Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 28 W (pat) 128/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 10 532
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters von Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 18 486 wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 10 532 angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 300 10 532 die
nachstehend wiedergegebene Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1
als Kennzeichnung für die Waren:
Nahrungsmittel aus Fleisch, Fisch, Geflügel und Kartoffeln.
Die Inhaberin der rangälteren Marke 398 18 486
McFRESH
die u.a. für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, auch als Fertiggerichte,
Pommes Frittes“ eingetragen ist, hat dagegen Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Übereinstimmung in dem
Bestandteil „Mc“ sei selbst bei identischen Waren nur gering zu werten, denn dieser sei nicht prägend und werde als Kürzel für schottische Vornamen vielfach verwendet. Im übrigen seien die Marken klanglich erkennbar unterschiedlich, wobei
ein Auseinanderhalten durch die Bedeutung von Fritz (Vorname) und Fresh
(Frisch) erleichtert werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich nicht nur
gegen eine Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Mc“ wendet, sondern
hierin das prägende Element beider Marken sieht, zumal der Bestandteil „Fritz“ in
der angegriffenen Marke lediglich ein beliebtes Kürzel für „Frittes“, also eine bloße
Sachangabe beinhalte. Die Buchstabenfolge „Mc“ genieße zumindest im Fast-
Food-Sektor überragende Verkehrsgeltung für die Widersprechende, so dass sich
vorliegend angesichts sich gegenüberstehender identischer Waren zwangsläufig
eine Verwechslungsgefahr ergebe.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn es besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Warenähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Widerspruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich
schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Angesichts der vorliegenden
Warenidentität und des Umstands, dass es sich bei den Waren um Artikel des
täglichen Verbrauchs handelt, die auch vom situationsangepasst verständigen
Durchschnittsverbraucher nicht immer mit der gebotenen Aufmerksamkeit den
Kennzeichnungen gegenüber erworben werden, kann die Widersprechende einen
besonders deutlichen Abstand der kollidierenden Marke gegenüber der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen im Schutzumfang nicht reduzierten Widerspruchsmarke verlangen.
Dieser Abstand wird – wie auch die Widersprechende nicht in Abrede stellt - zwar
im Gesamteindruck der Marken eingehalten, da es sich bei der angegriffenen
Marke um eine Kombination aus Wort und Bild handelt. Allerdings können auch in
solchen Kombinationsmarken einzelne Bestandteile den Gesamteindruck prägen,
was in erster Linie für Wortteile gilt, wenn diese selbstständig kennzeichnend sein
können, wie das vorliegend der Fall ist (zumal wenn hier der Bildteil das Wort
„Fritz“ = „Frittes“ lediglich verstärkt). Ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass
der Verkehr zur Benennung einer Marke daher regelmäßig den Wortbestandteil
heranzieht, ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn dieser hier isoliert kollisionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenübergestellt wird. Der Abstand
der Worte „MäcFritz“ und „McFresh“ reicht aber in klanglicher Hinsicht nicht mehr
für ein sicheres Auseinanderhalten der Marken aus, da die Übereinstimmungen im
Wortanfang und dem sich anschließenden Wort („McFr...“) so dominant sind, dass
vor allem aus der Erinnerung des Verkehrs heraus das ohnehin zumeist weniger
beachtete Wortende zurücktritt. Bei einer identischen Warenlage und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft kann die Verwechslungsgefahr auch nicht deshalb verneint werden, weil die Zusätze Fritz und Fresh ggfls. einen deutlich erkennbaren abweichenden Sinngehalt haben, da dieser vom Verkehr bei der klanglichen Wiedergabe erst einmal erkannt werden muß, was angesichts der klanglichen Nähe im Gesamteindruck und der zumindest stilbildenden Wirkung des Kürzels „Mc“ auf dem nach der Registerlage vorliegend nicht auszuschließenden
Fast-Food-Sektor nicht mit Sicherheit bejaht werden kann.
Die Gewichtung aller für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechender Faktoren führt hier also dazu, einen Eingriff der jüngeren Marke in den Schutzbereich
der Widerspruchsmarke zu bejahen.
Die Beschwerde hat damit Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
von Schwichow
Richterin Schwarz-Angele
hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.
Stoppel
Bb
Abb. 1