Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.06.2004 – 32 W (pat) 267/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 70 020.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Kruppa 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom
13. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung der
Marke für die Dienstleistung "Vermitteln und Knüpfen von
Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen
Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate, Druckereierzeugnisse, insbesondere periodisch erscheinende Zeitschriften;
Dienstleistungen eines Erziehungswissenschaftlers, Fortbildung
von Lehrern und Angehörigen gewerblicher Unternehmen, Planung von Unterrichtseinheiten an Schulen, Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen
angemeldete Wortmarke
KURS
wurde von der mit einem Regierungsangestellten des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes
durch Beschluss vom 13. Mai 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, der
Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. In Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen sei die Marke ohne weiteres dazu geeignet, auf deren Inhalt
bzw. Bestimmung hinzuweisen. Unter einem KURS sei eine zusammengehörende
Folge von Unterrichtsstunden, Vorträgen o.ä. zu verstehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt
vor, das Wort KURS weise neben der Bedeutung "Lehrgang" mehrere Bedeutungen auf. Die Waren der Klasse 16 (Lehr- und Unterrichtsmittel, periodisch erscheinende Zeitschriften) und die Dienstleistungen der Klasse 42 (Vermitteln von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen) hätten überhaupt nichts
mit Lehrgängen oder Vortragsfolgen zu tun.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist teilweise, nämlich hinsichtlich der
Dienstleistung "Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" begründet. Bezüglich der sonstigen versagten Waren
und Dienstleistungen verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung der Markenstelle.
1. Für die zuletzt genannten Waren und Dienstleistungen kann das Wort "KURS"
als Merkmalsbezeichnung dienen, so dass es gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 richten
sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diese werden die Marke im
Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung verstehen, nämlich,
dass unter einem Kurs eine zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden,
Vorträgen u.ä. zu verstehen ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
3. Aufl, S. 913). Damit wird in einer für den Verkehr leicht verständlichen Form
zum Ausdruck gebracht, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen an Personen richten, die an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen
teilnehmen bzw. interessiert sind.
Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Druckereierzeugnisse, insbesondere periodisch
erscheinende Zeitschriften sind Waren, die häufig im Zusammenhang mit Kursen
von Kursteilnehmern verwendet werden, so dass die Marke insoweit inhaltsbeschreibend ist. Dies gilt auch für die beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 41, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Kurs erbracht werden.
Ein unrichtiges Verständnis des Wortes KURS (z.B. Fahrtrichtung, Richtung der
Politik oder Geldwert eines Wertpapiers) ist im Hinblick auf die hier beanspruchten
Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Anmelderin bereits bei
den allgemeinen Publikumskreisen nicht ernsthaft zu erwarten, vor allem aber
nicht bei anderen Anbietern von Fortbildungsmaßnahmen, d.h. den Mitbewerbern
der Anmelderin, deren Interesse an einer ungehinderten Verwendung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in erster Linie dient. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass die Mitbewerber der Anmelderin zur Bezeichnung der von
ihnen angebotenen Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig das Wort "KURS" verwenden. "KURS" stellt mithin für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 eine eindeutige Bestimmungsangabe dar, die nicht
zugunsten eines einzelnen Unternehmers monopolisiert werden darf.
Ob hinsichtlich der weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen die angemeldete Marke zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben.
2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Dienstleistung "Vermitteln und
Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" geboten. Für diese Dienstleistung stellt KURS keine im Interesse der Mitbewerber
freizuhaltende beschreibende Angabe dar. Die Vermittlung eines Kontakts zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen ist eine Dienstleistung, die nicht
als "KURS" bezeichnet wird. Da insoweit auch für das allgemeine angesprochene
Publikum kein beschreibender Begriffsinhalt des Wortes "KURS" im Vordergrund
des Verständnisses steht, kann der Marke nicht das erforderliche Mindestmaß an
betriebskennzeichnender Hinweiskraft abgesprochen werden.
Winkler
Viereck
Kruppa
Hu