Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.06.2004 – 29 W (pat) 219/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 219/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 16 816.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

TRAVELING_PC

Die Wortmarke

ist nach einer Einschränkung des Verzeichnisses im Beschwerdeverfahren für die

Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Computer und Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen Reise-

PC’s, Laptops, Notebooks), deren Teile und Zubehör (soweit in

Klasse 9 enthalten), nämlich Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte, Drucker, Grafikschirme, Tastaturen, elektronische Speichereinheiten, elektronische Zeichengeräte; Fotokopiergeräte und –

maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen (soweit in

Klasse 9 fallend); maschinenlesbare Datenträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, Speicherplatten, insbesondere optische und magnetische Speicherplatten; Datenverarbeitungsprogramme; Datenbanken; Software;

Klasse 38:

Telekommunikation, Bereitstellen von Daten und Informationen,

insbesondere über das Internet, das Intranet und über Mobilfunksysteme, Dienstleistungen eines Datenbankanbieters;

Klasse 42

Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen und Datenbanken; technische Beratungsdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit

auf technischem Gebiet

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 20. August 2002 als freihaltebedürftige und nicht

unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das Wort „traveling“ in der Bedeutung von „reisend“ sei dem Verkehr auf Grund zahlreicher Wortverbindungen

geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

weise das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit lediglich darauf hin, dass

diese mittels eines mobil einsetzbaren PC erbracht bzw für einen solchen bestimmt seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der Bezeichnung

„traveling“

im Zusammenhang mit den beanspruchten Computern und

Datenverarbeitungsgeräten unüblich sei, weil tragbare Geräte im englischen

Sprachgebrauch mit den Begriffen „mobile“ bzw „portable“ bezeichnet würden. In

der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung komme der Markenbegriff

zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen nicht in Betracht, denn

deren Erbringung setze nicht zwingend den Einsatz eines mobilen

Personalcomputers voraus. Die Anmelderin beabsichtige mit der Marke Waren

und Dienstleistungen

im Zusammenhang mit einem aus Hard- und

Softwarekomponenten bestehenden Netzwerk zu bezeichnen, das mittels

Telekommunikation einen Datenaustausch an verschiedensten Orten ermögliche.

Das Angebot der Anmelderin

richte sich an Kleinunternehmen und

Gewerbetreibende, die aus Kostengründen nicht in der Lage seien, sich beständig

neue Hard- und Software anzuschaffen. Diesem Kundenkreis stelle die

Anmelderin Kleinstrechner zur Verfügung, die mit einer Minimalkonfiguration

ausgestattet seien. Textverarbeitung, Datenbankarbeiten sowie die Pflege und

Verwaltung kundenspezifischer Daten erfolge auf externen Großrechnern.

Zwischen den Dateneingabegeräten der Kunden und dem Großrechner würden

die Daten mittels Telekommunikation ausgetauscht. Mit der Bezeichnung

„TRAVELING_PC“ solle daher nicht die Zielgruppe der Geschäftsreisenden angesprochen, sondern die Dynamik und der Wandel der heutigen Zeit zum Ausdruck

gebracht werden.

Die Anmelderin regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort

eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres verständliche Sachaussage enthält (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES;

GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Dies ist hier der Fall.

2. Die angemeldete Wortfolge ist aus den Begriffen „traveling“ und „PC“ zusammengesetzt. „Traveling“ ist die amerikanische Schreibweise des englischen

Wortes „travelling“. Als Adjektiv bedeutet es „Reise-„ und ist Bestandteil zahlreicher Wortverbindungen, wie etwa „traveling clock – Reisewecker; traveling kit –

Reiseausrüstung; traveling expenses – Reisekosten; (vgl Pons Großwörterbuch

Englisch – Deutsch, 1. Aufl 2002; Oxford Advance Learner’ s Dictionnary –

http://www1.oup.co.uk). Die gängige Abkürzung „PC” für „Personalcomputer“ bedarf keiner Erläuterung. Beide Bestandteile sind mit einem Unterstrich verbunden,

der die inhaltliche Bedeutung der beiden Begriffe nicht verändert, da er an die übliche Art der Wortverbindung mit einem Bindestrich angelehnt ist. In seiner Gesamtheit ist das angemeldete Zeichen dem angesprochenen Publikum daher ohne

weiteres im Sinne von „Reise-PC” verständlich.

3. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem

Bereich der

Informations- und Kommunikationstechnologie erkennt der

angesprochene Durchschnittsverbraucher

in dem Zeichen TRAVELING_PC

lediglich den beschreibenden Hinweis auf einen Reise-PC und darauf

ausgerichtete Dienste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein Zeichen

in seiner Gesamtheit so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne seine Bedeutung

im Einzelnen zu analysieren (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION).

Die Mobilität der Nutzer von Daten- und Kommunikationsdiensten hat auf dem hier

maßgeblichen Marktsegment eine besondere Bedeutung. Angeboten werden

mobile Softwarelösungen, die etwa Außendienstmitarbeitern den Zugriff auf orts-

und zeitnahe

Informationen ermöglichen ebenso wie mobile Endgeräte.

Hinsichtlich der Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen

Reise-PC’s, Laptops, Notebooks), deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 9

enthalten),

nämlich Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte, Drucker,

Grafikschirme, Tastaturen, elektronische Speichereinheiten, elektronische

Zeichengeräte; Fotokopiergeräte und –maschinen, einschließlich elektrostatische

und thermische; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen

(soweit

in Klasse 9

fallend); maschinenlesbare Datenträger aller Art;

Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, Speicherplatten, insbesondere optische

und magnetische Speicherplatten; Datenverarbeitungsprogramme; Datenbanken;

Software“ versteht der Verkehr das Zeichen daher als Sachhinweis, dass diese

Waren einen PC für die Reise darstellen oder für die Verwendung in Kombination

mit einem Reise-PC bestimmt sind. Da zwischen einem PC und den zugehörigen

Dienstleistungen,

die

dessen

Nutzung

ermöglichen,

eine

enger

Sachzusammenhang besteht, beschreibt das Zeichen die Dienstleistungen

„Telekommunikation, Bereitstellen von Daten und Informationen, insbesondere

über das Internet, das Intranet und über Mobilfunksysteme, Dienstleistungen eines

Datenbankanbieters; Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen und

Datenbanken; technische Beratungsdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit auf

technischem Gebiet“ lediglich dahingehend, dass sie auf den Betrieb eines Reise-

PCs ausgerichtet sind.

Auf das Geschäftskonzept der Anmelderin, wonach der Begriff „traveling“ nicht auf

die mobile Nutzung ihres Leistungs- und Produktangebots, sondern auf den

technischen Wandel hinweisen soll, kommt es

für die Prüfung der

Unterscheidungskraft nicht an. Zugrunde zu legen sind jeweils die konkret

beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Im Übrigen steht in Verbindung mit

der Errichtung und dem Betrieb eines Netzwerkes für den ortsunabhängigen

Datenzugriff mittels Telekommunikation der beschreibende Aussagegehalt des

Zeichens ebenfalls

im Vordergrund. Denn auch

insoweit versteht das

angesprochene Publikum die angemeldete Wortkombination wegen des engen

sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Netzwerk und der Hardware, die

den Zugriff auf dieses Netzwerk ermöglicht, lediglich als Hinweis auf ein für den

mobilen Zugriff mittels Reise-PC ausgelegtes Netzwerk. Das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft konnte daher auch nicht durch eine

Einschränkung des Verzeichnisses beseitigt werden.

4. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass im englischen Sprachgebrauch

mobil einsetzbare Geräte üblicherweise mit den Begriffen „mobile“ bzw „portable“

bezeichnet werden. Denn das inländische Publikum untersucht das angemeldete

Zeichen nicht auf seine Übereinstimmung mit den englischen Sprachregeln und

erfasst daher in dem Begriff „traveling“ ohne weiteres den schlagwortartigen Hinweis auf die mobile Nutzungsmöglichkeit. Die Frage, ob zur Beschreibung der

verfahrensgegenständlichen Waren Synonyme zur Verfügung stehen, ist im Übrigen für die Feststellung der beschreibenden Bedeutung unerheblich (EuGH MarkenR 2004, 111, Rn 42 – BIOMILD).

5. Auch der von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren erklärte Ausnahmevermerk führt zu keinem anderen Ergebnis. Reise-PCs, Laptops und Notebook sind

ihrer Art nach Computer und Datenverarbeitungsgeräten und unterscheiden sich

von diesen nur darin, dass sie tragbar sind. Die Eintragung einer Marke für Waren,

für die bestimmte Merkmale vom Schutz ausgenommen werden sollen, ist aber

unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es

mit der Markenrechtsrichtlinie Nr 89/104/EWG nicht vereinbar und würde zu

Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen, eine

Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung

einzutragen, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH GRUR int

2004, 500, Rn 114 ff – POSTKANTOOR).

6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemeldeten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitliche Rechtssprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtssprechung zur beschreibenden Bedeutung von Wortmarken abweicht.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl