Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 27 W (pat) 253/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 253/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 81 619.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-
Funk am 6. Juli 2004 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle 24 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juli 2003 teilweise
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen
„Erstellen von technischen Gutachten; „Werkstoffprüfung“ zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 24 des Patentamts hat durch den angegriffenen
Beschluss die für die Waren
„Frottierwaren, nämlich Badehandtücher, Handtücher, Gästetücher, Seif- und Waschlappen; Geschirrtücher; Badewäsche,
ausgenommen Bekleidungsstücke; Haushaltswäsche; Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos; Vorhänge aus
Textilien oder aus Kunststoff; Tisch- und Bettwäsche; Bett- und
Tischdecken; Webstoffe; textile Lederimitationsstoffe; Wandbekleidungen aus textilem Material; Teppiche; Matten; Fußmatten;
Badematten: Linoleum; Badezimmerteppiche; WC-Deckelbezüge;
Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff und
textilem Material;
Dienstleistungen eines Designers; Erstellen von technischen
Gutachten; Werkstoffprüfung“
angemeldete Marke
Harmonie für die Sinne
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei
nicht unterscheidungskräftig, weil es einen ausschließlich auf die beanspruchten
Waren bezogenen beschreibenden Inhalt aufweise. Die angemeldete Wortfolge
bringe dem angesprochenen Publikum in werbetypischer Weise lediglich die
Intention der Anmelderin nahe, mit ihren Produkten eine „Harmonie für die Sinne“
vermitteln zu wollen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke daher nur als leitmotivartige Werbeaussage verstehen, unter welcher die
vorgesehenen Produkte angeboten würden. Da das sprachüblich gebildete und
mit einer hohen emotionalen Werbeintensität versehene Zeichen damit beim
Verkehr ausschließlich beschreibende Vorstellungen auslöse, könne die Marke die
vom Gesetzgeber geforderte Kennzeichnungsfunktion nicht erfüllen. Ob der
angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegenstehe, könne danach dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die nicht weiter begründete Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
1. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen - mit Ausnahme der Dienstleistungen „Erstellen von technischen
Gutachten“ und „ Werkstoffprüfung“ - ausgeschlossen, weil ihr insoweit jedenfalls
der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage
stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720,
721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; WRP 1999,
1167, 1168 - YES; GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; 2002, 816, 817 – Bonus
II); Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Davon ist auch
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier: einer
sloganartigen Wortfolge) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen
an die Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen gegenüber anderen
Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die
Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über
diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Aber auch bei sloganartigen Wortfolgen ist bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen (BGH, GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2001, 1047, 1049 –
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Eine herkunftshinweisende Funktion kann der
angemeldeten Marke für die Waren Frottierwaren, nämlich Badehandtücher,
Handtücher, Gästetücher, Seif- und Waschlappen, Geschirrtücher, Badewäsche,
ausgenommen Bekleidungsstücke, Haushaltswäsche, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff, Tisch- und
Bettwäsche, Bett- und Tischdecken, Webstoffe, textile Lederimitationsstoffe,
Wandbekleidungen aus
textilem Material, Teppiche, Matten, Fußmatten,
Badematten, Linoleum, Badezimmerteppiche, WC-Deckelbezüge, Bodenbeläge
aus Gummi, Kunststoff und textilem Material, sowie für Dienstleistungen eines
Designers nicht zuerkannt werden. Die angemeldete Marke ist in sprachüblicher
Weise ohne jede Originalität und Prägnant gebildet und vermittelt auch inhaltlich
ausschließlich beschreibende Vorstellungen über die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eines Designers.
Insoweit wird auf die ausführliche und
zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, der sich der
beschließende Senat nach eingehender Prüfung anschließt. Hinzuzufügen ist
lediglich, dass die angemeldete Wortfolge einen die Allgemeinheit interessierenden aktuellen Trend aufnimmt, der auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise abzielt, bei der nicht (nur) die physischen Eigenschaften des beworbenen
Produktes als solche hervorgehoben werden, sondern insbesondere deren
positive Auswirkungen auf Körper, Geist und Seele im Sinne der Erzielung einer
Harmonie
für alle Sinne. Der Verkehr sieht daher
in der angemeldeten
Wortkombination ohne weiteres nur einen werbemäßig beschreibenden Hinweis
auf die Waren bzw. einen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung eines
Designers, denn dem Verkehr ist ohne weiteres bekannt, dass Designer mit ihren
Entwurfsleistungen eine „Harmonie für die Sinne“ erzielen können.
2. Anderes gilt jedoch für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen
„Erstellen von technischen Gutachten“ und „ Werkstoffprüfung“. Da für sie ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt der angemeldeten Marke
nicht feststellbar ist, ist der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben, weil
insoweit ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht besteht. Dem
Verkehr ist nicht ohne weiteres ersichtlich, in welcher Hinsicht die Erstellung
derartiger technischer Gutachten oder eine Werkstoffprüfung eine „Harmonie für
die Sinne“ bewirken könnte. Auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist insoweit nicht ersichtlich.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na