Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 24 W (pat) 171/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 171/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 66 795.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. Juni 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das farbig (blau, orange, weiß) ausgestaltete Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
ist ursprünglich als Marke für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
„betriebswirtschaftliche Beratung; Meinungsforschung; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Herausgabe von Statistiken; Vermietung von Werbeflächen; politische Beratung;
Sammeln und Liefern von Nachrichten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Telefondienst;
Organisation von Internetplattformen; Betrieb von Internetplattformen; Umsetzung von Internetplattformen; Betrieb von Online-
Shops; Informationsrecherchen; Vermittlung von Informationen;
Organisation und Durchführung von politischen Veranstaltungen;
Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen;
Organisation und Durchführung von politischen Kampagnen; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen;
Dienstleistungen eines Redakteurs“.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit
Beschluß vom 24. Juni 2002 zurückgewiesen, weil die Marke als beschreibende
Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Der englische Begriff „screen“ sei in der Bedeutung
„Bildschirm“ in die deutsche Sprache eingegangen. In Verbindung mit dem Wort
„Politiker“ weise er lediglich darauf hin, daß mit den beanspruchten Dienstleistungen Informationen über Politiker über ein bildschirmgebundenes Medium zur Verfügung gestellt würden. Der weitere Wortbestandteil „.de“ werde vom Verkehr als
Hinweis auf eine entsprechende deutsche Internet-Domain, nicht jedoch als betriebsindividualisierendes Herkunftskennzeichen aufgefaßt. Auch die graphische
Ausgestaltung könne die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren
Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem Begriff „politikerscreen“ um
eine sprachunübliche Wortneubildung handle. Die angemeldete Marke kombiniere
insoweit in phantasievoller Weise das deutsche Wort „Politiker“ mit dem der englischen Sprache entnommenen technischen Fachbegriff „screen“. Der Begriff
„screen“ sei darüber hinaus mehrdeutig.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der
Dienstleistungen beschränkt auf:
„betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen; Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation
und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“.
Insoweit beantragt sie,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen zulässig. In dem zuletzt noch entscheidungserheblichen Umfang ist sie auch in der
Sache begründet. Dabei ist davon auszugehen, daß die mit dem Schriftsatz vom
15. Juni 2004 vorgenommene Streichung der Dienstleistung „Telefondienst“ auf
einem – wie der Gesamtzusammenhang erkennen läßt – offensichtlichen und insoweit unbeachtlichen Irrtum der Anmelderin beruht. Für die somit verbleibenden
Dienstleistungen
„betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen; Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation
und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“.
entbehrt die angemeldete Marke weder jeder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit als beschreibende Angabe einem
Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken dem
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick
auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Sinngehalt aufweisen oder wenn es sich um ein geläufiges Wort
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr stets nur in seinem unmittelbaren Wortsinn, nicht aber als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; GRUR
2003, 342, 343 „Winnetou“; GRUR 2003, 343, 344 „Buchstabe Z“). Dies kann im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Die angemeldete Marke besteht im wesentlichen aus einer Zusammenfügung der
Wörter „Politiker“ und „screen“ zu dem Begriff „politikerscreen“. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist der englische Begriff „screen“ in der
Bedeutung „Bildschirm“ in die deutsche Sprache eingegangen. Die Verbindung
der genannten Begriffe weist nichts ungewöhnliches auf. So wird im Verkehr etwa
der ähnlich gebildete Begriff „Nachrichtenscreen“ verwendet. Darüber hinaus hält
die Junge Union Dreieich auf ihrer Homepage einen Link „Politikscreen“ bereit. Ein
gleichlautender Link findet sich auch auf der Homepage der SPD Krefeld. Hierzu
wird auf die der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelte Internet-Recherche Bezug genommen. Von einer phantasievollen Wortbildung kann bei dieser
Sachlage nicht gesprochen werden.
Inhaltlich weist das Markenwort „politikerscreen“ auf ein bildschirmgebundenes
Medium bzw. auf ein Informationsportal hin, über das Informationen über Politiker
angeboten werden und bezogen werden können. Auch dies hat die Markenstelle
zutreffend ausgeführt. Die angemeldete Marke läßt insoweit jedoch keinen Bezug
zu den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen erkennen. Weder im Hinblick
auf „betriebswirtschaftliche Beratung“ und die „Vermietung von Werbeflächen“
noch im Hinblick auf die Dienstleistung „Telefondienst“, den „Betrieb von Online-
Shops“ oder die „Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“
läßt sich der angemeldeten Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender
Sinngehalt entnehmen. Sonstige Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen
Unterscheidungskraft liegen ebenfalls nicht vor.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke in dem
zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Umfang auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb
Abb. 1