Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.06.2004 – 30 W (pat) 79/03
30. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
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B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 300 39 687
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter 300 39 687 die Bezeichnung
POC,
ua für die Waren
"Kästen und Kisten aus unedlen Metallen, Körbe aus Metall, Speiseschränke aus Metall; Möbel, Spiegel, Rahmen, Büromöbel, Aktenschränke, Regale für Aktenordner (Möbel), Anrichten (Möbel),
Anschlagtafeln, Apothekenschränke, Arzneischränke, Auflageböcke (Einrichtungsgegenstände), Bänke (Möbel), Blumentische
(Möbel), Bücherregale, Büfetts (Möbel), Fachböden für Möbel,
Garderobenständer, Schaugestelle, Rechenmaschinengestelle,
Hocker, Hutständer, Karren für Computer (Möbel), Karteischränke,
Kommoden, Ladentische, Lesepulte, Möbel aus Metall, Möbeltüren, Paravents (Einrichtungsartikel), Ablage- und Tischplatten,
Profilleisten für Rahmen (Einrahmung) und Möbel-Modul-Systeme,
Pulte, Geschirrschränke, Schreibtische, Schreibschränke, Schreibmaschinentische, Schubladen, Servierwagen (Möbel), Sitze aus
Metall, Speiseschränke, nicht aus Metall, Stühle, Tische, Türen für
Möbel, Vitrinen (Möbel), Werkbänke, Zeichentische, Zeitungshalter, Zeitungsständer."
Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der rangälteren seit 1999 unter
399 07 322 für die Waren
"Möbel-, einschließlich Sitzmöbel, für den Heim- und/oder Bürobereich, insbesondere Schreibtische, Stühle und Beistellschränke
und –kästen"
eingetragenen Marke
POS
sowie die Inhaberin der ebenfalls rangälteren, seit 2000 unter 300 33 644 ua für
die Waren
"Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten)
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,
Fischbein, Schildpatt, Perlmut, Bernstein, Meerschaum und deren
Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Matratzen, Kissen, Schlafsäcke; Schirmständer"
eingetragenen Marke
FOC AG.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß der Prüferin aufgrund der beiden Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke für deren oben angeführte Waren angeordnet. Zur Begründung ist
hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 300 33 644 ausgeführt, das angegriffene Zeichen halte hinsichtlich dieser Waren, bezüglich derer Identität oder
zumindest hochgradige Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren bestehe, den erforderlichen Abstand nicht ein. Prägendes Element des Widerspruchszeichens sei
der Bestandteil "FOC", da der Zusatz "AG" rein beschreibend darauf hinweise,
daß die Widersprechende ihre Geschäfte in Gestalt einer Aktiengesellschaft betreibe und dies dem betrieblichen Herkunftshinweis nicht zugerechnet werde. Die
sich damit gegenüberstehenden Zeichen "FOC" und "POC" seien schriftbildlich
hochgradig ähnlich.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, aufgrund der Kürze der Marken seien die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt, selbst bei bestehender Warennähe oder –identität auf kleinere Unterschiede zu achten. Die Unterschiede in den Anfangs- bzw Endkonsonanten reichten damit aus.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Widersprechende zu I tritt dem entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Widersprechende zu II hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Übertragung der angegriffenen Marke
an die jetzige Markeninhaberin angezeigt und die Umschreibung beantragt worden.
II.
1. Mit dem Umschreibeantrag ist der neue Markeninhaber weiterer Beteiligter
(§ 28 Abs 2 S 2 MarkenG).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Hinblick auf den
Widerspruch aus der Marke 300 33 644 besteht im Umfang der durch den Beschluß der Markenstelle gelöschten Waren Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Absatz 1 Nr 2 Markengesetz.
Nach der maßgeblichen Registerlage ist zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke und dem Widerspruchszeichen 300 33 644
zumindest eine hochgradige Warenähnlichkeit gegeben.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde zu
legen.
Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der
angemeldeten Marke bereits in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten.
Im Widerspruchszeichen tritt der Bestandteil "AG" nicht als kollisionsrelevant in
Erscheinung, da es sich hierbei um die gängige Abkürzung für "Aktiengesellschaft"
handelt und dieser keine kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl Senat, PAVIS
PROMA, Püschel, 30 W (pat) 98/02 – SolarWorld AG).
Bei den sich damit gegenüberstehenden Zeichen "POC" und "FOC" handelt es
sich um Kurzwörter. Diese werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis
stärker beeinflußt als längere Markenwörter. Daraus ergibt sich, daß hier mitunter
Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen können. Dies darf
jedoch nicht verallgemeinert werden. Es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, bei
Kurzmarken grundsätzlich geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu
stellen. Vielmehr müssen auch bei solchen Marken die Abweichungen in jeder
Hinsicht deutlich in Erscheinung treten (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9
Rdn 193 mit umfangreichen Nachweisen).
Unter Anwendung dieser Grundsätze reichen die Unterschiede zwischen den sich
gegenüberstehenden Zeichen nicht mehr aus. Zwar können diese auch als Einzelbuchstaben wiedergegeben werden. Da es sich hierbei aber um aussprechbare
Wörter handelt, ist in relevantem Umfang auch mit einer derartigen Wiedergabe zu
rechnen und diese bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen nicht nur in den letzten beiden
Buchstaben überein. Auch die Anfangskonsonanten "P" und "F" weisen bei einer
Aussprache im Wortzusammenhang gewisse klangliche Gemeinsamkeiten auf.
Wegen der bereits bestehenden Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht
kommt es auf die von der Markenstelle angenommene schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht mehr an.
Da bereits wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 33 644 der Beschwerde
der Erfolg zu versagen ist, konnte der weitere Widerspruch dahinstehen.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Schramm
Hu