und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 300 86 772
Mondelli
für
Schokolade, Schokoladewaren, Back- und Konditorwaren; Knabberartikel, im wesentlichen bestehend aus Nüssen, nämlich Haselnüssen, Erdnüssen, Walnüssen und/oder Macadamianüssen,
Karamel und Vollmilchschokolade
ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 399 57 080
Manderly
Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren
Schokolade, Schokoladewaren, insbesondere Schokoladenriegel;
Zuckerwaren, Pralinen auch mit einer Füllung aus Früchten,
Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spirituosen sowie
aus Milch und Milcherzeugnissen, insbesondere Joghurt; Dauer-
und Feinbackwaren, Brotaufstrich
unter
hauptsächlicher
Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und/oder Fetten;
Kaffee- und Teegetränke, auch mit Zusatz von Spirituosen;
alkoholfreie Getränke; vorgenannte Waren (soweit möglich) auch
als diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem ersten Beschluß vom 15. April 2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwar
liege Warenidentität vor, die Widerspruchsmarke sei aber wegen Anlehnung an
die Sachbezeichnung "Mandel" kennzeichnungsschwach. In Anbetracht der klanglichen und visuellen Unterschiede seien sich die Vergleichsmarken nicht ähnlich.
Die Erinnerung der Widersprechenden hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluß vom 11. Oktober 2002 zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie stellt den Antrag,
die Beschlüsse vom 15. April 2002 sowie vom 11. Oktober 2002
aufzuheben und die Löschung der Eintragung der Marke
300 86 772 zu verfügen.
An den Abstand der Vergleichsmarken sei wegen der Warenidentität ein strenger
Prüfungsmaßstab anzulegen. Beim Erwerb der sich an ein breites Publikum
wendenden preisgünstigen Waren, um die es hier gehe, sei allenfalls mit durchschnittlicher Sorgfalt zu rechnen. Die Widerspruchsmarke weise keinen
warenbeschreibenden Anklang auf, sie lehne sich nicht an die Angabe "Mandel"
an. Im Gesamtklangbild seien die Marken ähnlich, wobei eine zergliedernde
Betrachtung unzulässig sei.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es fehle an der Markenähnlichkeit. Die Vergleichsmarken wichen aufgrund divergierender Vokalfolge und Betonung deutlich voneinander ab. In der jüngeren
Marke klinge insgesamt eine italienische Bezeichnung an, somit liege hier allein
eine Betonung auf der Mittelsilbe nahe. Bei der Widerspruchsmarke sei demgegenüber von der im Deutschen üblichen Betonung auf der ersten Silbe auszugehen. Die Bezeichnung Manderly knüpfe an den dem Verkehr bekannten Begriff
"Mandel" an.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die sich
gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr im Verkehr unterliegen
(§ 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Nach diesen Bestimmungen ist die
Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so
daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002,
626 – IMS).
a) Von den für die jüngere Marke registrierten Waren finden sich Schokolade,
Schokoladewaren, Back- und Konditorwaren auch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke. Die weiterhin für die jüngere Marke geschützten Knabberartikel
sind mit Zuckerwaren grundsätzlich ähnlich (Richter/Stoppel, die Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 193), wenngleich insoweit keine besondere Warennähe gegeben ist.
b) Es mag zwar sein, daß die Widerspruchsmarke – zumindest einen Teil des Publikums – an das deutsche Wort Mandel erinnert. Selbst wenn man diesen Zusammenhang sieht – was aber keinewegs zwingend ist -, stellt Manderly ein abgewandeltes Kunstwort dar, dem ein annähernd durchschnittlicher Schutzumfang
zukommt.
c) Gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr spricht aber der deutliche Abstand beider Markenwörter. Schriftbildlich weichen diese in sämtlichen drei Silben
voneinander ab: In der ersten Silbe in den Vokalen a zu o, in der mittleren Silbe im
zusätzlichen r der Widerspruchsmarke, in der Endsilbe im Verhältnis von y zu i.
Die Gemeinsamkeiten erschöpfen sich in der Dreisilbigkeit und im Anfangsbuchstaben M.
Auch klanglich weisen beide Marken (noch) hinreichend deutliche Unterschiede
auf. Es trifft zu, daß die jüngere Marke wie ein Wort italienischer Herkunft wirkt
und deshalb eine Betonung (nur) auf der zweiten Silbe naheliegt. Bei der Widerspruchsmarke ist die Aussprache nicht ohne weiteres vorgegeben. Für den größten Teil des Verkehrs, unabhängig davon, ob er sich an das deutsche Wort Mandel erinnert fühlt, liegt wohl die Betonung auf der ersten Silbe nahe. Wer eine französische Herkunft dieses Markenworts vermutet, wird eher zu einer Betonung auf
der dritten Silbe neigen. Am wenigsten wahrscheinlich erscheint es, den Akzent
auf die zweite Silbe zu legen.
Auch im übrigen sind die Marken phonetisch nur in der Endsilbe gleich, weichen
ansonsten aber voneinander ab. Der Lautwert der Vokale o und a der ersten Silbe
stimmt nicht überein; auf eine mundartliche Aussprache, bei der das a (z. B. im
Bayerischen) ähnlich wie o klingen kann, darf nicht abgestellt werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 203, 204). In der mittleren Silbe führt der
nur in der Widerspruchsmarke vorhandene r-Laut zu einer gewissen Dehnung,
demgegenüber das ll der jüngeren Marke zu einer Verkürzung. Im Gesamtklangbild unterscheiden sich beide Markenwörter so erheblich, daß keine verwechslungbegründende Ähnlichkeit festgestellt werden kann.
Begriffliche oder mittelbare Verwechslungen sind ebenfalls nicht zu befürchten.
Für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs 1 MarkenG) besteht
kein Anlaß.
Viereck
Sekretaruk
Kruppa
Hu