Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.06.2004 – 25 W (pat) 109/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 66 268.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 24. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

energy farm

ist am 19. November 2001 für eine Vielzahl von Dienstleistungen, ua “Geschäftsführung insbesondere organisatorisches Projektmanagement auf dem Gebiet des

Anlagenbaus; Bauwesen insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung

von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung

erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie insbesondere das Betreiben von

Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Wissenschaftliche und industrielle Forschung insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich der erneuerbaren Energien;

Materialtests; Durchführung von Materialtests; Umweltverträglichkeitsstudien;

Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung

von technischem Know-how“ zur Eintragung angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung durch Beschluss vom 7. März 2003 die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG und

Hinweis auf die der Antragsstellerin zuvor übersandte Recherche zurückgewiesen.

Die Bezeichnung „energy farm“ sei - wie auch die durchgeführte Internetrecherche

belege - auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor, nämlich dem Gebiet

der erneuerbaren Energien und ländlichen Entwicklung ein feststehender Fachbegriff – ebenso wie „Windpark“ oder „Solarpark“ für Windenergie- bzw Solarenergieeinrichtungen - und somit als inhaltsbezogener Sachhinweis auf das Verwendungsgebiet der beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und nicht

unterscheidungskräftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom

7. März 2003 aufzuheben.

Das angemeldete Zeichen sei weder in seiner Gesamtheit lexikalisch nachweisbar

noch könne die englischsprachige Wortfolge „energy farm“ als beschreibender Bestandteil des aktuellen Sprachgebrauchs oder der Werbesprache der deutschen

Sprache belegt werden. Die Treffer im Internet belegten keine entgegenstehende

Annahme. Im übrigen gebe das Zeichen in seiner Gesamtheit keinen eindeutigen

Sinn und sei wegen seiner Mehrdeutigkeit interpretationsbedürftig, wobei der Begriff „Farm“ für eine Anlage höchst ungewöhnlich sei. Es sei deshalb weder ein

Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch nach Nr 2 begründet, zumal

sich vorliegend eine beschreibende Verwendung des Begriffs für die beanspruchten Dienstleistungen nicht belegen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt,

insbesondere die der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 übersandten Rechercheergebnisse über die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen

Erfolg, da der Senat die Auffassung der Markenstelle teilt, dass das angemeldete

Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine ursprüngliche

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist und zudem

eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG darstellt.

1)

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(vgl zur st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH

MarkenR 2004, 138, 139 – Westie-Kopf). Danach sind insbesondere Zeichen nicht

unterscheidungskräftig, bei denen es sich - wie auch vorliegend - für den Verkehr

in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um

eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

handelt. Allerdings bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend in

diesem Sinne ist, entgegen der Annahme der Anmelderin deshalb noch nicht,

dass es auch Unterscheidungskraft aufweist, da sich die Eintragungshindernisse

in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nur überschneiden (vgl EuGH MarkenR

2004, 99, 108 Tz. 68-70 - KPN/Postkantoor; eingehend auch BPatG MarkenR

2002, 201, 205-207 - BerlinCard – mwH) und einem Zeichen auch aus anderen

Gründen als seinem etwaigen beschreibenden Charakter die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen fehlen kann (EuGH MarkenR

2004, 111, Tz 19 – BIOMILD/Campina Melkunie; BGH MarkenR 2004, 39, 40 –

Cityservice). Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und

den

insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen

Dienstleistungssektor zu beurteilen (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH). Insoweit ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen (vgl zur st. Rspr. zB MarkenR 2004,

138, 139 – Westie-Kopf), was nicht bedeutet, dass die Prüfung sich auf offensichtliche Hindernisse beschränken dürfte. Die Prüfung der Eintragungshindernisse

muss vielmehr eingehend und umfassend sein (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz

122 – KPN/Postkantoor).

2)

Auch die angemeldete Wortfolge „energy farm“ stellt ein derartiges, nicht

unterscheidungskräftiges Zeichen im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dar,

welches von den vorliegend angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere den

Fachkreisen, die sich mit der Energiegewinnung beschäftigen, in bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als beschreibender Sachhinweis

darauf gesehen wird, dass diese Dienstleistungen sich mit dem Thema sogenannter Energiefarmen - eines Konzepts zur Energiegewinnung durch die sogenannten erneuerbaren Energien wie Wind, Wasser, Pflanzen, Sonne – befassen

bzw dass eine „energy farm“ Gegenstand dieser Dienstleistungen sind.

a)

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei

einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die

Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen

beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC; BPatG MarkenR 2004, 148,

150 – beauty24.de - mwN). Hieraus folgt, dass zB auch für die beanspruchten

Oberbegriffe „Bauwesen, insbesondere...“, „Durchführung von Materialtests“,

„Umweltverträglichkeitsstudien“ oder „Durchführung von Bauauftragsverfahren als

Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Know-how“ ein Schutzhindernis besteht, da diese auch Energieanlagen, zB eine „energy farm“, zum Gegenstand haben können.

b) Wie der Senat auch bereits im Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 ausgeführt hat, kann sich das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft

zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick

auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen in dem

beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338,

340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR

Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 –

beauty24.de). Hieraus folgt, dass entgegen der Annahme der Anmelderin auch

dann für die beanspruchten Dienstleistungen wie zB „Erstellung von technischen

Gutachten“ ein Schutzhindernis besteht, wenn diese eine „energy farm“ zum Gegenstand haben.

c)

Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte

nicht erschließen oder deren genaue Bedeutung nicht bekannt ist (vgl hierzu BGH

MarkenR, 285, 287 –B-2 alloy), muss entgegen der Annahme der Anmelderin einem Verständnis als bloße Sachangabe – wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff – nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH

MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201,

207 – BerlinCard - mwH). So hat auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung „Best Buy“ (MarkenR 2003, 314, 316)

ausgeführt, dass es für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht genüge, dass das Zeichen seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen

über die Art der Dienstleistungen enthalte. Eine begriffliche Unbestimmtheit – die

vorliegend zudem die angesprochenen Verkehrskreise nicht über das Fachgebiet

der Dienstleistungen, sondern nur über deren konkreten Inhalt im unklaren lässt -

kann sogar erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich

dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im einzelnen zu benennen, oder sich aber - wie hier - geradezu

aus dem Umstand ergeben kann, dass es sich um einen Gattungsbegriff handelt.

So bestünden trotz der inhaltlichen Unbestimmtheit des Begriffs „Kernenergie“

oder „Solarfarm“ sicherlich auch auf Seiten der Anmelderin keine Zweifel daran,

dass es sich in bezug auf die Erzeugung von Energie um generische Begriffe

handelt.

3) Wie der Senat auch bereits in seinem Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004

unter Hinweis auf die durchgeführte Internetrecherche ausgeführt hat, handelt es

sich bei der angemeldeten Wortfolge ebenso wie bei der synonymen deutschsprachigen Bezeichnung „Energie Farm“ oder „Energiefarm“ um eine auf dem hier infrage stehenden Dienstleistungssektor (vgl EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry;

BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) ohne weiteres verständliche und

den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten entsprechende Wortzusammenfügung,

welche auch tatsächlich nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland als feststehender Fachbegriff neben der synonymen Schreibweise „Energy Farm“ oder in

deutscher Übersetzung „Energie Farm“ bzw „Energiefarm“ verwendet wird. Soweit

die Anmelderin ausführt, dass „energy farm“ im Zusammenhang mit Waren oder

Dienstleistungen zB auf dem Nahrungsmittelsektor auch so verstanden werden

könne, dass diese Waren oder Dienstleistungen der Wiedererlangung der körperlichen Energie dienten, so dass die angemeldete Bezeichnung bereits keinen eindeutigen Sinngehalt aufweise, berücksichtigt sie nicht, dass die Beurteilung der

Schutzhindernisse in konkretem Bezug zu den beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zu erfolgen hat. Darüber hinaus belegen die durchgeführten Recherchen, welche ausschließlich eine eindeutige Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit der Konzeption von Anlagen und der Maßnahmenplanung für

ein als „energy farm“ oder „Energiefarm“ genanntes Modell der Energiegewinnung

durch die sogenannten erneuerbaren Energien betreffen. Die festgestellten Tatsachen lassen deshalb vorliegend bereits keinen Raum für die Annahme, dass die

hier angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Begriff nicht als eindeutigen Fachbegriff verstehen und gebrauchen.

a)

So finden sich zB im Internet eine Vielzahl von Adressen, welche die

Bezeichnung „energy farm“ (zB unter www.markt-studie.de heißt es „What Capital

Equipment Is used within a Wind Energy Farm? oder unter www.zef.de ist von einem „concept of an Integrated Energy Farm“ die Rede) wie auch die deutschsprachige Übersetzung als Sachbegriff verwenden (zB unter www.stadt-und-natur.de

„Schematische Darstellung einer integrierten Energiefarm“). Dem steht auch nicht

entgegen, dass die Anmelderin darauf hinweist, dass es sich bei einer integrierten

Energiefarm um ein bestimmtes Konzept zur zukunftsfähigen Sicherstellung der

Energie- und Nahrungsmittelversorgung handelt, wie auch das mit der Recherche

übersandte Planungsszenario „Integrierte Energie Farm“ zeigt. Denn der Umstand, dass es sich bei einer „integrated Enegry Farm“ um ein bestimmtes Konzept zur Gewinnung von Energie handelt, führt aus der Sicht der maßgeblichen

Verkreiskreise gerade nicht von einem Verständnis als Sachangabe weg, zumal

der Begriff nicht nur im Zusammenhang mit einer integrated energy farm, sondern

zB auch in Zusammenhang mit einer wind energy farm verwendet wird, wie auch

die Recherche belegt (vgl zB www.german.renewable-energy.com „installation of

a wind energy farm“). Auch diese Verwendung der angemeldeten Bezeichnung

belegt vielmehr, dass es sich bei dem Begriff „energy farm“ um einen generischen

Begriff handelt, welcher ausschließlich als Sachbezeichnung verwendet und auch

so verstanden wird. Dies wäre selbst dann nicht anders, wenn – wofür allerdings

gerade keine Anhaltspunkte sprechen – das Konzept einer „energy farm“ nur im

Rahmen eines einzigen Projekts realisiert oder angesprochen würde, solange -

wie vorliegend - die Verwendung des Begriffs rein sachbezogen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verwendet wird.

b)

Entgegen der Annahme der Anmelderin kommt es aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch nicht mehr darauf an, ob auch der Wortbestandteil „-farm“

in der angemeldeten Wortzusammenfügung in dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor ungewöhnlich ist oder nicht, da sich der Gesamtbegriff bereits als

eigenständige Sachangabe etabliert hat (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 104 –

KPN/Postkantoor), zumal auch sprachliche Neuschöpfungen, insbesondere wenn

sie aus einer bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile ohne syntaktische oder semantische Besonderheiten bestehen, gleichfalls

schutzunfähig sein können (vgl zB EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 39 –

BIOMILD/Campina/Melkunie; BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch). Insoweit ist nämlich entgegen der Annahme der Anmelderin zu berücksichtigen, dass

auch der Wortbestandteil „-farm“ im hier maßgeblichen Dienstleistungssektor

durchaus als Wortbestandteil von Sachangaben üblich ist, wie das für „Windpark“

geläufige Synonym „Windfarm“ belegt.

4)

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse

haben, wobei es im übrigen nicht darauf ankommt, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 105 Tz 58 – KPN/Postkantoor) oder ob

das Zeichen bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird, da es genügt, dass das Zeichen zu diesem

Zweck verwendet werden kann (vgl zB EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 –

DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 – BIOMILD/Campina Melkunie).

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung des Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

beschreibt (vgl EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 – DOUBLEMINT; EUGH MarkenR 2004, 99, Tz 97 – KPN/Postkantoor; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 –

BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92, 95 – STREAMSERVE;

WRP 2002, 510, 513 – CARCARD; zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vgl BPatG MarkenR 2004, 148, 153 – beauty24.de - mwH) und es nicht darauf ankommt, ob das

Zeichen die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ist oder ob es Synonyme gibt (vgl

EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 57, Tz 101 und Tz 104 – KPN/Postkantoor; vgl auch

BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 228 mwH) und die beschreibenden Merkmale wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (EuGH MarkenR 2004, 99,

Tz 102 – KPN/Postkantoor).

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Kliems

Bayer

Engels

Na