Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 24 W (pat) 42/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 42/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 64 609 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2002 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 64 609 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 25. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 64 609 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker