Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 32 W (pat) 96/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 49 088.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom 10.99

29. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich

der Waren und Dienstleistungen

elektrische und elektronische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CDRoms, Audio- und Videokassetten oder anderer

Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Werbung, Geschäftsführung

für Dritte; Unternehmensberatung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen

für den Wertpapierhandel; Erstellung von Computer-

Software; Verwaltung von Urheberrechten; Entwicklung (Design)

von Marken und Produkten für Dritte

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Netbiz

Die Anmeldung der Wortmarke

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

Elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten;

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer

Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten;

magnetische und optische Datenträger; Druckerzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung

für Dritte; Unternehmensberatung;

Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet;

Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren

und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die

Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von

Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses;

Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel;

Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Anbieten

von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von

Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung

zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und

Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in

einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass "Netbiz" sich nur aus schutzunfähigen Angaben zusammensetze, die in ihrer konkreten Zusammenstellung eine lediglich beschreibende Gesamtaussage ergeben. Die angemeldete Marke sei zur schlagwortartigen Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet und daher

auch freihaltebedürftig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der

Auffassung, dass sich die angemeldete Marke nicht in einem Sachhinweis erschöpfe und zudem keinen eindeutigen Begriffsinhalt enthalte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Der beanspruchten Marke fehlt für keine der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Die beanspruchten Waren richten sich zumindest auch an die allgemeinen Verkehrskreise. Da "Netbiz" nicht in die deutsche Sprache eingegangen ist, kann

nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verkehrskreise die Übersetzung in das Deutsche mit "Internetgeschäft" nicht vornehmen

kann und deshalb die Marke als unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff ansieht. Die Recherchen des Senats stützen diese Feststellung. Bei Eingabe von

"Netbiz" in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: Google 07.07.2004) finden

sich bei den ersten zehn Treffern neun Verwendungen des Begriffs als Kennzeichen bestimmter Unternehmen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann,

dass der Verkehr die angemeldete Marke stets nur als Sachangabe versteht.

2. a) Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung der Marke auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung

oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen

können. Die Marke besteht aus den Bestandteilen "Net" und "biz". "Net" ist eine

gebräuchliche Abkürzung für das Internet. "Biz" ist eine in den amerikanischen

Sprachgebrauch eingegangene Abkürzung von "business" (vgl. Showbiz).

Insgesamt lautet die Übersetzung der Marke damit "Internetgeschäft". Es könnte

nicht festgestellt werden, dass "Netbiz" oder auch die deutsche Übersetzung

"Internetgeschäft" ein Merkmal der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Anhaltspunkte, dass sich dies in Zukunft ändern wird,

konnten ebenfalls nicht aufgefunden werden. Vielmehr weisen diese Waren und

Dienstleistungen lediglich einen unspezifischen Zusammenhang mit dem Internet

auf, ohne dass sich ein konkreter Produktbezug ergäbe.

b) Soweit jedoch die Eintragung der Marke für

Druckereierzeugnisse; Durchführung von Versteigerungen und

Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den

Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in

Computernetzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle;

Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich elektronische

Entgegennahme von Warenbestellungen; Sammeln und Liefern

von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen in Daten-Netzwerken, insbesondere im

Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe

und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Betrieb von

elektronischen Märkten in Internet durch Onlinevermittlung von

Verträgen, sowohl über die Anschaffung von Waren, als auch über

die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss

von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Such- und Vermittlungsdienst, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere

dem Internet

steht dem das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit

"Druckereierzeugnisse" und "Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen" beansprucht werden, kann

"Netbiz" zur Bezeichnung sonstiger Merkmale, nämlich des Inhalts bzw. Themas

der Waren und Dienstleistungen dienen. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen

ist "Netbiz" bzw "Internetgeschäft" ein sonstiges Merkmal im Sinne der Vorschrift

in Form des Erbringungsortes.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

Hu