Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.06.2004 – 25 W (pat) 109/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 66 268.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 24. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
energy farm
ist am 19. November 2001 für eine Vielzahl von Dienstleistungen, ua “Geschäftsführung insbesondere organisatorisches Projektmanagement auf dem Gebiet des
Anlagenbaus; Bauwesen insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung
von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung
erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie insbesondere das Betreiben von
Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Wissenschaftliche und industrielle Forschung insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich der erneuerbaren Energien;
Materialtests; Durchführung von Materialtests; Umweltverträglichkeitsstudien;
Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung
von technischem Know-how“ zur Eintragung angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
Beanstandung durch Beschluss vom 7. März 2003 die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG und
Hinweis auf die der Antragsstellerin zuvor übersandte Recherche zurückgewiesen.
Die Bezeichnung „energy farm“ sei - wie auch die durchgeführte Internetrecherche
belege - auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor, nämlich dem Gebiet
der erneuerbaren Energien und ländlichen Entwicklung ein feststehender Fachbegriff – ebenso wie „Windpark“ oder „Solarpark“ für Windenergie- bzw Solarenergieeinrichtungen - und somit als inhaltsbezogener Sachhinweis auf das Verwendungsgebiet der beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und nicht
unterscheidungskräftig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom
7. März 2003 aufzuheben.
Das angemeldete Zeichen sei weder in seiner Gesamtheit lexikalisch nachweisbar
noch könne die englischsprachige Wortfolge „energy farm“ als beschreibender Bestandteil des aktuellen Sprachgebrauchs oder der Werbesprache der deutschen
Sprache belegt werden. Die Treffer im Internet belegten keine entgegenstehende
Annahme. Im übrigen gebe das Zeichen in seiner Gesamtheit keinen eindeutigen
Sinn und sei wegen seiner Mehrdeutigkeit interpretationsbedürftig, wobei der Begriff „Farm“ für eine Anlage höchst ungewöhnlich sei. Es sei deshalb weder ein
Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch nach Nr 2 begründet, zumal
sich vorliegend eine beschreibende Verwendung des Begriffs für die beanspruchten Dienstleistungen nicht belegen lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt,
insbesondere die der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 übersandten Rechercheergebnisse über die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen
Erfolg, da der Senat die Auffassung der Markenstelle teilt, dass das angemeldete
Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine ursprüngliche
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist und zudem
eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG darstellt.
1)
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl zur st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH
MarkenR 2004, 138, 139 – Westie-Kopf). Danach sind insbesondere Zeichen nicht
unterscheidungskräftig, bei denen es sich - wie auch vorliegend - für den Verkehr
in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um
eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
handelt. Allerdings bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend in
diesem Sinne ist, entgegen der Annahme der Anmelderin deshalb noch nicht,
dass es auch Unterscheidungskraft aufweist, da sich die Eintragungshindernisse
in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nur überschneiden (vgl EuGH MarkenR
2004, 99, 108 Tz. 68-70 - KPN/Postkantoor; eingehend auch BPatG MarkenR
2002, 201, 205-207 - BerlinCard – mwH) und einem Zeichen auch aus anderen
Gründen als seinem etwaigen beschreibenden Charakter die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen fehlen kann (EuGH MarkenR
2004, 111, Tz 19 – BIOMILD/Campina Melkunie; BGH MarkenR 2004, 39, 40 –
Cityservice). Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und
den
insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen
Dienstleistungssektor zu beurteilen (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH). Insoweit ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen (vgl zur st. Rspr. zB MarkenR 2004,
138, 139 – Westie-Kopf), was nicht bedeutet, dass die Prüfung sich auf offensichtliche Hindernisse beschränken dürfte. Die Prüfung der Eintragungshindernisse
muss vielmehr eingehend und umfassend sein (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz
122 – KPN/Postkantoor).
2)
Auch die angemeldete Wortfolge „energy farm“ stellt ein derartiges, nicht
unterscheidungskräftiges Zeichen im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dar,
welches von den vorliegend angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere den
Fachkreisen, die sich mit der Energiegewinnung beschäftigen, in bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als beschreibender Sachhinweis
darauf gesehen wird, dass diese Dienstleistungen sich mit dem Thema sogenannter Energiefarmen - eines Konzepts zur Energiegewinnung durch die sogenannten erneuerbaren Energien wie Wind, Wasser, Pflanzen, Sonne – befassen
bzw dass eine „energy farm“ Gegenstand dieser Dienstleistungen sind.
a)
Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei
einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die
Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen
beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC; BPatG MarkenR 2004, 148,
150 – beauty24.de - mwN). Hieraus folgt, dass zB auch für die beanspruchten
Oberbegriffe „Bauwesen, insbesondere...“, „Durchführung von Materialtests“,
„Umweltverträglichkeitsstudien“ oder „Durchführung von Bauauftragsverfahren als
Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Know-how“ ein Schutzhindernis besteht, da diese auch Energieanlagen, zB eine „energy farm“, zum Gegenstand haben können.
b) Wie der Senat auch bereits im Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 ausgeführt hat, kann sich das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft
zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick
auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen in dem
beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338,
340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR
Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 –
beauty24.de). Hieraus folgt, dass entgegen der Annahme der Anmelderin auch
dann für die beanspruchten Dienstleistungen wie zB „Erstellung von technischen
Gutachten“ ein Schutzhindernis besteht, wenn diese eine „energy farm“ zum Gegenstand haben.
c)
Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte
nicht erschließen oder deren genaue Bedeutung nicht bekannt ist (vgl hierzu BGH
MarkenR, 285, 287 –B-2 alloy), muss entgegen der Annahme der Anmelderin einem Verständnis als bloße Sachangabe – wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff – nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH
MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201,
207 – BerlinCard - mwH). So hat auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung „Best Buy“ (MarkenR 2003, 314, 316)
ausgeführt, dass es für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht genüge, dass das Zeichen seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen
über die Art der Dienstleistungen enthalte. Eine begriffliche Unbestimmtheit – die
vorliegend zudem die angesprochenen Verkehrskreise nicht über das Fachgebiet
der Dienstleistungen, sondern nur über deren konkreten Inhalt im unklaren lässt -
kann sogar erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich
dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im einzelnen zu benennen, oder sich aber - wie hier - geradezu
aus dem Umstand ergeben kann, dass es sich um einen Gattungsbegriff handelt.
So bestünden trotz der inhaltlichen Unbestimmtheit des Begriffs „Kernenergie“
oder „Solarfarm“ sicherlich auch auf Seiten der Anmelderin keine Zweifel daran,
dass es sich in bezug auf die Erzeugung von Energie um generische Begriffe
handelt.
3) Wie der Senat auch bereits in seinem Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004
unter Hinweis auf die durchgeführte Internetrecherche ausgeführt hat, handelt es
sich bei der angemeldeten Wortfolge ebenso wie bei der synonymen deutschsprachigen Bezeichnung „Energie Farm“ oder „Energiefarm“ um eine auf dem hier infrage stehenden Dienstleistungssektor (vgl EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry;
BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) ohne weiteres verständliche und
den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten entsprechende Wortzusammenfügung,
welche auch tatsächlich nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland als feststehender Fachbegriff neben der synonymen Schreibweise „Energy Farm“ oder in
deutscher Übersetzung „Energie Farm“ bzw „Energiefarm“ verwendet wird. Soweit
die Anmelderin ausführt, dass „energy farm“ im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen zB auf dem Nahrungsmittelsektor auch so verstanden werden
könne, dass diese Waren oder Dienstleistungen der Wiedererlangung der körperlichen Energie dienten, so dass die angemeldete Bezeichnung bereits keinen eindeutigen Sinngehalt aufweise, berücksichtigt sie nicht, dass die Beurteilung der
Schutzhindernisse in konkretem Bezug zu den beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zu erfolgen hat. Darüber hinaus belegen die durchgeführten Recherchen, welche ausschließlich eine eindeutige Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit der Konzeption von Anlagen und der Maßnahmenplanung für
ein als „energy farm“ oder „Energiefarm“ genanntes Modell der Energiegewinnung
durch die sogenannten erneuerbaren Energien betreffen. Die festgestellten Tatsachen lassen deshalb vorliegend bereits keinen Raum für die Annahme, dass die
hier angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Begriff nicht als eindeutigen Fachbegriff verstehen und gebrauchen.
a)
So finden sich zB im Internet eine Vielzahl von Adressen, welche die
Bezeichnung „energy farm“ (zB unter www.markt-studie.de heißt es „What Capital
Equipment Is used within a Wind Energy Farm? oder unter www.zef.de ist von einem „concept of an Integrated Energy Farm“ die Rede) wie auch die deutschsprachige Übersetzung als Sachbegriff verwenden (zB unter www.stadt-und-natur.de
„Schematische Darstellung einer integrierten Energiefarm“). Dem steht auch nicht
entgegen, dass die Anmelderin darauf hinweist, dass es sich bei einer integrierten
Energiefarm um ein bestimmtes Konzept zur zukunftsfähigen Sicherstellung der
Energie- und Nahrungsmittelversorgung handelt, wie auch das mit der Recherche
übersandte Planungsszenario „Integrierte Energie Farm“ zeigt. Denn der Umstand, dass es sich bei einer „integrated Enegry Farm“ um ein bestimmtes Konzept zur Gewinnung von Energie handelt, führt aus der Sicht der maßgeblichen
Verkreiskreise gerade nicht von einem Verständnis als Sachangabe weg, zumal
der Begriff nicht nur im Zusammenhang mit einer integrated energy farm, sondern
zB auch in Zusammenhang mit einer wind energy farm verwendet wird, wie auch
die Recherche belegt (vgl zB www.german.renewable-energy.com „installation of
a wind energy farm“). Auch diese Verwendung der angemeldeten Bezeichnung
belegt vielmehr, dass es sich bei dem Begriff „energy farm“ um einen generischen
Begriff handelt, welcher ausschließlich als Sachbezeichnung verwendet und auch
so verstanden wird. Dies wäre selbst dann nicht anders, wenn – wofür allerdings
gerade keine Anhaltspunkte sprechen – das Konzept einer „energy farm“ nur im
Rahmen eines einzigen Projekts realisiert oder angesprochen würde, solange -
wie vorliegend - die Verwendung des Begriffs rein sachbezogen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verwendet wird.
b)
Entgegen der Annahme der Anmelderin kommt es aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch nicht mehr darauf an, ob auch der Wortbestandteil „-farm“
in der angemeldeten Wortzusammenfügung in dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor ungewöhnlich ist oder nicht, da sich der Gesamtbegriff bereits als
eigenständige Sachangabe etabliert hat (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 104 –
KPN/Postkantoor), zumal auch sprachliche Neuschöpfungen, insbesondere wenn
sie aus einer bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile ohne syntaktische oder semantische Besonderheiten bestehen, gleichfalls
schutzunfähig sein können (vgl zB EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 39 –
BIOMILD/Campina/Melkunie; BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch). Insoweit ist nämlich entgegen der Annahme der Anmelderin zu berücksichtigen, dass
auch der Wortbestandteil „-farm“ im hier maßgeblichen Dienstleistungssektor
durchaus als Wortbestandteil von Sachangaben üblich ist, wie das für „Windpark“
geläufige Synonym „Windfarm“ belegt.
4)
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse
haben, wobei es im übrigen nicht darauf ankommt, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 105 Tz 58 – KPN/Postkantoor) oder ob
das Zeichen bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird, da es genügt, dass das Zeichen zu diesem
Zweck verwendet werden kann (vgl zB EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 –
DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 – BIOMILD/Campina Melkunie).
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung des Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
beschreibt (vgl EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 – DOUBLEMINT; EUGH MarkenR 2004, 99, Tz 97 – KPN/Postkantoor; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 –
BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92, 95 – STREAMSERVE;
WRP 2002, 510, 513 – CARCARD; zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vgl BPatG MarkenR 2004, 148, 153 – beauty24.de - mwH) und es nicht darauf ankommt, ob das
Zeichen die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ist oder ob es Synonyme gibt (vgl
EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 57, Tz 101 und Tz 104 – KPN/Postkantoor; vgl auch
BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 228 mwH) und die beschreibenden Merkmale wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (EuGH MarkenR 2004, 99,
Tz 102 – KPN/Postkantoor).
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Kliems
Bayer
Engels
Na