Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.06.2004 – 29 W (pat) 219/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 219/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 16 816.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
TRAVELING_PC
Die Wortmarke
ist nach einer Einschränkung des Verzeichnisses im Beschwerdeverfahren für die
Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Computer und Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen Reise-
PC’s, Laptops, Notebooks), deren Teile und Zubehör (soweit in
Klasse 9 enthalten), nämlich Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte, Drucker, Grafikschirme, Tastaturen, elektronische Speichereinheiten, elektronische Zeichengeräte; Fotokopiergeräte und –
maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen (soweit in
Klasse 9 fallend); maschinenlesbare Datenträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, Speicherplatten, insbesondere optische und magnetische Speicherplatten; Datenverarbeitungsprogramme; Datenbanken; Software;
Klasse 38:
Telekommunikation, Bereitstellen von Daten und Informationen,
insbesondere über das Internet, das Intranet und über Mobilfunksysteme, Dienstleistungen eines Datenbankanbieters;
Klasse 42
Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen und Datenbanken; technische Beratungsdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit
auf technischem Gebiet
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 20. August 2002 als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das Wort „traveling“ in der Bedeutung von „reisend“ sei dem Verkehr auf Grund zahlreicher Wortverbindungen
geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
weise das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit lediglich darauf hin, dass
diese mittels eines mobil einsetzbaren PC erbracht bzw für einen solchen bestimmt seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der Bezeichnung
„traveling“
im Zusammenhang mit den beanspruchten Computern und
Datenverarbeitungsgeräten unüblich sei, weil tragbare Geräte im englischen
Sprachgebrauch mit den Begriffen „mobile“ bzw „portable“ bezeichnet würden. In
der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung komme der Markenbegriff
zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen nicht in Betracht, denn
deren Erbringung setze nicht zwingend den Einsatz eines mobilen
Personalcomputers voraus. Die Anmelderin beabsichtige mit der Marke Waren
und Dienstleistungen
im Zusammenhang mit einem aus Hard- und
Softwarekomponenten bestehenden Netzwerk zu bezeichnen, das mittels
Telekommunikation einen Datenaustausch an verschiedensten Orten ermögliche.
Das Angebot der Anmelderin
richte sich an Kleinunternehmen und
Gewerbetreibende, die aus Kostengründen nicht in der Lage seien, sich beständig
neue Hard- und Software anzuschaffen. Diesem Kundenkreis stelle die
Anmelderin Kleinstrechner zur Verfügung, die mit einer Minimalkonfiguration
ausgestattet seien. Textverarbeitung, Datenbankarbeiten sowie die Pflege und
Verwaltung kundenspezifischer Daten erfolge auf externen Großrechnern.
Zwischen den Dateneingabegeräten der Kunden und dem Großrechner würden
die Daten mittels Telekommunikation ausgetauscht. Mit der Bezeichnung
„TRAVELING_PC“ solle daher nicht die Zielgruppe der Geschäftsreisenden angesprochen, sondern die Dynamik und der Wandel der heutigen Zeit zum Ausdruck
gebracht werden.
Die Anmelderin regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort
eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres verständliche Sachaussage enthält (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES;
GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Dies ist hier der Fall.
2. Die angemeldete Wortfolge ist aus den Begriffen „traveling“ und „PC“ zusammengesetzt. „Traveling“ ist die amerikanische Schreibweise des englischen
Wortes „travelling“. Als Adjektiv bedeutet es „Reise-„ und ist Bestandteil zahlreicher Wortverbindungen, wie etwa „traveling clock – Reisewecker; traveling kit –
Reiseausrüstung; traveling expenses – Reisekosten; (vgl Pons Großwörterbuch
Englisch – Deutsch, 1. Aufl 2002; Oxford Advance Learner’ s Dictionnary –
http://www1.oup.co.uk). Die gängige Abkürzung „PC” für „Personalcomputer“ bedarf keiner Erläuterung. Beide Bestandteile sind mit einem Unterstrich verbunden,
der die inhaltliche Bedeutung der beiden Begriffe nicht verändert, da er an die übliche Art der Wortverbindung mit einem Bindestrich angelehnt ist. In seiner Gesamtheit ist das angemeldete Zeichen dem angesprochenen Publikum daher ohne
weiteres im Sinne von „Reise-PC” verständlich.
3. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem
Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologie erkennt der
angesprochene Durchschnittsverbraucher
in dem Zeichen TRAVELING_PC
lediglich den beschreibenden Hinweis auf einen Reise-PC und darauf
ausgerichtete Dienste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein Zeichen
in seiner Gesamtheit so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne seine Bedeutung
im Einzelnen zu analysieren (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Die Mobilität der Nutzer von Daten- und Kommunikationsdiensten hat auf dem hier
maßgeblichen Marktsegment eine besondere Bedeutung. Angeboten werden
mobile Softwarelösungen, die etwa Außendienstmitarbeitern den Zugriff auf orts-
und zeitnahe
Informationen ermöglichen ebenso wie mobile Endgeräte.
Hinsichtlich der Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen
Reise-PC’s, Laptops, Notebooks), deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 9
enthalten),
nämlich Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte, Drucker,
Grafikschirme, Tastaturen, elektronische Speichereinheiten, elektronische
Zeichengeräte; Fotokopiergeräte und –maschinen, einschließlich elektrostatische
und thermische; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen
(soweit
in Klasse 9
fallend); maschinenlesbare Datenträger aller Art;
Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, Speicherplatten, insbesondere optische
und magnetische Speicherplatten; Datenverarbeitungsprogramme; Datenbanken;
Software“ versteht der Verkehr das Zeichen daher als Sachhinweis, dass diese
Waren einen PC für die Reise darstellen oder für die Verwendung in Kombination
mit einem Reise-PC bestimmt sind. Da zwischen einem PC und den zugehörigen
Dienstleistungen,
die
dessen
Nutzung
ermöglichen,
eine
enger
Sachzusammenhang besteht, beschreibt das Zeichen die Dienstleistungen
„Telekommunikation, Bereitstellen von Daten und Informationen, insbesondere
über das Internet, das Intranet und über Mobilfunksysteme, Dienstleistungen eines
Datenbankanbieters; Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen und
Datenbanken; technische Beratungsdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit auf
technischem Gebiet“ lediglich dahingehend, dass sie auf den Betrieb eines Reise-
PCs ausgerichtet sind.
Auf das Geschäftskonzept der Anmelderin, wonach der Begriff „traveling“ nicht auf
die mobile Nutzung ihres Leistungs- und Produktangebots, sondern auf den
technischen Wandel hinweisen soll, kommt es
für die Prüfung der
Unterscheidungskraft nicht an. Zugrunde zu legen sind jeweils die konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Im Übrigen steht in Verbindung mit
der Errichtung und dem Betrieb eines Netzwerkes für den ortsunabhängigen
Datenzugriff mittels Telekommunikation der beschreibende Aussagegehalt des
Zeichens ebenfalls
im Vordergrund. Denn auch
insoweit versteht das
angesprochene Publikum die angemeldete Wortkombination wegen des engen
sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Netzwerk und der Hardware, die
den Zugriff auf dieses Netzwerk ermöglicht, lediglich als Hinweis auf ein für den
mobilen Zugriff mittels Reise-PC ausgelegtes Netzwerk. Das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft konnte daher auch nicht durch eine
Einschränkung des Verzeichnisses beseitigt werden.
4. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass im englischen Sprachgebrauch
mobil einsetzbare Geräte üblicherweise mit den Begriffen „mobile“ bzw „portable“
bezeichnet werden. Denn das inländische Publikum untersucht das angemeldete
Zeichen nicht auf seine Übereinstimmung mit den englischen Sprachregeln und
erfasst daher in dem Begriff „traveling“ ohne weiteres den schlagwortartigen Hinweis auf die mobile Nutzungsmöglichkeit. Die Frage, ob zur Beschreibung der
verfahrensgegenständlichen Waren Synonyme zur Verfügung stehen, ist im Übrigen für die Feststellung der beschreibenden Bedeutung unerheblich (EuGH MarkenR 2004, 111, Rn 42 – BIOMILD).
5. Auch der von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren erklärte Ausnahmevermerk führt zu keinem anderen Ergebnis. Reise-PCs, Laptops und Notebook sind
ihrer Art nach Computer und Datenverarbeitungsgeräten und unterscheiden sich
von diesen nur darin, dass sie tragbar sind. Die Eintragung einer Marke für Waren,
für die bestimmte Merkmale vom Schutz ausgenommen werden sollen, ist aber
unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es
mit der Markenrechtsrichtlinie Nr 89/104/EWG nicht vereinbar und würde zu
Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen, eine
Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung
einzutragen, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH GRUR int
2004, 500, Rn 114 ff – POSTKANTOOR).
6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemeldeten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitliche Rechtssprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtssprechung zur beschreibenden Bedeutung von Wortmarken abweicht.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl