Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.06.2004 – 30 W (pat) 77/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 300 14 631
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren
"Dach- und Wandelemente aus Metall"
ist unter der Nummer 300 14 631 seit dem 5. Oktober 2000 eingetragen die Wortmarke
"Fischer KLIPTEC 400".
Widerspruch hat erhoben die Inhaberin der seit dem 4. Januar 1996 unter der
Nummer 395 41 917 für die Waren
"Winkelprofilschienen und –leisten sowie Montage-Profilstücke
aus Metall, für Abdeckungen, Einfassungen und Übergänge an
Wand- und Bodenbelägen und Treppenstufen;
Winkelprofilschienen und –leisten aus Kunststoff für vorgenannte
Bestimmung"
eingetragenen Marke
"clipstech".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Herstellerangabe trete ebenso wie die Zahlenangabe in der angegriffenen Marke nicht
völlig in den Hintergrund und präge den Gesamteindruck mit. Zudem seien die
Bestandteile "KLIPTEC" und "clipstech" nicht völlig identische Zeichenbestandteile.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt, sie macht eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung geltend. Die
Waren der gegenüberstehenden Marken würden üblicherweise in Baumärkten
nebeneinander angeboten.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle vom 8. Januar 2003 aufzuheben
und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin macht geltend, der Markenbestandteil "Fischer" werde von
ihr nahezu in allen ihren Marken als Anfangsbestandteil verwendet, im übrigen
seien die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich im Innenbereich von
Wohngebäuden bei der Bodenverlegung anzutreffen, die Waren der angegriffenen
Marke beträfen Elemente für den Außenbereich, die nicht in Baumärkten angeboten würden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht nicht die
Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so dass die
Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in
ständiger Rechtsprechung, vgl GRUR 2004, 235, 236 – Davidoff II; GRUR 2002,
1067, 1068 – DKV/OKV).
1.) Ausgehend von der Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken
auf ähnlichen Waren begegnen. Eine Einschränkung auf eine Verwendung im Innenbereich oder getrennte Vertriebswege läßt sich dem Warenverzeichnis dabei
nicht entnehmen. Profilschienen, -leisten und -stücke sind aber auch nicht
identisch mit den angegriffenen Waren.
2.) Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer eher unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Die Widerspruchsmarke besteht aus den beiden Bestandteilen "clips" als Abwandlung von "clip" für "klemmen, klicken" bzw des deutschen Wortes Klips oder Clip
und "tech" als Abwandlung der gängigen Abkürzung "tec" für Technik. Die Widerspruchsmarke erhält zwar durch die Abwandlung der beiden Bestandteile kennzeichnende Wirkung, enthält jedoch als sogenannte sprechende Marke deutlich
beschreibende Anklänge, da sie in allgemein und leicht verständlicher Weise beschreibt, in welcher Art und Weise die beanspruchten Waren verarbeitet werden
können bzw. durch welches Geräusch der Verarbeitungsvorgang sich charakterisieren läßt. Ausweislich des von der Widersprechenden vorgelegten Prospektes
wird die Widerspruchsmarke verwendet für "klipsbare Gelenkverbindungen zwischen PVC-Träger-Profilen und dekorativen Aluminium-Profilen", die eine "einfache Klipsmontage" ermöglichen. Da die Widerspruchsmarke damit anklingen läßt,
welche Eigenschaften die beanspruchten Waren erwarten lassen, kann nur von
einem eingeschränkten Schutzumfang ausgegangen werden.
Demgegenüber ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung. Die von der Widersprechenden vorgelegte Übersicht über die Verbreitung und Präsenz in Baumärkten vermag hierzu keine Aussage zu treffen, zumal sich die Angaben erkennbar lediglich auf eine Marke "combitech" beziehen.
3.) Unter Berücksichtigung der Warenähnlichkeit und der eher unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann vorliegend schon ein
geringer Unterschied der beiden Marken als ausreichend erachtet werden, um
eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dies ist hier gegeben.
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen, wobei der Gesamteindruck der jüngeren Marke allein anhand der Gestaltung der Marke selbst
zu beurteilen ist (vgl BGH, GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ELFI RAUCH;
GRUR 2002, 342, 345 ASTRA/ESTRA-PUREN).
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien.
Die angegriffene Marke besteht aus zwei zweisilbigen Wörtern und einem dreistelligen Zahlenwort im Vergleich zur aus einem Wort gebildeten zweisilbigen Widerspruchsmarke.
4.) Verwechslungsgefahr käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Bestandteil
"KLIPTEC" die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägen würde.
Selbständig kollisionsbegründend ist einer von mehreren Markenbestandteilen
nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er den Gesamteindruck der
mehrgliedrigen Marke prägt; davon ist auszugehen, wenn die übrigen Markenteile
für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für
den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH a.a.O. – RAUSCH/ELFI
RAUCH).
In der Rechtsprechung ist der Erfahrungssatz anerkannt, dass bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes und für den Verkehr
als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen darstellt, im allgemeinen in
der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche
Produktkennzeichnung in derartigen Fällen in dem oder den anderen Bestandteilen zeichenmäßiger Kennzeichnung erblickt; allerdings kann insbesondere die
Verwendung beschreibender Wörter neben einem Unternehmenskenneichen den
Verkehr veranlassen, sich bezüglich der Produktherkunft gerade in erster Linie
hieran zu orientieren (vgl BGH GRUR 1998, 815, 817 – Nitrangin; BGH a.a.O.
– ASTRA/ESTRA-PUREN).
Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte kann dem Bestandteil "KLIPTEC" in
der angegriffenen Marke keine prägende Bedeutung in dem genannten Sinn zukommen.
Zwar
ist Fischer als Unternehmenskennzeichen erkennbar, zumal den
angesprochenen Fachleuten aus dem Baubereich die Anmeldepraxis der
Inhaberin der angegriffenen Marke bekannt ist, "Fischer" als ersten Bestandteil
ihrer Marken und damit als Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Die
Zahlenangabe "400" mag als Gruppen- oder Größenbezeichnung wirken.
Einer Vernachlässigung des Firmenbestandteils steht im vorliegenden Fall jedoch
die starke Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "KLIPTEC" entgegen. Der
Markenbestandteil setzt sich erkennbar und sprachüblich zusammen aus den
leicht abgewandelten Bestandteilen "KLIP" für "clip" (klemmen, klicken und "tec"
für Technik und ist in Bezug auf die beanspruchten Waren mit "Clip-, Klemm-,
Klicktechnik" zu übersetzen. Wie aus dem von der Inhaberin der angegriffenen
Marke überreichten Prospekt ersichtlich, wird die angegriffene Marke verwendet
für Dachelemente, die sich durch eine "einfache Montage durch Klippverbindung"
auszeichnen. Der Bestandteil "KLIPTEC" hat damit mindestens einen warenbeschreibenden Anklang, wenn er nicht sogar eine unmittelbar warenbeschreibende
Angabe darstellt, (vgl 30 W (pat) 129/01 – CLIPTEC – PAVIS PROMA KNOLL).
5.) Aber selbst wenn sich nur die beiden Bestandteile KLIPTEC und clipstech gegenüberstünden, könnte dies keine Verwechslungsgefahr begründen.
Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die an eine beschreibende Angabe
angelehnt sind und nur wegen der (geringfügigen) Veränderung gegenüber der
Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke eng zu bemessen und zwar nach Maßgabe der
Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen – trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe – die Eintragungsfähigkeit verleiht. Ein darüber
hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde (vgl
BGH, GRUR 2003, 963, 965 AntiVir/AntiVirus).
Bei Zeichen, die sich wie "clipstech" als Abwandlung freihaltungsbedürftiger Angaben darstellen, kann demnach nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein in den beschreibenden Angaben "clip" und "tec" selbst abgestellt werden.
Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr muß vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeichnung der Eindruck der Widerspruchsmarke in der
den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein (vgl BGH a.a.O. Antivir/AntiVirus).
Hiervon ausgehend reicht die gegebene Markenähnlichkeit hinsichtlich des Bestandteils "KLIPTEC" der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke
"clipstech" nicht aus.
Die Widerspruchsmarke gewinnt ihre Eigenprägung durch das eingefügte "s" und
das angefügte "h". Gerade insoweit fehlt es aber an einer Übereinstimmung der
einander gegenüberstehenden Marken, da dem Bestandteil der angegriffenen
Marke diese Zusätze fehlen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu