Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 32 W (pat) 395/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 17 033.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 10. September 2002 aufgehoben.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I
TierBILD
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise, und zwar für die Waren
und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher,
Zeitungen und Zeitschriften; Photographien;
Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-,
Teletext-, Internet-Programmen oder Sendungen; Sendung und
Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Informations- und Promotion-Hotlines; Unterhaltung, Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-,
BTX-, Videotext, Teletext-, Internet-Programmen oder Sendungen,
insbesondere von interaktiven Programmen oder Sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Rundfunk- und
Fernseh- und Internetunterhaltung; Produktion von Fernsehinhalten, Fernsehsendungen, Fernsehserien, Fernsehshows und Fernseh-Spielserien, Drehbücher
wegen Fehlens der erforderlichen Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zu prüfende Marke bekannte Begriffe zu einer aus sich heraus verständlichen Sinneinheit verbinde und damit für
die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden
Charakter habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie nimmt
die Anmeldung hinsichtlich der Waren "Photographien" zurück und weist darauf
hin, dass die Marke im Bedeutungsinhalt unscharf sei, weshalb nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da TierBILD die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht aktuell und unmittelbar beschreibe.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom
Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH
BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen
deutschen Verkehrskreise. Für diese enthält "TierBILD" weder für Druckereierzeugnisse in Form von Prospekten, Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, noch für Dienstleistungen im Bereich von Film, Rundfunk und Telekommunikation einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Ein Tierbild
ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine zeichnerische oder photographische
Tierabbildung. Waren dieser Art beansprucht die Anmelderin jedoch im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Somit beschreibt "TierBILD" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nichts im Vordergrund stehendes. Sicher
kann es sein, dass zum Beispiel in Zeitschriften Tierbilder enthalten sein können.
Anhaltspunkte für einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt,
der für die Feststellung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft Voraussetzung
wäre, liefert dieser lose und willkürliche Bezug allein nicht.
Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen
Herkunft versteht. Bei Eingabe des als Marke beanspruchten Begriffs in übliche
Suchmaschinen des Internets (hier: … am 23. Juni 2004) finden sich bei den
ersten zehn Treffern in vier Fällen Hinweise auf eine Zeitschrift der Anmelderin mit
diesem Titel. Hinzu kommt, dass die Anmelderin auf dem Gebiet der Zeitschriften
zumindest drei weitere bekannte Titel, nämlich SportBILD, AutoBILD und ComputerBILD verwendet, dies lässt es zusätzlich als unwahrscheinlich erscheinen, dass
der Verkehr die angemeldete Marke nicht als Unterscheidungsmittel auffassen
wird.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war nicht feststellbar, dass "TierBILD" eine
Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann.
Tatsachen, die eine Tendenz in diese Richtung belegen könnten, waren ebenfalls
nicht auffindbar.
Viereck
Sekretaruk
Kruppa
Pü