Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.06.2004 – 11 W (pat) 303/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 07 649
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Sekretaruk
und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Einsprüche wird das Patent in vollem Umfang aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I
Die unter
Inanspruchnahme der österreichischen Priorität 504/94 vom
9. März 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. März 1995 eingereichte Anmeldung hat zum Patent 197 07 649 mit der Bezeichnung „Verfahren
zum AC-WIG-Schweißen“ geführt, dessen Erteilung am 14. August 2002 veröffentlicht worden ist.
Gegen das Patent ist am 9. November 2002 von der E…
GmbH in M… (Einsprechende I) und am 13. November 2002 von der
L… GmbH in A… (Einsprechende II) Einspruch erhoben
Die Einsprechenden stellen jeweils den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht in allen Punkten, sie sieht Neuheit, erfinderische
Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit schon in der erteilten Fassung, jedenfalls in einer Fassung der Hilfsanträge gegeben.
Deshalb beantragt sie,
das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten, hilfsweise
mit den Ansprüchen gemäß dem „1. Hilfsantrag“, weiter hilfsweise
mit den Ansprüchen gemäß dem „2. Hilfsantrag“, jeweils überreicht
mit Schriftsatz vom 22. August 2003.
Patentanspruch 1 lautet in der Fassung gemäß Patentschrift:
1.
Verfahren zum AC-WIG-Schweißen, bei dem an einer positiv
gepolten Wolframelektrode ein Hochspannungsimpuls und ein Startimpuls mit vorgebbaren Parametern angelegt wird, wodurch es zu einer Zündung des Lichtbogens zwischen der Wolframelektrode und einem Werkstück kommt und durch Verändern der Schweißstromparameter das Wolframelektrodenende einen schmelzflüssigen Zustand
erreicht und anschließend der eigentliche Schweißprozeß mit vorgebbaren Schweißstromparametern gestartet wird, dadurch gekennzeichnet, dass vor dem Zünden des Lichtbogens ein vorbestimmbarer
Schweißstrom für den Schweißprozeß und ein Durchmesser der
Wolframelektrode eingestellt werden und die Parameter für den
Startimpuls in einem Speicher hinterlegt und bei der Inbetriebnahme
der Steuervorrichtung in einen Mikroprozessor geladen werden, worauf in Abhängigkeit vom voreingestellten Durchmesser der Wolframelektrode ein Stromwert und eine Zeitdauer für einen Startimpuls ermittelt wird, und dass nach dem hochfrequenten Zünden des Lichtbogens der Startimpuls an die Wolframelektrode angelegt wird, wobei
durch Verändern der Schweißstromparameter beim Zünden des Lichtbogens eine halbkugelförmige Ausbildung des Wolframelektrodenendes erzielt wird und daß nach Beendigung des Startimpulses die
Schweißstromparameter rückgestellt werden und der sich anhand der
voreingestellten Schweißstromparameter ergebende Schweißstrom für
den Schweißprozeß an die Wolframelektrode angelegt wird.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 8 und der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge I
und II sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1. PatG durch den technischen
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind gem. §59 Abs. 1 PatG hinreichend substantiiert und damit zulässig.
Die Einsprüche haben aus den nachfolgend dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum AC-WIG-Schweißen. Bei bekannten Verfahren dieser Art wird nach der Patentschrift als nachteilig gesehen, dass eine Anpassung an die unterschiedlichsten Wolframelektroden nicht möglich ist und somit
nicht immer ein optimales Zünden des Lichtbogens gewährleistet werden kann,
dass bei einer nicht erfolgten Zündung das Zündverfahren nach der ersten Phase
abgebrochen wird und mit einem Startimpuls mit den gleichen Parametern wiederholt wird, wodurch mehrere Zündversuche notwendig sein können. Anderen
bekannten Verfahren wir als Nachteil zugesprochen, dass vordefinierte Startimpulse verwendet werden, wodurch keine Anpassung an unterschiedliche Elektrodendurchmesser durchgeführt werden kann.
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung das technische Problem (die Aufgabe)
zugrunde, ein Verfahren zum AC-WIG-Schweißen [=Wechselstrom-Wolfram-Inertgas-Schweißen] zu schaffen, mit dem ohne äußere Einwirkungen, wie das Verstellen der Schweißparameter, ein stabiles Zünden des Lichtbogens und/oder eine
halbkugelförmige Ausbildung des Endes der Elektrode während des Startimpulses
sowie ein automatisches Zünden eines stabilen Lichtbogens bei nicht ausreichender Energiezuführung an die Elektrode während des Startimpulses erreicht werden kann.
Die Lösung dieser Aufgabe wird in einem Verfahren nach Anspruch 1 gesehen.
Im Erteilungs- und Einspruchsverfahren sind nachfolgende Dokumente genannt
worden:
D1 DE 39 32 210 A1
D2
EP 03 81 115 A1
D3 DE 34 06 251 C2
D4
D5
E… (E… KG), Bedienungsanleitung WIG AC/DC Schweißgerät TIG 350, Stand 26.10.93;
D6
Schaltplan und Prüfanweisung zur Steuerung INTIG 03, jeweils aus
dem Jahr 1991, insgesamt 11 Blatt;
D7
E… Beschreibung Mikroprozessorsteuerung MIG – 6, Stand
05.12.1991
D8
Auftragsbestätigung und Rechnung der C… GmbH vom
06.09.93 (Rechnungs-Nummer 3569)
D9
Zugehöriger Lieferschein (46 127) vom 06.09.93
D10 Prospekt L… Technik – WIG-Schweißen in Bestform,
ohne erkennbares Druckdatum
D11 Ansicht Platine RP123/2
D12 Schaltplan: Ausgangsstufen AC30S8, letzte Änderung 03.02.99.
In der mündlichen Verhandlung ist von der Einsprechenden I noch überreicht worden:
D13 DE 33 42 932 C2.
Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau ggf. mit einer Zusatzausbildung zum
Schweißfachingenieur anzusehen, der über hinreichende Berufserfahrung im
Lichtbogen-Schweißen verfügt, der bei Bedarf einen Elektro- oder Steuerungstechniker mit heranzieht.
1.
Der erteilte Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Anspruch 1 nach der
Streichung fakultativer Merkmale der Präzisierung verwendeter Begriff aus der
Beschreibungsoffenbarung und dem Anspruch 5 entstanden, die Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen 2 bis 4 und 6 bis 9 in angepasster
Nummerierung. Die Zulässigkeit der Ansprüche ist somit gegeben.
2.
Das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Anspruch 1 ist neu, was von
der Einsprechenden I zu keinem Zeitpunkt und von der Einsprechenden II in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.
Obgleich in der Beschreibung der Mikroprozessorsteuerung Mig – 6 [D6] Mikroprozessoren und Speicher dargestellt und beschrieben sind, werden diese beim
WIG-Schweißen nicht dazu verwendet, Parameter für den Startimpuls, die aus
Werten des Elektrodendurchmessers und dem Startstrom erhalten sind, zu hinterlegen und auszulesen, worauf bei der Abhandlung der erfinderischen Tätigkeit
noch detaillierter eingegangen wird. Bei den aus den anderen Entgegenhaltungen
entnehmbaren Schweißverfahren kommen Mikroprozessoren und Speicher im
Sinne des patentgemäßen Verfahrens nicht zum Einsatz.
Demzufolge unterscheidet sich das Verfahren des Patentanspruchs 1 von allen
Verfahren, die aus den in Betracht gezogenen Dokumenten obiger Auflistung hervorgehen, in erkennbarer Weise durch einen Speicher bei einem AC-WIG-
Schweißverfahren, in welchem die Parameter für den Startimpuls hinterlegt werden, und zudem einen Mikroprozessor, in welchen diese Parameter bei der Inbetriebnahme der Steuervorrichtung geladen werden.
3.
Es liegt auch erfinderische Tätigkeit vor, denn das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik.
Für den Fachmann bildet die D1 den nächstkommenden Stand der Technik und
damit den Ausgangspunkt der patentgemäßen Erfindung. Daraus ist nämlich ein
Verfahren zum AC-WIG-Schweißen entnehmbar, bei dem an einer positiv gepolten Wolframelektrode zunächst ein Hochspannungsimpuls angelegt wird, wodurch
es zu einer berührungslosen Zündung des Lichtbogens zwischen der Wolframelektrode und einem Werkstück kommt, und nach dem hochfrequenten Zünden
des Lichtbogens an die Wolframelektrode ein Startimpuls mit vorgebbaren Parametern angelegt wird. Anschließend wird der eigentliche Schweißprozess mit vorgebbaren Schweißstromparametern gestartet, wobei nach Beendigung des
Startimpulses die Schweißstromparameter rückgestellt werden und damit der sich
anhand der voreingestellten Schweißstromparameter ergebende Schweißstrom
für den (eigentlichen) Schweißprozess an die Wolframelektrode angelegt wird.
Obgleich in der D1 nicht wörtlich offenbart, so doch vom Fachmann als wesentliche Voraussetzung für den eigentlichen Schweißprozess mitgelesen, erreicht
auch schon bei der D1 das Wolframelektrodenende durch dieses Verändern der
Schweißstromparameter einen schmelzflüssigen Zustand sowie eine halbkugelförmige Ausbildung.
Das Verfahren nach Anspruch 1 des angegriffenen Patents sieht darüber hinaus
vor, dass vor dem Zünden des Lichtbogens ein vorbestimmbarer Schweißstrom
für den Schweißprozess und ein Durchmesser der Wolframelektrode eingestellt
werden und die Parameter für den Startimpuls in einem Speicher hinterlegt und
bei der Inbetriebnahme der Steuervorrichtung in einen Mikroprozessor geladen
werden, worauf in Abhängigkeit vom voreingestellten Durchmesser der Wolframelektrode ein Stromwert und eine Zeitdauer für einen Startimpuls ermittelt wird.
Die DE 34 06 251 C2 [D3], kann dem Fachmann kein Vorbild für Maßnahmen solcher Art liefern. Dort findet er nämlich ein Schweißverfahren mit abschmelzender
Drahtelektrode. Obschon jenes, wie das des Patents einer gemeinsamen Gruppe,
nämlich dem Lichtbogenschweißen zuzurechnen ist, so stellt das Drahtelektrodenschweißen innerhalb dieser Gruppe doch ein eigenständiges Verfahren dar,
welches sich grundsätzlich vom WIG-Schweißen unterscheidet. Bei der D3 findet
das Zünden des Lichtbogens nämlich nicht durch einen Hochspannungsimpuls
statt, wie beim Patent, sondern durch einen Berührungs-Kurzschluss. Ein Hochspannungsimpuls fehlt dort völlig, vielmehr beginnt mit dem Kurzschluss bereits
der Startstrom zu fließen. Dabei kommt es darauf an, dass der Startstrom und der
Schweißstrom auf den Drahtvorschub so abgestimmt sind, dass beim Zünden des
Lichtbogens eine vorbestimmte Länge der Drahtelektrode abbrennt und beim (eigentlichen) Schweißen das Abschmelzen und der Vorschub im Gleichgewicht stehen. Der Startstrom wird gem. der D3 deshalb so gesteuert, dass in der Startphase ein schnelleres Abschmelzen der Elektrode erfolgt, als beim sich anschließenden (eigentlichen) Schweißprozess (Sp. 1, Z. 14 – 16, Sp. 5, Z. 36 – 47). Damit verschiedene Elektrodendurchmesser eingesetzt werden können, muss der
Durchmesser der Drahtelektrode berücksichtigt werden. Deshalb findet der Fachmann bei der D3 einen Drahtdurchmesserwähler 14, der vor dem Zünden manuell
betätigt wird, und eine Schweißstrom-Einstelleinheit 16 zum Einstellen eines
Schweißstromes, der für die Drahtzuführgeschwindigkeit am Besten geeignet ist
(Sp. 6, Z. 18 – 23). In Abhängigkeit von diesen Werten wird dort durch eine Startstromsteuerschaltung ein Startstrom so gesteuert, dass das Abschmelzen und die
Lichtbogenbildung in Abstimmung mit dem Drahtvorschub erfolgt. Zwar sind dort
fest vorgegebene Werte für den Drahtdurchmesser über einen Schalter und der
Schweißstrom über ein Potentiometer einstellbar, auch sind Startströme I10 bis
I12 vom Startstromwähler 18 wählbar. Doch können diese Einrichtungen nicht mit
einem Speicher nach Anspruch 1 des Patents gleichgesetzt werden. Auch stellt
die Startstrom-Steuerschaltung der D3 keinen Mikroprozessor im patentgemäßen
Sinn dar. Selbst wenn der Fachmann unter dem Gesichtspunkt einer technischen
Aktualisierung diese Einrichtungen zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bereits durch moderne Mittel, also durch Speicher und Prozessor ergänzt oder ersetzt, kann die D3 ihm kein Vorbild zur patentgemäßen Lösung nach dem Anspruch 1 liefern, denn beim WIG-Schweißen fehlt die abschmelzende Drahtelektrode und deren Vorschub. Eine Steuerung des Startstroms mit Rücksicht auf
das Abschmelzverhalten der Elektrode im Anschluss an einen zur Zündung dienenden Berührungs-Kurzschluss kann dem Fachmann kein Vorbild für die berührungslose Zündphase beim AC-WIG-Schweißverfahren liefern. Die Übertragung
des aus der D3 bekannten Zündverfahrens auf das aus der D1 bekannte WIG-
Schweißverfahren zieht der Fachmann somit nicht in Erwägung.
Eine Schweißsteuerung mit Mikroprozessoren und Speicher [Mikroprozessorsteuerung Mig – 6 zum MIG/MAG Pulsarc – Schweißen] findet der Fachmann in der
D6. Damit wird ihm eine Vorrichtung, vorrangig für ein MIG/MAG-Schweißverfahren, aber auch für das WIG/TIG-Schweißen mit Kaltdrahtzuführung sowie Elektroden-Schweißen an die Hand gegeben. Für das berührungslose Zünden beim
WIG/TIG-Schweißen wird dabei ein zusätzliches HF-Zündgerät und eine HF-
Sperrdrossel (S.17) benötigt. Ohne diese erfolgt die Zündung mit einer implementierten Funktion „Liftarc“ (= Berührungszündung). Der Fachmann sieht bei dem für
das WIG/TIG-Schweißen vorgesehenen Verfahren der D6 (vgl. S. 22, Abb. 7 sowie S. 55), dass weder der Elektrodendurchmesser noch der Startstrom Eingang
in die Steuerung finden und ferner, dass WIG – Schweißprogramme zweckmäßigerweise in die 16 Spezialprogramme gelegt werden (S. 55). Drahtdurchmesser
und Startstrom werden dagegen nur in den Programmen für das MIG/MAG-
Schweißen, der Startstrom allein im Programm für das Elektrodenschweißen berücksichtigt. Der D6 vermag der Fachmann somit ebenso wenig wie der D3 konkrete Hinweise auf die Anwendung einer Steuerung unter Verwendung von Speicher und Mikroprozessor bei einem AC-WIG-Schweißverfahren zu entnehmen,
weshalb sie ihn auch in Verbindung mit der D1 nicht zur patentgemäßen Lösung
nach Anspruch 1 führen können.
Auch das Einbeziehen der in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden I noch eingeführten DE 33 42 932 C2 [D12], aus welcher hervorgeht, dass es
auch beim MIG/MAG-Schweißen bekannt ist, den Lichtbogen berührungslos und
ohne Kurzschluss zu zünden, führt den Fachmann nicht weiter. Dort ist das Zündverfahren ebenso mit Rücksicht auf den Drahtvorschub gestaltet (Sp.2, Z. 9 – 17).
Da bei WIG-Schweißverfahren aber weder eine abschmelzende Elektrode vorhanden, noch deren Vorschub zu berücksichtigen ist, vermag der Fachmann auch
in der D12 kein Vorbild für ein AC-WIG-Schweißverfahren zu erkennen. Darüber
hinaus findet der Fachmann in der D13 weder Speicher noch Mikroprozessoren,
selbst von einer Einstellbarkeit des Drahtdurchmessers oder des Startstromes ist
dort keine Rede, so dass der Fachmann der D13 für sich gesehen oder in Verbindung mit den vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen keine Anregungen im
Hinblick auf die patentgemäße Lösung nach Anspruch 1 des Patents entnehmen
kann.
Aus der Bedienungsanleitung D4 eines WIG AC/DC Schweißgerätes, dessen Vorveröffentlichung von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ebenso
wenig in Frage gestellt worden ist, wie die Vorveröffentlichung der Dokumente D5
und der schon behandelten D6, entnimmt der Fachmann zwar, dass im Rahmen
eines AC-WIG-Schweißverfahrens auch der Startstrom (S. 11, Kreisziffer 5) sowie
die Dauer der Zündhalbwelle (S. 17, 1. Absatz) voreingestellt werden können. Zudem findet er dort eine Logiksteuerung, die offenbar diese Dauer in eine gewisse
Beziehung zur Elektrodendicke (dünner = kürzer, dicker = länger) setzt. Ein Speicher, in dem die konkreten, sich aus der Elektrodendicke ergebenden Parameter
für den Startimpuls abgelegt sind, ist bei der D4 dagegen nicht vorgesehen, auch
ein Mikroprozessor zur Verarbeitung abgelegter Parameter ist dort für den Fachmann nicht zu entnehmen. Er wird durch die Maßnahmen der D4 auch nicht dazu
angeregt, solche Einrichtungen vorzusehen, denn die rein qualitativen Einstellmöglichkeiten am Schweißgerät nach der D4 sieht er nicht als Vorbild für einen
Speicher mit darin abgelegten Parametern und einen darauf zurückgreifenden
Mikroprozessor. Die D4 vermag somit dem Fachmann, der von der D1 ausgeht,
keinen Weg zur patentgemäßen Problemlösung gemäß Anspruch 1 aufzuzeigen.
Diesen weist ihm auch nicht die Prüfanweisung Intig 03 [D5]. Denn die D5 zeigt
dem Fachmann allenfalls, dass statt einer relativen Startstromeinstellung (wie bei
der D4) alternativ der Absolutwert des Startstroms einstellbar sein kann. Mehr Informationen entnimmt der Fachmann diesem Dokument nicht. Hinweise auf das
Ablegen von aus dem Elektrodendurchmesser und dem Startstrom erhaltenen Parametern in einen Speicher und deren Auslesen daraus und das Verarbeiten in einem Mikroprozessor kann der Fachmann dort nicht entdecken. Auf diese Lösung
wird er auch nicht durch Einbeziehen der D6 gebracht, wo sich zwar Speicher und
Mikroprozessoren finden, aber gerade nicht in Verbindung mit dem WIG-
Schweißen zum Einsatz kommen. Somit führt die D6 den Fachmann eher in eine
andere Richtung.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Schriften, auf welche schriftsätzlich zum
Teil verwiesen worden ist, sind in der mündlichen Verhandlung von den Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen vom patentgemäßen Verfahren nach Anspruch 1 erkennbar weiter ab als das vorstehend behandelte Material
und bedürfen keiner weitergehenden Würdigung als geschehen. Auch diese können deshalb weder jeweils für sich, noch in Kombination mit anderen Dokumenten
zur Problemlösung gemäß Anspruch 1 des Patents führen.
Nach alledem bedurfte es für den Fachmann einer erfinderischen Tätigkeit, um
ausgehend von der D1 bei einem AC-WIG-Schweißverfahren dafür zu sorgen,
dass vor dem Zünden des Lichtbogens ein vorbestimmbarer Schweißstrom für
den Schweißprozess und ein Durchmesser der Wolframelektrode eingestellt werden und die Parameter für den Startimpuls in einem Speicher hinterlegt und bei
der Inbetriebnahme der Steuervorrichtung in einen Mikroprozessor geladen werden, worauf in Abhängigkeit vom voreingestellten Durchmesser der Wolframelektrode ein Stromwert und eine Zeitdauer für einen Startimpuls ermittelt wird.
Der erteilte und mit dem Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 erweist sich aus den
vorstehend dargelegten Gründen als rechtsbeständig. Vom Anspruch 1 werden
auch die echten Unteransprüche 2 bis 8 getragen, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 zum Inhalt haben.
Bei dieser Sachlage kommen die Hilfsanträge I und II nicht zum Tragen.
Dellinger
Dr. Henkel
Sekretaruk
Schmitz
Bb