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BPatG Beschluss vom 28.06.2004 – 30 W (pat) 79/03

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 39 687

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter 300 39 687 die Bezeichnung

POC,

ua für die Waren

"Kästen und Kisten aus unedlen Metallen, Körbe aus Metall, Speiseschränke aus Metall; Möbel, Spiegel, Rahmen, Büromöbel, Aktenschränke, Regale für Aktenordner (Möbel), Anrichten (Möbel),

Anschlagtafeln, Apothekenschränke, Arzneischränke, Auflageböcke (Einrichtungsgegenstände), Bänke (Möbel), Blumentische

(Möbel), Bücherregale, Büfetts (Möbel), Fachböden für Möbel,

Garderobenständer, Schaugestelle, Rechenmaschinengestelle,

Hocker, Hutständer, Karren für Computer (Möbel), Karteischränke,

Kommoden, Ladentische, Lesepulte, Möbel aus Metall, Möbeltüren, Paravents (Einrichtungsartikel), Ablage- und Tischplatten,

Profilleisten für Rahmen (Einrahmung) und Möbel-Modul-Systeme,

Pulte, Geschirrschränke, Schreibtische, Schreibschränke, Schreibmaschinentische, Schubladen, Servierwagen (Möbel), Sitze aus

Metall, Speiseschränke, nicht aus Metall, Stühle, Tische, Türen für

Möbel, Vitrinen (Möbel), Werkbänke, Zeichentische, Zeitungshalter, Zeitungsständer."

Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der rangälteren seit 1999 unter

399 07 322 für die Waren

"Möbel-, einschließlich Sitzmöbel, für den Heim- und/oder Bürobereich, insbesondere Schreibtische, Stühle und Beistellschränke

und –kästen"

eingetragenen Marke

POS

sowie die Inhaberin der ebenfalls rangälteren, seit 2000 unter 300 33 644 ua für

die Waren

"Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten)

aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,

Fischbein, Schildpatt, Perlmut, Bernstein, Meerschaum und deren

Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Matratzen, Kissen, Schlafsäcke; Schirmständer"

eingetragenen Marke

FOC AG.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß der Prüferin aufgrund der beiden Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke für deren oben angeführte Waren angeordnet. Zur Begründung ist

hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 300 33 644 ausgeführt, das angegriffene Zeichen halte hinsichtlich dieser Waren, bezüglich derer Identität oder

zumindest hochgradige Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren bestehe, den erforderlichen Abstand nicht ein. Prägendes Element des Widerspruchszeichens sei

der Bestandteil "FOC", da der Zusatz "AG" rein beschreibend darauf hinweise,

daß die Widersprechende ihre Geschäfte in Gestalt einer Aktiengesellschaft betreibe und dies dem betrieblichen Herkunftshinweis nicht zugerechnet werde. Die

sich damit gegenüberstehenden Zeichen "FOC" und "POC" seien schriftbildlich

hochgradig ähnlich.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, aufgrund der Kürze der Marken seien die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt, selbst bei bestehender Warennähe oder –identität auf kleinere Unterschiede zu achten. Die Unterschiede in den Anfangs- bzw Endkonsonanten reichten damit aus.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Widersprechende zu I tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende zu II hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Übertragung der angegriffenen Marke

an die jetzige Markeninhaberin angezeigt und die Umschreibung beantragt worden.

II.

1. Mit dem Umschreibeantrag ist der neue Markeninhaber weiterer Beteiligter

(§ 28 Abs 2 S 2 MarkenG).

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Hinblick auf den

Widerspruch aus der Marke 300 33 644 besteht im Umfang der durch den Beschluß der Markenstelle gelöschten Waren Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Absatz 1 Nr 2 Markengesetz.

Nach der maßgeblichen Registerlage ist zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke und dem Widerspruchszeichen 300 33 644

zumindest eine hochgradige Warenähnlichkeit gegeben.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde zu

legen.

Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der

angemeldeten Marke bereits in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten.

Im Widerspruchszeichen tritt der Bestandteil "AG" nicht als kollisionsrelevant in

Erscheinung, da es sich hierbei um die gängige Abkürzung für "Aktiengesellschaft"

handelt und dieser keine kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl Senat, PAVIS

PROMA, Püschel, 30 W (pat) 98/02 – SolarWorld AG).

Bei den sich damit gegenüberstehenden Zeichen "POC" und "FOC" handelt es

sich um Kurzwörter. Diese werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis

stärker beeinflußt als längere Markenwörter. Daraus ergibt sich, daß hier mitunter

Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen können. Dies darf

jedoch nicht verallgemeinert werden. Es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, bei

Kurzmarken grundsätzlich geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu

stellen. Vielmehr müssen auch bei solchen Marken die Abweichungen in jeder

Hinsicht deutlich in Erscheinung treten (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9

Rdn 193 mit umfangreichen Nachweisen).

Unter Anwendung dieser Grundsätze reichen die Unterschiede zwischen den sich

gegenüberstehenden Zeichen nicht mehr aus. Zwar können diese auch als Einzelbuchstaben wiedergegeben werden. Da es sich hierbei aber um aussprechbare

Wörter handelt, ist in relevantem Umfang auch mit einer derartigen Wiedergabe zu

rechnen und diese bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen nicht nur in den letzten beiden

Buchstaben überein. Auch die Anfangskonsonanten "P" und "F" weisen bei einer

Aussprache im Wortzusammenhang gewisse klangliche Gemeinsamkeiten auf.

Wegen der bereits bestehenden Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht

kommt es auf die von der Markenstelle angenommene schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht mehr an.

Da bereits wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 33 644 der Beschwerde

der Erfolg zu versagen ist, konnte der weitere Widerspruch dahinstehen.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Schramm

Hu