Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.06.2004 – 32 W (pat) 267/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 70 020.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Kruppa 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom

13. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung der

Marke für die Dienstleistung "Vermitteln und Knüpfen von

Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 19. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen

Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate, Druckereierzeugnisse, insbesondere periodisch erscheinende Zeitschriften;

Dienstleistungen eines Erziehungswissenschaftlers, Fortbildung

von Lehrern und Angehörigen gewerblicher Unternehmen, Planung von Unterrichtseinheiten an Schulen, Veröffentlichung und

Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen

angemeldete Wortmarke

KURS

wurde von der mit einem Regierungsangestellten des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes

durch Beschluss vom 13. Mai 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, der

Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. In Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen sei die Marke ohne weiteres dazu geeignet, auf deren Inhalt

bzw. Bestimmung hinzuweisen. Unter einem KURS sei eine zusammengehörende

Folge von Unterrichtsstunden, Vorträgen o.ä. zu verstehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, das Wort KURS weise neben der Bedeutung "Lehrgang" mehrere Bedeutungen auf. Die Waren der Klasse 16 (Lehr- und Unterrichtsmittel, periodisch erscheinende Zeitschriften) und die Dienstleistungen der Klasse 42 (Vermitteln von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen) hätten überhaupt nichts

mit Lehrgängen oder Vortragsfolgen zu tun.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist teilweise, nämlich hinsichtlich der

Dienstleistung "Vermitteln und Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" begründet. Bezüglich der sonstigen versagten Waren

und Dienstleistungen verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung der Markenstelle.

1. Für die zuletzt genannten Waren und Dienstleistungen kann das Wort "KURS"

als Merkmalsbezeichnung dienen, so dass es gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von

der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben

bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 richten

sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diese werden die Marke im

Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung verstehen, nämlich,

dass unter einem Kurs eine zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden,

Vorträgen u.ä. zu verstehen ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

3. Aufl, S. 913). Damit wird in einer für den Verkehr leicht verständlichen Form

zum Ausdruck gebracht, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen an Personen richten, die an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen

teilnehmen bzw. interessiert sind.

Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Druckereierzeugnisse, insbesondere periodisch

erscheinende Zeitschriften sind Waren, die häufig im Zusammenhang mit Kursen

von Kursteilnehmern verwendet werden, so dass die Marke insoweit inhaltsbeschreibend ist. Dies gilt auch für die beanspruchten Dienstleistungen der

Klasse 41, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Kurs erbracht werden.

Ein unrichtiges Verständnis des Wortes KURS (z.B. Fahrtrichtung, Richtung der

Politik oder Geldwert eines Wertpapiers) ist im Hinblick auf die hier beanspruchten

Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Anmelderin bereits bei

den allgemeinen Publikumskreisen nicht ernsthaft zu erwarten, vor allem aber

nicht bei anderen Anbietern von Fortbildungsmaßnahmen, d.h. den Mitbewerbern

der Anmelderin, deren Interesse an einer ungehinderten Verwendung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in erster Linie dient. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass die Mitbewerber der Anmelderin zur Bezeichnung der von

ihnen angebotenen Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig das Wort "KURS" verwenden. "KURS" stellt mithin für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 eine eindeutige Bestimmungsangabe dar, die nicht

zugunsten eines einzelnen Unternehmers monopolisiert werden darf.

Ob hinsichtlich der weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen die angemeldete Marke zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben.

2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Dienstleistung "Vermitteln und

Knüpfen von Kontakten zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen" geboten. Für diese Dienstleistung stellt KURS keine im Interesse der Mitbewerber

freizuhaltende beschreibende Angabe dar. Die Vermittlung eines Kontakts zwischen Schulen und gewerblichen Unternehmen ist eine Dienstleistung, die nicht

als "KURS" bezeichnet wird. Da insoweit auch für das allgemeine angesprochene

Publikum kein beschreibender Begriffsinhalt des Wortes "KURS" im Vordergrund

des Verständnisses steht, kann der Marke nicht das erforderliche Mindestmaß an

betriebskennzeichnender Hinweiskraft abgesprochen werden.

Winkler

Viereck

Kruppa

Hu