Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 26 W (pat) 246/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 23 494.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
ist als Marke für die Waren
CRAFTED BY THE MIND
"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Flaschenverschlüsse, Verschlüsse für Kisten und Kästen,
Schnallen, Geldscheinklammern, Schlüsselanhänger, Messergriffe, alle vorgenannten Waren aus Metall.
Taschenmesser und andere Messerwaren, Rasierer, handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Etuis für Taschenmesser
und andere Messerwaren, Etuis für Rasierer.
Brillen, Sonnenbrillen, Brillenfassungen und –etuis; Lineale,
Barometer und andere Meßgeräte; elektronische Zeitplaner
und andere elektronische Geräte und Instrumente, Teile für
vorgenannte Waren; Taschenrechner und andere Rechenmaschinen.
Uhren, Armbanduhren, Zeitmeßinstrumente; Schmuckwaren,
nämlich Broschen, Anstecknadeln, Ohrringe, Ohrstecker,
Ringe, Armbänder, Halsketten; Etuis zur Aufbewahrung von
Armbanduhren und Juwelen.
Federfüllhalter, Kugelschreiber, Bleistifte, Filzstifte, Textmarker, Schreibbeutel, Geschenkkassetten für Schreibutensilien,
Tinten und Nachfüllpatronen, Notizpapier, Schreibpapier,
Terminkalender, Organizer, Briefbeschwerer, Halter für Füller
und Bleistifte.
Brieftaschen, Geldbörsen, Kreditkartenetuis, Schreibtischsets aus Leder, Aktentaschen und –mappen, Handtaschen,
Beutel aus Leder, Reisetaschen.
Trinkflaschen, nicht aus Edelmetall; Tabletts, Tassen und anderes Tafelgeschirr, Behälter für Haushalts- oder Küchenzwecke, alle vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall; Rasierpinsel und –ständer, andere Toiletten- und Kosmetikutensilien.
Mäntel, Morgenmäntel, Jacken, Pullover, Hosen, Schlafanzüge, Oberhemden, Röcke, Strümpfe, Anzüge, Badeanzüge,
Sweater, T-Shirts, Hosen, Shorts, Handschuhe, Halstücher,
Schals, Schultertücher, Hüte, Mützen und andere Kleidungsstücke; Gürtel, Bänder, Hosenträger, Strumpfhalter, Schuhe,
Sportschuhe, Stiefel, Hausschuhe und andere Schuhwaren;
spezielle Sport- und Gymnastikkleidung; spezielle Sport- und
Gymnastikschuhe; Faschingskostüme.
Pfeifen, Aschenbecher, nicht aus Edelmetall, Zigaretten- und
Zigarrenspitzen, nicht aus Edelmetall, Pfeifenreiniger, Pfeifenständer, Tabakbeutel, Tabakdosen, nicht aus Edelmetall,
Zigarrenschneider, Zigarren- und Zigarettenetuis, nicht aus
Edelmetall, Feuerzeuge, nicht aus Edelmetall, sonstige Raucherartikel, nicht aus Edelmetall"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG). Bei der schutzsuchenden Marke handele es sich um einen Werbeslogan, der sprachüblich aus vier einfachen englischen Wörtern zusammengesetzt sei. Von beachtlichen Teilen der angesprochenen, breiten Verkehrskreise
werde er im Sinne von „mit Verstand hergestellt“ verstanden werden. Soweit die
Anmelderin auf die weiteren Bedeutungen des englischen Wortes „mind“ (= Absicht, Ansicht, Gedanke, Geist, Gemüt, Meinung) verwiesen habe, wiesen diese
Übersetzungsmöglichkeiten einen vergleichbaren Bedeutungsgehalt auf, der nicht
zu einer interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit dieses Begriffs führe. In Verbindung mit sämtlichen beanspruchten Waren beschreibe die angemeldete Bezeichnung deshalb nur Waren, die mit Verstand gefertigt worden seien und daher besonders nützliche und wohl durchdachte Eigenschaften aufwiesen. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher,
auf den abzustellen sei, dessen Englischkenntnisse nicht zu gering veranschlagt
werden dürften, werde die Anmeldung deshalb ohne besondere Überlegungen
und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als werbeüblichen Hinweis auf
Waren mit wohl durchdachten Eigenschaften auffassen. Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts könne der Anmeldung deshalb keine
Unterscheidungskraft zuerkannt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die
angemeldete Wortfolge „CRAFTED BY THE MIND“ schutzfähig. Entgegen der Annahme der Markenstelle könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr diesen Slogan ohne besondere Überlegungen und ohne gedankliche Zwischenschritte als „mit Verstand hergestellt“ übersetze und als reine Beschreibung
besonders nützlicher, wohl durchdachter Produkte werte. Das Wort „CRAFTED“
gehöre nicht zum Wortschatz des durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den hier abzustellen sei. Es sei
also bereits mangels Verständnisses ausgeschlossen, dass der relevante Verkehr
„CRAFTED BY THE MIND“ als rein beschreibend interpretiere. Der kleine Teil des
Verkehrs, der den Begriff „crafted“ übersetzen könne, erkenne seine Bedeutung
„handgemacht“. Körperliche Dinge, wie die beanspruchten Waren, könnten jedoch
nur handgemacht, nicht aber mit dem Geist hergestellt werden. Die von der Markenstelle angeführten Internetbelege seien ausschließlich an ein englischsprachiges Publikum in England gerichtet. Sie belegten auch nur eine Verwendung der
Anmeldung für geistige Schöpfungen. Schließlich lasse sich aus der Übersetzung:
„erschaffen/erdacht vom Geist“ auch nicht der erforderliche unmittelbare Produktbezug zu den beanspruchten Waren herstellen.
Demgemäss beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Kennzeichnungen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Zu den nach
dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings
nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU) und
die entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als
Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu
erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei
die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine
zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR, 2000, 410
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen
gehört die Anmeldung „CRAFTED BY THE MIND“ jedoch nicht.
Eine Verwendung dieser um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als eindeutig
beschreibende Angabe für die von der Anmelderin beanspruchten Waren hat die
Markenstelle nicht belegt. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen
wird, dass die englischsprachige Wortfolge mit „mit Verstand hergestellt“ übersetzt
werden kann, so sagt dieser Sinngehalt beispielsweise nichts Konkretes darüber
aus, inwieweit und mit welchem Ergebnis sich das „vom Geist erschaffene“ Produkt auszeichnet, zumal in der Regel sämtliche Erzeugnisse „mit Verstand“ gefertigt sein dürften. Schon aus diesem Grunde sind die dem Beanstandungsbescheid
beigefügten Internetfundstellen nicht geeignet, eine Eignung der angemeldeten
Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe für die beanspruchten Waren zu
belegen.
2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (vgl BGH
GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (vgl
EuGH GRUR 2002, 804 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität
der unter diesen Marken angebotenen Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktionen der Marke zu erfüllen (EuGH 2001, 1148 – BRAVO). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen unterliegen dabei den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft weisen Slogans auf, die keinen eindeutigen, sondern allenfalls
einen verschwommenen Aussagegehalt vermitteln, der nicht in unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten Waren steht, wobei neben Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge, insbesondere deren Mehrdeutigkeit und deshalb Interpretationsbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung sind (vgl dazu Ströbele/
Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 157 mwNachw).
Die Beurteilung der vorliegenden fremdsprachigen Wortfolge hängt darüber hinaus
davon ab, ob für beachtliche Teile der hier angesprochenen Verkehrskreise ein die
Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung
(möglicherweise) ausschließender Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8
Rdn 110, 116).
Hiervon ausgehend kann der angemeldeten, fremdsprachigen Wortfolge nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden: Zwar kann mit der Markenstelle davon ausgegangen werden, dass die englischsprachige Anmeldung
„CRAFTED BY THE MIND“ mit „(handwerklich-) gemacht mit Geist/Verstand“
übersetzt werden kann. Mit dieser Aussage kann der Sprachkundige die Anmeldung (nur) als Werbeslogan werten, mit der die betreffenden Produkte als besonders durchdacht und damit qualitätsvoll angepriesen werden. Dieser, die Eignung
zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließende Sinngehalt ist den hier
angesprochenen breiten Verkehrskreisen jedoch nicht ohne weiteres erkennbar.
Angesichts des beanspruchten umfangreichen Warenverzeichnisses und dem damit angesprochenen breiten inländischen Publikum kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass diese Abnehmerkreise insbesondere den Sinngehalt des englischen Wortes „CRAFTED“ und damit den Sinngehalt der Anmeldung
in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennen. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass das englische Verb „craft(ed)“ zu den im deutschen Sprachraum
gängigen Ausdrücken gehört, zumal auch das englische Substantiv „craft“
(= Handwerk) wenig bekannt sein dürfte und die Art der beanspruchten Waren
auch nicht von vornherein auf eine handwerkliche Fertigung hinweist. Angesichts
ihrer relativen Kürze und Prägnanz kann der Anmeldung deshalb die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, weshalb der angefochtene
Beschluss aufzuheben war.
Kraft
Richter Reker ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Eder
br/Ko