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BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 26 W (pat) 246/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 23 494.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

ist als Marke für die Waren

CRAFTED BY THE MIND

"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;

Flaschenverschlüsse, Verschlüsse für Kisten und Kästen,

Schnallen, Geldscheinklammern, Schlüsselanhänger, Messergriffe, alle vorgenannten Waren aus Metall.

Taschenmesser und andere Messerwaren, Rasierer, handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Etuis für Taschenmesser

und andere Messerwaren, Etuis für Rasierer.

Brillen, Sonnenbrillen, Brillenfassungen und –etuis; Lineale,

Barometer und andere Meßgeräte; elektronische Zeitplaner

und andere elektronische Geräte und Instrumente, Teile für

vorgenannte Waren; Taschenrechner und andere Rechenmaschinen.

Uhren, Armbanduhren, Zeitmeßinstrumente; Schmuckwaren,

nämlich Broschen, Anstecknadeln, Ohrringe, Ohrstecker,

Ringe, Armbänder, Halsketten; Etuis zur Aufbewahrung von

Armbanduhren und Juwelen.

Federfüllhalter, Kugelschreiber, Bleistifte, Filzstifte, Textmarker, Schreibbeutel, Geschenkkassetten für Schreibutensilien,

Tinten und Nachfüllpatronen, Notizpapier, Schreibpapier,

Terminkalender, Organizer, Briefbeschwerer, Halter für Füller

und Bleistifte.

Brieftaschen, Geldbörsen, Kreditkartenetuis, Schreibtischsets aus Leder, Aktentaschen und –mappen, Handtaschen,

Beutel aus Leder, Reisetaschen.

Trinkflaschen, nicht aus Edelmetall; Tabletts, Tassen und anderes Tafelgeschirr, Behälter für Haushalts- oder Küchenzwecke, alle vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall; Rasierpinsel und –ständer, andere Toiletten- und Kosmetikutensilien.

Mäntel, Morgenmäntel, Jacken, Pullover, Hosen, Schlafanzüge, Oberhemden, Röcke, Strümpfe, Anzüge, Badeanzüge,

Sweater, T-Shirts, Hosen, Shorts, Handschuhe, Halstücher,

Schals, Schultertücher, Hüte, Mützen und andere Kleidungsstücke; Gürtel, Bänder, Hosenträger, Strumpfhalter, Schuhe,

Sportschuhe, Stiefel, Hausschuhe und andere Schuhwaren;

spezielle Sport- und Gymnastikkleidung; spezielle Sport- und

Gymnastikschuhe; Faschingskostüme.

Pfeifen, Aschenbecher, nicht aus Edelmetall, Zigaretten- und

Zigarrenspitzen, nicht aus Edelmetall, Pfeifenreiniger, Pfeifenständer, Tabakbeutel, Tabakdosen, nicht aus Edelmetall,

Zigarrenschneider, Zigarren- und Zigarettenetuis, nicht aus

Edelmetall, Feuerzeuge, nicht aus Edelmetall, sonstige Raucherartikel, nicht aus Edelmetall"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG). Bei der schutzsuchenden Marke handele es sich um einen Werbeslogan, der sprachüblich aus vier einfachen englischen Wörtern zusammengesetzt sei. Von beachtlichen Teilen der angesprochenen, breiten Verkehrskreise

werde er im Sinne von „mit Verstand hergestellt“ verstanden werden. Soweit die

Anmelderin auf die weiteren Bedeutungen des englischen Wortes „mind“ (= Absicht, Ansicht, Gedanke, Geist, Gemüt, Meinung) verwiesen habe, wiesen diese

Übersetzungsmöglichkeiten einen vergleichbaren Bedeutungsgehalt auf, der nicht

zu einer interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit dieses Begriffs führe. In Verbindung mit sämtlichen beanspruchten Waren beschreibe die angemeldete Bezeichnung deshalb nur Waren, die mit Verstand gefertigt worden seien und daher besonders nützliche und wohl durchdachte Eigenschaften aufwiesen. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher,

auf den abzustellen sei, dessen Englischkenntnisse nicht zu gering veranschlagt

werden dürften, werde die Anmeldung deshalb ohne besondere Überlegungen

und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als werbeüblichen Hinweis auf

Waren mit wohl durchdachten Eigenschaften auffassen. Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts könne der Anmeldung deshalb keine

Unterscheidungskraft zuerkannt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die

angemeldete Wortfolge „CRAFTED BY THE MIND“ schutzfähig. Entgegen der Annahme der Markenstelle könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr diesen Slogan ohne besondere Überlegungen und ohne gedankliche Zwischenschritte als „mit Verstand hergestellt“ übersetze und als reine Beschreibung

besonders nützlicher, wohl durchdachter Produkte werte. Das Wort „CRAFTED“

gehöre nicht zum Wortschatz des durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den hier abzustellen sei. Es sei

also bereits mangels Verständnisses ausgeschlossen, dass der relevante Verkehr

„CRAFTED BY THE MIND“ als rein beschreibend interpretiere. Der kleine Teil des

Verkehrs, der den Begriff „crafted“ übersetzen könne, erkenne seine Bedeutung

„handgemacht“. Körperliche Dinge, wie die beanspruchten Waren, könnten jedoch

nur handgemacht, nicht aber mit dem Geist hergestellt werden. Die von der Markenstelle angeführten Internetbelege seien ausschließlich an ein englischsprachiges Publikum in England gerichtet. Sie belegten auch nur eine Verwendung der

Anmeldung für geistige Schöpfungen. Schließlich lasse sich aus der Übersetzung:

„erschaffen/erdacht vom Geist“ auch nicht der erforderliche unmittelbare Produktbezug zu den beanspruchten Waren herstellen.

Demgemäss beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Kennzeichnungen von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Zu den nach

dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings

nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU) und

die entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als

Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu

erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei

die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine

zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR, 2000, 410

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen

gehört die Anmeldung „CRAFTED BY THE MIND“ jedoch nicht.

Eine Verwendung dieser um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als eindeutig

beschreibende Angabe für die von der Anmelderin beanspruchten Waren hat die

Markenstelle nicht belegt. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen

wird, dass die englischsprachige Wortfolge mit „mit Verstand hergestellt“ übersetzt

werden kann, so sagt dieser Sinngehalt beispielsweise nichts Konkretes darüber

aus, inwieweit und mit welchem Ergebnis sich das „vom Geist erschaffene“ Produkt auszeichnet, zumal in der Regel sämtliche Erzeugnisse „mit Verstand“ gefertigt sein dürften. Schon aus diesem Grunde sind die dem Beanstandungsbescheid

beigefügten Internetfundstellen nicht geeignet, eine Eignung der angemeldeten

Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe für die beanspruchten Waren zu

belegen.

2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als

betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (vgl BGH

GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (vgl

EuGH GRUR 2002, 804 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität

der unter diesen Marken angebotenen Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktionen der Marke zu erfüllen (EuGH 2001, 1148 – BRAVO). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen unterliegen dabei den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft weisen Slogans auf, die keinen eindeutigen, sondern allenfalls

einen verschwommenen Aussagegehalt vermitteln, der nicht in unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten Waren steht, wobei neben Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge, insbesondere deren Mehrdeutigkeit und deshalb Interpretationsbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung sind (vgl dazu Ströbele/

Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 157 mwNachw).

Die Beurteilung der vorliegenden fremdsprachigen Wortfolge hängt darüber hinaus

davon ab, ob für beachtliche Teile der hier angesprochenen Verkehrskreise ein die

Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung

(möglicherweise) ausschließender Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8

Rdn 110, 116).

Hiervon ausgehend kann der angemeldeten, fremdsprachigen Wortfolge nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden: Zwar kann mit der Markenstelle davon ausgegangen werden, dass die englischsprachige Anmeldung

„CRAFTED BY THE MIND“ mit „(handwerklich-) gemacht mit Geist/Verstand“

übersetzt werden kann. Mit dieser Aussage kann der Sprachkundige die Anmeldung (nur) als Werbeslogan werten, mit der die betreffenden Produkte als besonders durchdacht und damit qualitätsvoll angepriesen werden. Dieser, die Eignung

zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließende Sinngehalt ist den hier

angesprochenen breiten Verkehrskreisen jedoch nicht ohne weiteres erkennbar.

Angesichts des beanspruchten umfangreichen Warenverzeichnisses und dem damit angesprochenen breiten inländischen Publikum kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass diese Abnehmerkreise insbesondere den Sinngehalt des englischen Wortes „CRAFTED“ und damit den Sinngehalt der Anmeldung

in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennen. Es kann nicht davon ausgegangen

werden, dass das englische Verb „craft(ed)“ zu den im deutschen Sprachraum

gängigen Ausdrücken gehört, zumal auch das englische Substantiv „craft“

(= Handwerk) wenig bekannt sein dürfte und die Art der beanspruchten Waren

auch nicht von vornherein auf eine handwerkliche Fertigung hinweist. Angesichts

ihrer relativen Kürze und Prägnanz kann der Anmeldung deshalb die erforderliche

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, weshalb der angefochtene

Beschluss aufzuheben war.

Kraft

Richter Reker ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Eder

br/Ko