Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.08.2003 – 30 W (pat) 98/02

30. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 98/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 14 692

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die

Richterin Hartlieb und den Richter Schramm 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

13. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Waren "elektrische Apparate und Instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten), insbesondere solche zur Erzeugung von

elektrischer Energie; Photovoltaik-Anlagen, Solaranlagen"

und für Dienstleistungen "Vermittlung von Beteiligungen an

Windkraftanlangen" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

SolarWorld AG

für die Waren

"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten), insbesondere solche zur Erzeugung von elektrischer Energie;

Photovoltaik-Anlagen, Solaranlagen;

Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung

von Beteiligungen an Solar- und Windkraftanlagen."

Die Markenstelle für Klasse 9 Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß der Prüferin die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Markenbestandteil "SolarWorld" weise

den für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt im Sinne von

"Solarwelt", "Welt, die Sonne betreffend" auf. Der weitere Bestandteil "AG" werde

als geläufige Abkürzung für die gewählte Rechtsform einer "Aktiengesellschaft"

aufgefaßt. In Bezug zu den beanspruchten Waren benenne die angemeldete

Bezeichnung einen auf die Solartechnik spezialisierten Vertriebs- bzw Herstellungsbetrieb. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen werde auf deren

thematischen Schwerpunkt im Sinne von Solarenergie/-technik hingewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine phantasievolle

neue, lexikalisch nicht nachweisbare Wortzusammensetzung. Diese sei schon

deshalb unterscheidungskräftig, da der Bestandteil "SolarWorld" aus einem deutschen und einem englischen Begriff zusammengesetzt sei. Das Gesamtzeichen

und seine Bestandteile wiesen keinen beschreibenden Inhalt auf. Die von der Markenstelle angenommenen Bedeutungen stünden in keinem beschreibenden

Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Jedenfalls

ergebe sich durch die Beifügung des Bestandteils "AG" ein schutzfähiger Gesamtbegriff. Im übrigen habe sich die gegenständliche Marke in den beteiligten Verkehrskreisen bereits durchgesetzt.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich der beanspruchten Waren kann ein Freihaltungsbedürfnis nach

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht angenommen werden.

An einer beschreibenden Sachangabe für die beanspruchten Waren fehlt es

bereits deshalb, weil jedenfalls durch den Bestandteil "AG" auf die Bezeichnung

eines Geschäftsbetriebs hingewiesen wird.

Der Zusatz "AG" ist im Deutschen die gängige Abkürzung für "Aktiengesellschaft".

Sie wird in dieser Bedeutung jedenfalls dann erkannt werden, wenn sie – wie vorliegend – einer Angabe, die sich für die Bezeichnung eines Unternehmens eignet,

nachgestellt ist.

Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, daß das auf einen Geschäftsbetrieb

hinweisende Gesamtzeichen auf besondere Merkmale der gegenständlichen

Waren hinweist (BGH GRUR 1999, 988 – HOUSE OF BLUES; BPatG, PAVIS

PROMA, Knoll, 30 W (pat) 155/00 – Power Tec AKTIENGESELLSCHAFT).

Ausgehend davon, daß das Anmeldezeichen in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keine konkrete Sachangabe enthält, kann ihm mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG) nicht abgesprochen werden.

2. Demgegenüber liegt bezüglich der Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Beteiligungen an Solaranlagen" eine

freihaltungsbedürftige Sachangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor.

Der Zeichenbestandteil "SolarWorld" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung "Sonnenwelt" bzw "Solarwelt" verstanden

werden.

"Solar" steht in der englischen Sprache für den adjektivischen Zusatz "Sonnen-"

(Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Wegen der Identität der englischen mit der deutschen Bezeichnung wird sie auch ohne weiteres von den

inländischen Verkehrskreisen verstanden werden. Dies gilt auch für den weiteren

Bestandteil "World". Dieser kann in Zusammenhang mit "Solar" sinnvollerweise

nur mit "Welt" übersetzt werden, da sich hinsichtlich möglicher anderer Bedeutungen (wie zB Erdkugel) keine sinnvolle Bedeutung ergeben würde. Lediglich ergänzend ist anzumerken, daß der Begriff "Solarwelt" auch im Deutschen beschreibend verwandt wird. So weist die Staatliche Berufsschule Lauf an der Pegnitz

"Links

in

die

Solarwelt"

nach

(Internetadresse:

http://www.lau.net.de/berufsschule.lauf/elektro/solar/linksin.htm).

Ebensowenig wirkt die Binnengroßschreibung in "SolarWorld" schutzbegründend.

Hierbei handelt es sich um eine (werbe-)übliche Schreibweise, in der zwei oder

mehrere Begriffe in einem Wort vereinigt werden. In diesem Zusammenhang trägt

die Binnengroßschreibung sogar dazu bei, daß die Einzelbegriffe als solche

erkannt werden und nicht das zusammengesetzte Wort als ein nicht sinntragender

Phantasiebegriff angesehen wird.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin liegt auch kein, möglicherweise schutzbegründender Sprachmix vor. Wie bereits ausgeführt ist "Solar" auch ein Bestandteil der englischen Sprache, der zusammengesetzte Begriff "SolarWorld" entstammt damit insgesamt dem Englischen. Ohne Belang ist, daß es sich bei dem

Zusatz "AG" um eine deutsche Abkürzung handelt. Die Anfügung dieser Rechtsform ist firmenrechtlich geboten (§ 4 AktG) und demgemäß auch bei ausländischen Firmenbezeichnungen, sofern diese in der Rechtsform der deutschen

Aktiengesellschaft betrieben werden, verkehrsüblich.

In der genannten Bedeutung stellt das Anmeldezeichen für die Dienstleistungen

"Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Solaranlagen"

eine beschreibende Sachangabe in der Weise dar, daß mit "Solarwelt" ein Zusammenhang mit der Solartechnik, bevorzugt in Verbindung mit Objekten mit Solaranlagen – hergestellt wird. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Vermittlung von Solaranlagen" ist dieser Zusammenhang bereits durch die Fassung des Warenverzeichnisses ersichtlich.

Auch die vom BGH aaO aufgestellten Grundsätze führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Die dort vorgenommene Differenzierung zwischen der Bezeichnung der Merkmale von Waren einerseits und dem Geschäftsbetrieb andererseits

greift im Verhältnis zu Dienstleistungen nicht. In diesem Bereich ist die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs regelmäßig in gleicher Weise für die Beschreibung

der dort erbrachten Dienstleistungen geeignet.

Für die lediglich sprachlich zusammengefaßte Dienstleistung "Vermittlung von

Beteiligungen an Windkraftanlagen" liegt wegen des andersartigen Sinngehalts

keine beschreibende Sachangabe vor.

3. Soweit das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG angenommen worden ist, ist dieses nicht durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 MarkenG überwunden. Hierzu fehlt es bereits an der der

Anmelderin obliegenden Glaubhaftmachung. Diese hat hierzu entsprechendes

Tatsachenmaterial darzulegen, aus dem sich ergibt, in welcher Form, für welche

Waren und Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit

wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, § 8 Rdn 521 mwNachw). Die von der Anmelderin vorgelegten Pressemitteilungen sind hierzu in keiner Weise geeignet. Sie

belegen lediglich eine mehrfache Erwähnung der Unternehmensbezeichnung der

Presse, lassen jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die zur Glaubhaftmachung

geforderten Angaben zu.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Schramm

Fa