Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 24 W (pat) 42/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 42/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 64 609 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 64 609 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 25. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 64 609 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß
§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker