Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 24 W (pat) 171/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 171/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 66 795.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 24. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Das farbig (blau, orange, weiß) ausgestaltete Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

ist ursprünglich als Marke für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

„betriebswirtschaftliche Beratung; Meinungsforschung; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Herausgabe von Statistiken; Vermietung von Werbeflächen; politische Beratung;

Sammeln und Liefern von Nachrichten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Telefondienst;

Organisation von Internetplattformen; Betrieb von Internetplattformen; Umsetzung von Internetplattformen; Betrieb von Online-

Shops; Informationsrecherchen; Vermittlung von Informationen;

Organisation und Durchführung von politischen Veranstaltungen;

Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen;

Organisation und Durchführung von politischen Kampagnen; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen;

Dienstleistungen eines Redakteurs“.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit

Beschluß vom 24. Juni 2002 zurückgewiesen, weil die Marke als beschreibende

Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Der englische Begriff „screen“ sei in der Bedeutung

„Bildschirm“ in die deutsche Sprache eingegangen. In Verbindung mit dem Wort

„Politiker“ weise er lediglich darauf hin, daß mit den beanspruchten Dienstleistungen Informationen über Politiker über ein bildschirmgebundenes Medium zur Verfügung gestellt würden. Der weitere Wortbestandteil „.de“ werde vom Verkehr als

Hinweis auf eine entsprechende deutsche Internet-Domain, nicht jedoch als betriebsindividualisierendes Herkunftskennzeichen aufgefaßt. Auch die graphische

Ausgestaltung könne die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren

Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem Begriff „politikerscreen“ um

eine sprachunübliche Wortneubildung handle. Die angemeldete Marke kombiniere

insoweit in phantasievoller Weise das deutsche Wort „Politiker“ mit dem der englischen Sprache entnommenen technischen Fachbegriff „screen“. Der Begriff

„screen“ sei darüber hinaus mehrdeutig.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der

Dienstleistungen beschränkt auf:

„betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen; Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation

und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“.

Insoweit beantragt sie,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen zulässig. In dem zuletzt noch entscheidungserheblichen Umfang ist sie auch in der

Sache begründet. Dabei ist davon auszugehen, daß die mit dem Schriftsatz vom

15. Juni 2004 vorgenommene Streichung der Dienstleistung „Telefondienst“ auf

einem – wie der Gesamtzusammenhang erkennen läßt – offensichtlichen und insoweit unbeachtlichen Irrtum der Anmelderin beruht. Für die somit verbleibenden

Dienstleistungen

„betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Werbeflächen; Telefondienst; Betrieb von Online-Shops; Organisation

und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“.

entbehrt die angemeldete Marke weder jeder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit als beschreibende Angabe einem

Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken dem

Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick

auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Sinngehalt aufweisen oder wenn es sich um ein geläufiges Wort

der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom

Verkehr stets nur in seinem unmittelbaren Wortsinn, nicht aber als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; GRUR

2003, 342, 343 „Winnetou“; GRUR 2003, 343, 344 „Buchstabe Z“). Dies kann im

vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Die angemeldete Marke besteht im wesentlichen aus einer Zusammenfügung der

Wörter „Politiker“ und „screen“ zu dem Begriff „politikerscreen“. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist der englische Begriff „screen“ in der

Bedeutung „Bildschirm“ in die deutsche Sprache eingegangen. Die Verbindung

der genannten Begriffe weist nichts ungewöhnliches auf. So wird im Verkehr etwa

der ähnlich gebildete Begriff „Nachrichtenscreen“ verwendet. Darüber hinaus hält

die Junge Union Dreieich auf ihrer Homepage einen Link „Politikscreen“ bereit. Ein

gleichlautender Link findet sich auch auf der Homepage der SPD Krefeld. Hierzu

wird auf die der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelte Internet-Recherche Bezug genommen. Von einer phantasievollen Wortbildung kann bei dieser

Sachlage nicht gesprochen werden.

Inhaltlich weist das Markenwort „politikerscreen“ auf ein bildschirmgebundenes

Medium bzw. auf ein Informationsportal hin, über das Informationen über Politiker

angeboten werden und bezogen werden können. Auch dies hat die Markenstelle

zutreffend ausgeführt. Die angemeldete Marke läßt insoweit jedoch keinen Bezug

zu den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen erkennen. Weder im Hinblick

auf „betriebswirtschaftliche Beratung“ und die „Vermietung von Werbeflächen“

noch im Hinblick auf die Dienstleistung „Telefondienst“, den „Betrieb von Online-

Shops“ oder die „Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“

läßt sich der angemeldeten Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender

Sinngehalt entnehmen. Sonstige Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen

Unterscheidungskraft liegen ebenfalls nicht vor.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke in dem

zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Umfang auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb

Abb. 1