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BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 27 W (pat) 253/03

27. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 253/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 81 619.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-

Funk am 6. Juli 2004 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle 24 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juli 2003 teilweise

aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

„Erstellen von technischen Gutachten; „Werkstoffprüfung“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Patentamts hat durch den angegriffenen

Beschluss die für die Waren

„Frottierwaren, nämlich Badehandtücher, Handtücher, Gästetücher, Seif- und Waschlappen; Geschirrtücher; Badewäsche,

ausgenommen Bekleidungsstücke; Haushaltswäsche; Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos; Vorhänge aus

Textilien oder aus Kunststoff; Tisch- und Bettwäsche; Bett- und

Tischdecken; Webstoffe; textile Lederimitationsstoffe; Wandbekleidungen aus textilem Material; Teppiche; Matten; Fußmatten;

Badematten: Linoleum; Badezimmerteppiche; WC-Deckelbezüge;

Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff und

textilem Material;

Dienstleistungen eines Designers; Erstellen von technischen

Gutachten; Werkstoffprüfung“

angemeldete Marke

Harmonie für die Sinne

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei

nicht unterscheidungskräftig, weil es einen ausschließlich auf die beanspruchten

Waren bezogenen beschreibenden Inhalt aufweise. Die angemeldete Wortfolge

bringe dem angesprochenen Publikum in werbetypischer Weise lediglich die

Intention der Anmelderin nahe, mit ihren Produkten eine „Harmonie für die Sinne“

vermitteln zu wollen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke daher nur als leitmotivartige Werbeaussage verstehen, unter welcher die

vorgesehenen Produkte angeboten würden. Da das sprachüblich gebildete und

mit einer hohen emotionalen Werbeintensität versehene Zeichen damit beim

Verkehr ausschließlich beschreibende Vorstellungen auslöse, könne die Marke die

vom Gesetzgeber geforderte Kennzeichnungsfunktion nicht erfüllen. Ob der

angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegenstehe, könne danach dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die nicht weiter begründete Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

1. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen - mit Ausnahme der Dienstleistungen „Erstellen von technischen

Gutachten“ und „ Werkstoffprüfung“ - ausgeschlossen, weil ihr insoweit jedenfalls

der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage

stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720,

721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage

stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; WRP 1999,

1167, 1168 - YES; GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; 2002, 816, 817 – Bonus

II); Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Davon ist auch

bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier: einer

sloganartigen Wortfolge) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen

an die Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen gegenüber anderen

Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die

Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über

diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Aber auch bei sloganartigen Wortfolgen ist bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen (BGH, GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2001, 1047, 1049 –

LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Eine herkunftshinweisende Funktion kann der

angemeldeten Marke für die Waren Frottierwaren, nämlich Badehandtücher,

Handtücher, Gästetücher, Seif- und Waschlappen, Geschirrtücher, Badewäsche,

ausgenommen Bekleidungsstücke, Haushaltswäsche, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff, Tisch- und

Bettwäsche, Bett- und Tischdecken, Webstoffe, textile Lederimitationsstoffe,

Wandbekleidungen aus

textilem Material, Teppiche, Matten, Fußmatten,

Badematten, Linoleum, Badezimmerteppiche, WC-Deckelbezüge, Bodenbeläge

aus Gummi, Kunststoff und textilem Material, sowie für Dienstleistungen eines

Designers nicht zuerkannt werden. Die angemeldete Marke ist in sprachüblicher

Weise ohne jede Originalität und Prägnant gebildet und vermittelt auch inhaltlich

ausschließlich beschreibende Vorstellungen über die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen eines Designers.

Insoweit wird auf die ausführliche und

zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, der sich der

beschließende Senat nach eingehender Prüfung anschließt. Hinzuzufügen ist

lediglich, dass die angemeldete Wortfolge einen die Allgemeinheit interessierenden aktuellen Trend aufnimmt, der auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise abzielt, bei der nicht (nur) die physischen Eigenschaften des beworbenen

Produktes als solche hervorgehoben werden, sondern insbesondere deren

positive Auswirkungen auf Körper, Geist und Seele im Sinne der Erzielung einer

Harmonie

für alle Sinne. Der Verkehr sieht daher

in der angemeldeten

Wortkombination ohne weiteres nur einen werbemäßig beschreibenden Hinweis

auf die Waren bzw. einen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung eines

Designers, denn dem Verkehr ist ohne weiteres bekannt, dass Designer mit ihren

Entwurfsleistungen eine „Harmonie für die Sinne“ erzielen können.

2. Anderes gilt jedoch für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen

„Erstellen von technischen Gutachten“ und „ Werkstoffprüfung“. Da für sie ein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt der angemeldeten Marke

nicht feststellbar ist, ist der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben, weil

insoweit ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht besteht. Dem

Verkehr ist nicht ohne weiteres ersichtlich, in welcher Hinsicht die Erstellung

derartiger technischer Gutachten oder eine Werkstoffprüfung eine „Harmonie für

die Sinne“ bewirken könnte. Auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist insoweit nicht ersichtlich.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Na