Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.07.2004 – 6 W (pat) 85/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 02 086.4-13
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling und
Dipl.-Ing. Schneider 6.70
beschlossen:
Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F16 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung P 44 02 086.4-13 mit Beschluss vom 4. Mai 2001 aus den Gründen des Bescheides bzw der Anhörungsniederschrift vom 4. Juli 2000 zurückgewiesen. In diesem Bescheid war ausgeführt worden, dass der Gegenstand nach
Patentanspruch 1 vom 30. März 2000 unklar abgefasst sei, Aufgabenstellungen
beinhalte und im übrigen gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 11 vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Befestigungsvorrichtung für ein Antriebsaggregat zum Befestigen
des Antriebsaggregats an einem Fahrzeugkörper und zum Unterdrücken von Schwingungen, die vom Antriebsaggregat ausgeübt
werden, mit folgenden Merkmalen:
- mit einer Schwingungsvorrichtung (11), die von der Befestigungsvorrichtung über einen elastischen Ring (10) getragen
wird, zum Erzeugen von Schwingungen in der Befestigungsvorrichtung (1),
- mit
einer
Erregungsvorrichtung
(20), welche
die
Schwingungsvorrichtung (11) veranlasst, die Schwingungen in
dem Antriebsaggregat entsprechend der Motordrehzahl, der
Fahrzeuggeschwindigkeit oder abhängig davon, ob eine Fahrbahnbedingung schlecht ist, zu erzeugen, um so Schwingungen zu dämpfen, die vom Antriebsaggregat auf die Befestigungsvorrichtung (11) übertragen werden; und
- mit einer Frequenzregelungsvorrichtung (30) zum Einstellen einer Resonanzfrequenz der Schwingungsvorrichtung (1) nahe
an der Erregungsfrequenz, indem die Halterungssteifigkeit
oder die Masse der Schwingungsvorrichtung (11) änderbar ist,
und
- mit einer Regelungsvorrichtung (39) zum Erfassen der Motordrehzahl, der Fahrzeuggeschwindigkeit oder abhängig davon,
ob eine Fahrbahnbedingung schlecht ist, und zum wahlweisen
Betätigen der Erregungsvorrichtung (20) oder der Resonanzfrequenzregelungsvorrichtung (30)“.
Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Patentanmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen
war.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig.
Das nunmehr geltende Patentbegehren ist den am Anmeldetag eingereichten
Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart zu entnehmen.
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 4 und 5 i.V.m. Seite 6, Absatz 2 unten (für die erste Strichaufzählung),
Seite 10, Absatz 2, Seite 20, Zeilen 1 bis 3 und Seite 3, Absatz 3 (für die zweite
Strichaufzählung), Seite 16, Absatz 2 und Seite 3, Absatz 3 (für die dritte Strichaufzählung) und dem ursprünglichen Patentanspruch 9 (für die vierte Strichaufzählung).
Der Anspruch 1 vermittelt nach Überzeugung des Senats auch eine vollständige
und hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln.
Die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen
2, 3, 6 bis 8 und 10 bis 13 und der Patentanspruch 11 ergibt sich aus Seite 10,
Absatz 3.
2. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG, wonach
das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für
die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch
eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesentlich geänderter und damit noch nicht geprüfter Patentanspruch 1 eingereicht wird
(vgl. Schulte, Patentgesetz, 5. Auflage, § 79 Rdn 13).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patentanspruch 1 ist durch die Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Patentansprüche 1, 4, 5 und 9 sowie aus der Beschreibung eingeschränkt und konkretisiert worden. Zu einem solchen Patentanspruch hat die Prüfungsstelle bisher
nicht sachlich Stellung genommen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit
des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung zu entscheiden, wie es die Prüfungsstelle auch bereits im
Bescheid vom 4. Juli 2000 (vgl. letzte Zeile) angekündigt hat.
Im weiteren ist auch zu überprüfen, inwieweit die Ansprüche 2 bis 11 zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 beinhalten..
Lischke
Heyne
Sperling
Schneider
Cl