Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Urteil vom 24.06.2004 – 2 Ni 11/03 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. Juni 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 696 010

(= DE 695 04 259)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Bertl, Dipl.-Ing. Prasch,

Dipl.-Ing. Schuster und der Richterin Hübner

für Recht erkannt

I. Das europäische Patent 0 696 010 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier französischer Anmeldungen vom 13. Juli 1994

(FR 94 08 722) und vom 20. Februar 1995 (FR 95 01 913) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

0 696 010 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung am 26. August 1998

in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht wurde und das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 695 04 259 geführt wird, umfasst 15 Ansprüche und betrifft eine "tragbare Schnittstelle für eine elektronische

Chipkarte". In der erteilten Fassung hat Anspruch 1 folgenden Wortlaut (ohne Berichtigung etwaiger Druckfehler):

«1. Interfaceportableentre au moins une carte à puce électronique (26, 52, 54, 75, 76, 130) munie de plages de contact

électriques (33, 66, 88, 98, 132, 135) et un lecteur de carte,

l’interface étant enfichable dans le lecteur de carte et comprenant:

- un module ayant une longueur, une largeur et une épaisseur, le module étant destiné à être logé dans le lecteur

de carte et comportant à une extrémité de la longueur du

module des moyens enfichable (16) de liaison électrique

avec ledit lecteur de carte,

- un embout comportant une fente (24, 48, 50, 122) pour

l’introduction de ladite carte à puce et;

- un logement (28, 56, 58, 82, 84, 123) de forme sensiblement plane, destiné à recevoir au moins partiellement ladite carte à puce et traversant au moins en partie ledit

embout à partir de ladite fente, ledit logement comportant

des moyens de guidage et de positionnement (34, 36,

60, 102, 104, 125, 128) de ladite carte à puce ainsi que

des moyens de connexions électriques (32, 68, 70, 86,

96, 133, 136) avec lesdites plages de contact électrique

de la carte à puce, caractérisé en ce que:

-

le module (10, 80, 120) est de forme sensiblement parallelipédique rectangle conforme à la norme PCMCIA et

possède une largeur correspondant sensiblement à la

largeur de ladite carte à puce et ;

-

l’embout (18, 46, 78, 121) est solidaire de l’autre extrémité longitudinale du module (10, 80, 120) et opposé aux

moyens enfichables de liaison électrique, l’embout étant

de largeur supérieure à la largeur du module.»

Im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt hat Anspruch 1 des

Streitpatents mit Beschluss vom 12. Januar 2001 folgende - dem dritten Hilfsantrag der Patentinhaberin entsprechende - Fassung erhalten (Hervorhebung der

Änderungen durch den Senat):

«1. Interface portable entre au moins une carte à puce électronique (26, 52, 54, 75, 76, 130) munie de plages de contact

électriques (33, 66, 88, 98, 132, 135) et un lecteur de carte,

l’interface étant enfichable dans le lecteur de carte et comprenant:

- un module ayant une longueur, une largeur et une épaisseur, le module étant destiné à être logé dans le lecteur

de carte et comportant à une extrémité de la longueur du

module des moyens enfichables (16) de liaison électrique avec ledit lecteur de carte,

- un embout comportant une fente (24, 48, 50, 122) pour

l’introduction de ladite carte à puce, et

- un logement (28, 56, 58, 82, 84, 123) de forme sensiblement plane, destiné à recevoir au moins partiellement ladite carte à puce et traversant au moins en partie ledit

embout à partir de ladite fente, ledit logement comportant

des moyens de guidage et de positionnement (34, 36,

60, 102, 104, 125, 128) de ladite carte à puce ainsi que

des moyens de connexions électriques (32, 68, 70, 86,

96, 133, 136) avec lesdites plages de contact électrique

de la carte à puce,

-

le module (10, 80, 120) étant de forme sensiblement parallélépipédique rectangle conforme à la norme PCMCIA

et possédent une largeur correspondant sensiblement à

la largeur de ladite carte à puce,

-

l’embout (18, 46, 78, 121) étant solidaire de l’autre extrémité longitudinale du module (10, 80, 120) et opposé aux

moyens enfichables de liaison électrique, l’embout étant

de largeur supérieure à la largeur du module,

-

l’épaisseur de l’embout étant la même que celle du

module.«

Wegen des - im Einspruchsverfahren unverändert gebliebenen - Wortlauts der auf

Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 in französischer Fassung wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

In deutscher Sprache lautet der geänderte Anspruch 1 des Streitpatents nach der

B2-Schrift wie folgt:

"1. Tragbare Schnittstelle zwischen wenigstens einer Karte mit

elektronischem Chip (26, 52, 54, 75, 76, 130), die mit elektrischen Kontaktbereichen (33, 66, 88, 98, 132, 135) versehen ist, und einem Kartenleser, wobei die Schnittstelle in

den Kartenleser einsteckbar ist und enthält:

- ein Modul mit einer Länge, einer Breite und einer Dicke,

wobei das Modul dazu vorgesehen ist, im Kartenleser

aufgenommen zu werden, und an einem Ende einsteckbare Mittel (16) zur elektrischen Verbindung mit dem

Kartenleser aufweist,

- ein Ansatzstück, das einen Schlitz (24, 48, 50, 122) zum

Einführen der Chipkarte enthält;

- einen Aufnahmesitz (28, 56, 58, 82, 84, 123) mit im wesentlichen ebener Form, der dazu vorgesehen ist, die

Chipkarte wenigstens teilweise aufzunehmen, und, beginnend bei dem Schlitz, wenigstens zum Teil durch das

Ansatzstück verläuft, wobei der Aufnahmesitz Führungs-

und Positionierungsmittel (34, 36, 60, 102, 104, 125,

128) für die Chipkarte sowie elektrische Anschlußmittel

(32, 68, 70, 86, 96, 133, 136) für die elektrischen Kontaktbereiche der Chipkarte enthält, wobei

- das Modul (10, 80, 120) eine im wesentlichen parallelepipedische Rechteckform gemäß der Norm PCMCIA hat

und eine Breite besitzt, die im wesentlichen der Breite

der Chipkarte entspricht;

- das Ansatzstück (18, 46, 78, 121) am anderen longitudinalen Ende des Moduls (10, 80, 120) gegenüber den einsteckbaren elektrischen Verbindungsmitteln befestigt ist,

wobei das Ansatzstück eine Breite besitzt, die größer als

die Breite des Moduls ist;

- die Ansatzstückdicke diegleiche ist wie die des Moduls."

Die Ansprüche 2 bis 15 haben nach der B2-Fassung des Streitpatents folgenden

Wortlaut:

"2. Schnittstelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Führungs- und Positionierungsmittel durch die

seitlichen Ränder (34, 60, 62, 102) sowie die oberen

Innenflächen (17, 59a, 59b, 101, 125) und unteren

Innenflächen (19, 61a, 61b, 103, 128) des Aufnahmesitzes

gebildet sind.

3. Schnittstelle nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Positionierungsmittel

außerdem den Boden (36, 64, 104) des Aufnahmesitzes

umfassen.

4. Schnittstelle nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die elektrischen Anschlußmittel mehrere Kontakteinrichtungen (32, 68, 70, 86, 96,

133, 136) enthalten, die sich gegenüber den Kontaktbereichen der Chipkarte befinden und mit diesen in Kontakt

sind, wenn diese im Aufnahmesitz positioniert ist.

5. Schnittstelle nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß der Aufnahmesitz (28, 56,

58) vollständig innerhalb des Ansatzstücks enthalten sind,

wobei sich die elektrischen Anschlußmittel (32, 68, 70)

dann im Ansatzstück befinden.

6. Schnittstelle nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, daß der Aufnahmesitz (84) durch das Ansatzstück (78) verläuft und in das Modul verlängert ist, wobei sich die elektrischen Anschlußmittel (96) dann im Modul befinden.

7. Schnittstelle nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß sie mehrere übereinander angeordnete Aufnahmesitze (56, 58) enthält, wovon jeder eine Karte mit elektronischem Chip aufnehmen kann.

8. Schnittstelle nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,

daß die Aufnahmesitze längs im wesentlichen paralleler

Ebenen orientiert sind.

9. Schnittstelle nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,

daß die Aufnahmesitze längs sich schneidender Ebenen

orientiert sind.

10. Schnittstelle nach den Ansprüchen 5 und 6, dadurch gekennzeichnet, daß sie mehrere Aufnahmesitze (82, 84)

enthält, wovon jeder in bezug auf den anderen versetzt ist.

11. Schnittstelle nach einem der Ansprüche 1-6, dadurch gekennzeichnet, daß sie einen einzigen Aufnahmesitz (123)

enthält, der einen Schlitz (122) besitzt, der mehrere Karten

mit elektronischem Chip aufnehmen kann.

12. Schnittstelle nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

daß der Aufnahmesitz (123) in Längsrichtung der Schnittstelle schmäler (124) wird, damit die in den Aufnahmesitz

eingeschobenen Chipkarten relativ zueinander versetzt

sind.

13. Schnittstelle nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß sie außerdem eine integrierte Schaltung (38) enthält, die sich in dem Modul befindet

und die elektrischen Anschlußmittel mit den einsteckbaren

Mitteln für die elektrische Verbindung mit dem Kartenleser

verbindet.

14. Schnittstelle nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Ränder (20, 22) des Ansatzstücks (18), die mit dem Modul in Kontakt sind, einen

Anschlag bilden, der dazu vorgesehen ist, mit dem Kartenleser in Kontakt zu gelangen, wenn die Schnittstelle im

Kartenleser positioniert wird.

15. Schnittstelle nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß das Modul und das Ansatzstück einteilig ausgebildet sind."

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der fehlenden Ausführbarkeit wegen unzureichender Offenbarung sowie der mangelnden

Patentfähigkeit geltend. Für den letztgenannten Grund beruft sie sich auf folgende

Druckschriften

- D 1:

EP 0 385 022 A 1

- D 2:

EP 0 564 105 A 2

- D 3:

WO 90/04239 A 1

- D 4:

FR 2 698 469 A 1

- D 5:

EP 0 552 078 A 1

- D 6:

EP 0 605 204 A 2

- D 7:

FR 2 696 863 A 1

- D 8:

US 5 296 692

- D 9:

FR 2 687 238 A 1

- D 10:

US 5 198 645

- D 11:

Zeitschrift “Card-Wave”, Ausgabe Oktober 1992,

S. 46 - 48

- D 11a: wie D 11 mit handschriftlichen Anmerkungen

- D 11b: Übersetzung von D 11

- D 12:

DE 43 10 517 A 1, angemeldet am 31. März 1993,

offengelegt am 6. Oktober 1994

- D 13:

Artikel "Ein Standard setzt sich durch" aus Zeitschrift

DOS 11/1993, S. 102, 103

- D 14:

Artikel „Kleine Karten, große Zukunft“ aus der Zeitschrift

„PCMCIA“, Ausgabe vom 27. September 1993, S. 37,

39

- D 15:

„PCMCIA RECOMMENDED EXTENSIONS“ Release

1.0, Release Record, November 1992

- D 16:

JP 3-14192 A

und meint, der Gegenstand der vermeintlichen Erfindung sei durch die Entgegenhaltung D 12 neuheitsschädlich getroffen. Zumindest sei er dem Fachmann durch

die Zusammenschau der D 11 mit D 15 nahegelegt gewesen. Da auch die Merkmale der Unteransprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, könnten auch

sie die Patentfähigkeit nicht begründen.

Die Klägerin beantragt daher,

das europäische Patent 0 696 010 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise verteidigt sie die Unteransprüche 6 bis 15 als selbständig erfinderisch.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent in vollem Umfang für rechtsbeständig. Zumindest mit den Merkmalen

der Unteransprüche 6 bis 15 sei der Gegenstand der Erfindung jeweils nicht nur

neu, sondern beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung

nach Art. 138 Abs. 1 lit. c; 123 Abs. 2 EPÜ iVm Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG,

der fehlenden Ausführbarkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. b; Art. 83 EPÜ iVm Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG sowie mangelnder Patentfähigkeit (Art 138 Abs 1 lit a;

Art 52, 54, 56 EPÜ iVm Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG) geltend gemacht werden,

führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents.

1. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Schnittstelle, die eine Verbindung zwischen einer oder mehreren Karten mit elektronischem Chip einerseits und einem

(an sich für Computer-Speichermedien konzipierten) Kartenlesegerät andererseits

sicherstellt. Die erfindungsgemäße Schnittstelle besitzt ein Gehäuse von im wesentlichen rechteckiger Form und endet in einem Anschlussverbinder, der in den

Kartenleser einsteckbar ist.

Nach der Beschreibung (Sp 1 Z 11 - 46 der T2-Schrift, S 2 Abs 0002, 0003 der T3-

Schrift) weisen Chipkarten herkömmlich ein genormtes Format von etwa 85 mm

x 54 mm bei einer Kartendicke von ca. 1 mm auf. Zunehmend würden auch für

Computer anstelle von Disketten Speicherkarten verwendet, die zwar dasselbe

Format wie Chipkarten hätten, jedoch mit gleichmäßig ca. 3,3 mm (Typ 1), 3,3 mm

an den Rändern bei 5 mm im Mittelteil (Typ 2) bzw. gleichmäßig 10 mm (Typ 3)

deutlich dicker seien. Diese Abmessungen der Speicherkarten entsprächen der

sog. PCMCIA-Norm (Personal-Computer- Memory-Card-International-Association-

Norm), nach welcher auch die dafür geeigneten Kartenlesegeräte ausgelegt seien.

Angesichts der weiten Verbreitung, die derartige PCMCIA-Karten und -Leser zwischenzeitlich gefunden hätten, habe es sich als nützlich erwiesen, PCMCIA-Leser

zu entwickeln, die nicht nur Speicherkarten, sondern - trotz geringerer Dicke -

auch Chipkarten lesen könnten (S 2 Abs 0005).

Derartige Kartenleser

seien aus der

französischen Patentanmeldung

FR 2 687 238 und aus dem Patent US 5 198 645 bekannt. Sie enthielten eine

Platte, die eine Anpassung an die unterschiedliche Dicke von PCMCIA-Karte und

Chipkarte ermögliche, sowie für jeden der beiden Kartentypen eine eigene elektrische Verbindung (S. 2, Abs. 0006). Die Anmeldung EP 0 552 078 schlage ein

System vor, das die Verwendung einer Chipkarte zusammen mit einer dünneren

PCMCIA-Karte vorsehe, welche mit einem zusätzlichen Verbinder mit Kontakten

ausgerüstet sei. Als nachteilig hieran habe sich indes erwiesen, dass die Positionierung der Chipkarte häufig nicht mit hinreichender Präzision möglich sei, was

Bedienungsfehler zur Folge haben könne. Überdies wiesen die dünneren

PCMCIA-Karten auch eine reduzierte Speicherkapazität auf. Schließlich erlaube

dieses System nur das Lesen einer einzigen Chipkarte und nicht mehrerer gleichzeitig, wie für bestimmte Anwendungen erforderlich (S. 2 Abs. 0007). Demgegenüber beschreibe das Patent US 5 296 692 einen Adapter, der in einen Leser eingesetzt werden könne. Diese Vorrichtung weise einen Aufnahmeraum auf, der

eine Karte des PCMCIA-Typs und eine Chipkarte aufnehmen könne, wobei beide

übereinander angeordnet seien. Dies erfordere jedoch einen Einführschlitz von

größerer Breite als diejenige herkömmlicher Kartenleser; dementsprechend könne

der Adapter mangels standardisierter Abmessungen nicht direkt mit einem

PCMCIA-Leser verwendet werden (S. 2, 3 Abs. 0008).

2. Vor diesem Hintergrund gibt es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung

an (Sp. 2 Z. 59 – Sp. 3 Z. 3 = S. 3 Abs. 0009), eine tragbare Schnittstelle zwischen

einer oder mehreren Chipkarten und einem Kartenleser des PCMCIA-Typs zur

Verfügung zu stellen, welche die Nachteile bekannter Systeme vermeidet.

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent mit seinem Anspruch 1 eine Schnittstelle vor, die (mit Gliederung ähnlich jener von der Klägerin) folgende

Merkmale aufweist:

1. Tragbare Schnittstelle zwischen wenigstens einer Karte mit

elektronischem Chip (26, 52, 54, 75, 76, 130), die mit elektrischen Kontaktbereichen (33, 66, 88, 98, 132, 135) versehen ist, und einem Kartenleser,

wobei

2. die Schnittstelle in den Kartenleser einsteckbar ist und enthält:

2.1. ein Modul

2.1.1. mit einer Länge, einer Breite und einer Dicke,

2.1.2. wobei das Modul dazu vorgesehen ist, im

Kartenleser aufgenommen zu werden, und

2.1.3. an einem Ende einsteckbare Mittel (16) zur

elektrischen Verbindung mit dem Kartenleser

aufweist,

2.2. ein Ansatzstück, das einen Schlitz (24, 48, 50, 122)

zum Einführen der Chipkarte enthält;

2.3. einen Aufnahmesitz (28, 56, 58, 82, 84, 123)

2.3.1. mit im wesentlichen ebener Form,

2.3.2. der dazu vorgesehen ist, die Chipkarte wenigstens teilweise aufzunehmen, und,

2.3.3. beginnend bei dem Schlitz, wenigstens zum

Teil durch das Ansatzstück verläuft,

2.3.4. wobei der Aufnahmesitz Führungs- und Positionierungsmittel (34, 36, 60, 102, 104, 125,

128) für die Chipkarte sowie

2.3.5. elektrische Anschlußmittel (32, 68, 70, 86,

96, 133, 136) für die elektrischen Kontaktbereiche der Chipkarte enthält,

wobei

3. das Modul (10, 80, 120)

3.1. eine im wesentlichen parallelepipedische Rechteckform gemäß der Norm PCMCIA hat und

3.2. eine Breite besitzt, die im wesentlichen der Breite der

Chipkarte entspricht;

4. das Ansatzstück (18, 46, 78, 121)

4.1. am anderen longitudinalen Ende des Moduls (10, 80,

120) gegenüber den einsteckbaren elektrischen Verbindungsmitteln befestigt ist,

4.2. wobei das Ansatzstück eine Breite besitzt, die größer

als die Breite des Moduls ist;

5. die Ansatzstückdicke die gleiche ist wie die des Moduls.

Die ursprüngliche Offenbarung zu Merkmal 5 läßt sich entgegen der Ansicht der

Klägerin den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen - Figuren 1b und 5b bis 5d

sowie S. 7, Z. 16-18 und S. 15, Z. 28-30 - (A1-Schrift Sp. 5, Z. 6-8 und Sp. 10,

Z. 18-20) entnehmen. Die letztgenannte Textstelle sagt aus, daß auch Ausführungsformen der in Fig. 1 dargestellten tragbaren Schnittstelle realisierbar sind,

bei denen die Dicke des Ansatzstückes größer ist als jene des Moduls. Dies setzt

voraus, daß es auch Realisierungen mit gleichbleibender Dicke gibt. Da hier nicht

bezüglich unterschiedlicher Modulbereiche differenziert wird, ist von konstanter

Dicke für das ganze Modul auszugehen.

4. Das Streitpatent nimmt, wie einleitend bereits erwähnt, die FR-Prioritäten

A) 94 08722 vom 13. Juli 1994 und

B) 95 01913 vom 20. Februar 1995

in Anspruch. Für Ansprüche mit mindestens einem Merkmal, das nur durch Prio-B

ursprünglich offenbart ist, ist somit als Prio-Datum der 20. Februar 1995 zu beachten (BGH in Mitt. 2004, 69 "Elektronische Funktionseinheit" und in Mitt. 2001, 550

"Luftverteiler") und demzufolge ist D12 für diesen Fall vorveröffentlichter Stand der

Technik.

Die Merkmale des geltenden Hauptanspruchs werden voll durch die Prio-A getragen. Die zur Offenbarung von Merkmal 5 (gleiche Dicke von Ansatzstück 18 und

Modul 10) genannte Textstelle in der Streitpatentschrift (Sp. 4, Z. 50-52) ist mit

gleichem Wortlaut auch in Prio-A enthalten (S. 7, Z. 10-12). Prio-B bringt als Überschuß die Ausgestaltungen entsprechend den Fig. 5a bis 5d, dh tragbare Schnittstellen mit einem Aufnahmesitz für mehrere Karten mit Chip. Somit wird für Ansprüche, die Merkmale der erteilten Ansprüche 11 und/oder 12 des Streitpatents

enthalten, der Zeitrang durch Prio-B bestimmt.

5. Der Streitpunkt der mangelnden Ausführbarkeit der Erfindung kann unerörtert

bleiben, da hinsichtlich des Streitpatentes die Nichtigkeitsgründe der mangelnden

Patentfähigkeit (Art 138 EPÜ Abs. 1 lit. a) und der unzulässigen Erweiterung

(Art. 138 EPÜ Abs. 1 lit. c) gegeben sind (BGH in GRUR 1991, 120 "Elastische

Bandage", Abs. II.1.).

5.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu (Art. 54 Abs. 3 i.V.m. Art. 139

Abs. 2 EPÜ).

Gegenstand der älteren Patentanmeldung D12 (DE 43 10 517 A1) ist eine Vorrichtung 3 zum Lesen von Chipkarten (Sp. 1, Z. 3-6; Sp. 3, Z. 3) mit einem die Chipkarte aufnehmenden Kanal 4, die mit elektrischen Kontaktbereichen versehen ist

(Sp. 2, Z. 21-25; Sp. 3, Z. 3, Z. 11, 12) und die in einen Kartenleser in Gestalt eines Computers 1 (Sp. 2, Z. 16, 17; Sp. 3, Z. 7, 8) einsteckbar ist. Es handelt sich

bei der bekannten Vorrichtung somit um eine tragbare Schnittstelle entsprechend

den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 1 des Streitpatents.

Zur bekannten Schnittstelle gehört in weiterer Übereinstimmung mit den Merkmalen 2.1. bis 2.35.

-

ein mit dem Modul 10 gleichzusetzendes Teil (eingesteckter Bereich 6, vgl

Sp. 2, Z. 39-45; Sp. 3, Z. 15, 16), das in den Kartenleser aufgenommen wird

und das an seinem einen Ende elektrischen Kontakt zum Kartenleser herstellt (Sp. 2, Z. 21-25),

-

ein Ansatzstück (vorstehender Bereich 7) mit Schlitz 9 zum Einführen der

Chipkarte (Sp. 2, Z. 54-56; Sp. 3, Z. 23-29),

ferner

-

ein Aufnahmesitz 3d, 3a, 8 für die Chipkarte mit ebener Form,

der beim Schlitz 9 beginnt, durch den (mit dem Ansatzstück gleichzusetzenden) vorstehenden Bereich 7 verläuft, Führungs- und Positioniermittel (Führung 8) enthält und elektrische Anschlussmittel (Lesekopf 5 an der Unterseite

von 3c) für die elektrischen Kontaktbereiche für die Chipkarte aufweist (Sp. 2,

Z. 26-56; Sp. 3, Z. 4, 5 )

Der dem Modul 10 entsprechende eingesteckte Bereich 6 hat eine im wesentlichen parallelepipedische Rechteckform gemäß PCMCIA-Norm (Fig. 1; Sp. 2,

Z 17-20) und eine Breite, die im wesentlichen der Breite der Chipkarte entspricht

(Fig. 1). Somit sind auch die Merkmale 3 bis 3.2. bei der Vorrichtung nach D12 gegeben.

Der vorstehende Bereich 7 (Ansatzstück ) ist am anderen longitudinalen Ende des

einsteckbaren Bereiches 6 (Modul) gegenüber den elektrischen Verbindungsmitteln zum Kartenleser befestigt (Fig. 1). Demzufolge ist auch Merkmal 4.1. bei der

Vorrichtung gemäß D12 verwirklicht.

Breite und Höhe des vorstehenden Bereiches 7 (Ansatzstück) sind bei D12 im

Vergleich zu den Abmessungen des Kartenleser-Aufnahmeschlitzes 2 für die tragbare Schnittstelle festgelegt. Nach Sp. 1, Z. 57-61 und Sp. 3, Z. 18-22 weist der

vorstehende Bereich 7 (Ansatzstück), in Breite und/oder Höhe größere Abmessungen als der Aufnahmeschlitz 2 auf. Es gibt unter den Breite/Höhe-Variationen somit eine Kombination, bei der die Breite des vorstehenden Bereiches 7 (Ansatzstück) größer ist als die Breite des Aufnahmeschlitzes 2 und die Höhen beider Elemente gleich sind. Nachdem gemäß D12, Sp. 3, Z. 13-17 Höhe und Breite des

eingesteckten Bereiches 6 den zugehörigen Größen des Aufnahmeschlitzes 2 entspricht, lassen sich die Höhe/Breite-Dimensionierungen des vorstehenden Bereiches 7 (Ansatzstück) auch direkt mit den Abmessungen des eingesteckten Bereiches 6 (Modul) vergleichen. Danach ist in D12 eine Variante der tragbaren Schnittstellen offenbart, bei der die Breite des vorstehenden Bereiches 7 (Ansatzstück)

größer ist als die Breite des eingesteckten Bereiches 6 (Modul) und bei der die

Höhen bzw. Dicken dieser beiden Komponenten gleich sind. Die in Figur 1 von

D12 dargestellte Vorrichtung zeigt zwar keine einheitliche Höhe für den eingesteckten Bereich 6, so daß das Merkmal 5 bezüglich Dickengleichheit lediglich für

jenen Teilabschnitt des Bereiches 6 zutrifft, in dem sich das Plattenteil 3c befindet.

Im Anspruch 1 von D12 (vergl. Sp. 3, Z. 13-17) wird jedoch von der "Höhe (HV)

der Vorrichtung (3) im eingesteckten Bereich (6)" gesprochen, wodurch in D12

auch ein eingesteckter Bereich 6 mit gleichbleibender Höhe bzw. Dicke offenbart

ist.

Demnach sind bei der aus D12 bekannten Vorrichtung zum Lesen von Chipkarten

auch die Merkmale 4.2. und 5 verwirklicht.

Da somit durch diese bekannte Vorrichtung die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents in allen Merkmalen vorweggenommen ist, fällt dieser Anspruch wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes. Die vom Anspruch 1 abhängigen, nicht

selbständig verteidigten Unteransprüche 1 bis 5 fallen gleichermaßen (Benkard,

PatG, 9. Aufl, § 22, Rdn. 15; BGH a.a.O., S. 122, li. Sp., 2. Abs.).

5.2. Hinsichtlich der weiteren, selbständig verteidigten Unteransprüche ist der

Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Ansprüche 6 und 11 bis 15) bzw.

der unzulässigen Erweiterung (Ansprüche 7 bis 10) gegeben.

Die Ausgestaltung nach Anspruch 6 ist nicht neu bezüglich D12, da auch dort der

Aufnahmesitz für die Chipkarte durch den vorstehenden Bereich 7 (Ansatzstück)

verläuft und in den eingesteckten Bereich 6 (Modul) verlängert ist, wobei sich die

elektrischen Anschlußmittel (Lesekopf 5) dann im eingesteckten Bereich 6 (Modul)

befinden.

Die Ansprüche 7 bis 10 beziehen sich auf Ausführungsformen mit mehreren Aufnahmesitzen, wobei gemäß Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Streitpatents die Dicken von Ansatzstück und Modul gleich sein müssen. Diesbezüglich fehlt es an

der ursprünglichen Offenbarung, denn in Verbindung mit der besagten Dickengleichheit sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen entsprechend den Figuren 1a, 1b, 1d sowie 5a-d mit zugehöriger Beschreibung lediglich Ausführungsformen mit einem Aufnahmesitz offenbart. Im Umfang der Ansprüche 7 bis 10 geht

somit der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus.

Die in den Ansprüchen 11 und 12 enthaltenen Merkmale gehen aus der als Prio-B

bezeichneten FR-Anmeldung vom 20. Februar 1995 (vgl die dortigen Ansprüche 11 und 12 sowie die Beschreibung S. 14, Z. 1 bis S. 15, Z. 24 und die Fig 5a

bis 5d) hervor. Da D12 bereits am 6. Oktober 1994 offengelegt worden ist, ist diese Druckschrift bezüglich beanspruchter Gegenstände, zu denen Merkmale der

Ansprüche 11 und/oder 12 gehören, als vorveröffentlichter Stand der Technik zu

betrachten. Die im Anspruch 11 angegebene Nutzung eines Aufnahmesitzes für

mehrere Chipkarten ist aus D6, Fig. 9, 10 und aus D8, Fig. 1 bereits bekannt. Die

Anwendung dieser bekannten Maßnahme bei der aus D12 hervorgehenden Vorrichtung zum Lesen von Chipkarten, die, wie aufgezeigt, alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweist, bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Auch die gemäß Anspruch 12 vorgesehene Verschmälerung des Aufnahmesitzes

in Längsrichtung für den Versatz der eingeschobenen Chipkarten geht bereits aus

dem Stand der Technik hervor, vergleiche D5, Fig. 2. Demnach beruht auch die

Ausgestaltung des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents entsprechend Anspruch 12 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Einsatz der im Anspruch 13 gekennzeichneten Maßnahme ist für den Fachmann bei Ausführung der aus D12 bekannten Lehre eine Selbstverständlichkeit,

da der dortige, über den Lesekopf 5 mit der Chipkarte abgewickelte Datenverkehr

notwendigerweise an die Schnittstelle mit dem eigentlichen Kartenleser (Computer) weitergeleitet werden muss. Hierbei ist eine integrierte Schaltung für den

Fachmann ein Verbindungsmittel erster Wahl, vergleiche hierzu auch D12, Sp. 2,

Z. 21-25.

Durch D12, Sp. 2, Z. 54-56 iVm Fig. 1 ist auch der kennzeichnende Teil von Anspruch 14, betreffend die Bildung eines Anschlags durch die Ränder des Ansatzstückes, neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die nach Anspruch 15 vorgesehene Ausgestaltung der beanspruchten Schnittstelle ist ebenfalls aus D12 ersichtlich. Bei der dort in Fig. 2 dargestellten Ausführungsform weisen der "eingesteckte Bereich" (Modul) und der (in seiner Länge

durch die Arme 12, 13 definierte) "vorstehende Bereich" (Ansatzstück) eine gemeinsame Grundplatte auf und sind folglich "einteilig" ausgebildet.

Aus den genannten Gründen treffen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der

fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit und mangelnder ursprünglicher Offenbarung zu, so dass das Streitpatent in vollem Umfang

für nichtig zu erklären war.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG iVm

Meinhardt

Hübner

Bertl

Prasch

Schuster

Ko