Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.06.2004 – 24 W (pat) 22/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 22/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 85 252 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2002 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 85 252 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 57 707 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 85 252 wegen

des Widerspruchs aus der og Marke 398 57 707 angeordnet. Dagegen hat die

Markeninhaberin Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker