Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.06.2004 – 28 W (pat) 187/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 187/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 66 361
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. August 2001 und vom
7. März 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 64 014 angeordnet worden ist.
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 66 361 wegen des
Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 64 014 angeordnet. Die Erinnerung
der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 7. März 2003 zurückgewiesen
worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 10. August 2001 im Umfang der Löschung wirkungslos ist
(vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Richterin Schwarz-Angele
Paetzold
hat Urlaub und kann nicht
selbst unterschreiben.
Stoppel
Bb