Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.07.2004 – 32 W (pat) 96/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 49 088.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
– Markenstelle
für Klasse 41 –
vom 10.99
29. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich
der Waren und Dienstleistungen
elektrische und elektronische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CDRoms, Audio- und Videokassetten oder anderer
Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Werbung, Geschäftsführung
für Dritte; Unternehmensberatung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen
für den Wertpapierhandel; Erstellung von Computer-
Software; Verwaltung von Urheberrechten; Entwicklung (Design)
von Marken und Produkten für Dritte
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Netbiz
Die Anmeldung der Wortmarke
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
Elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer
Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten;
magnetische und optische Datenträger; Druckerzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung
für Dritte; Unternehmensberatung;
Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet;
Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren
und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die
Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von
Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses;
Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel;
Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Anbieten
von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von
Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung
zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und
Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in
einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass "Netbiz" sich nur aus schutzunfähigen Angaben zusammensetze, die in ihrer konkreten Zusammenstellung eine lediglich beschreibende Gesamtaussage ergeben. Die angemeldete Marke sei zur schlagwortartigen Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet und daher
auch freihaltebedürftig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Auffassung, dass sich die angemeldete Marke nicht in einem Sachhinweis erschöpfe und zudem keinen eindeutigen Begriffsinhalt enthalte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Der beanspruchten Marke fehlt für keine der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Die beanspruchten Waren richten sich zumindest auch an die allgemeinen Verkehrskreise. Da "Netbiz" nicht in die deutsche Sprache eingegangen ist, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verkehrskreise die Übersetzung in das Deutsche mit "Internetgeschäft" nicht vornehmen
kann und deshalb die Marke als unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff ansieht. Die Recherchen des Senats stützen diese Feststellung. Bei Eingabe von
"Netbiz" in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: Google 07.07.2004) finden
sich bei den ersten zehn Treffern neun Verwendungen des Begriffs als Kennzeichen bestimmter Unternehmen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann,
dass der Verkehr die angemeldete Marke stets nur als Sachangabe versteht.
2. a) Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung der Marke auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung
oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
können. Die Marke besteht aus den Bestandteilen "Net" und "biz". "Net" ist eine
gebräuchliche Abkürzung für das Internet. "Biz" ist eine in den amerikanischen
Sprachgebrauch eingegangene Abkürzung von "business" (vgl. Showbiz).
Insgesamt lautet die Übersetzung der Marke damit "Internetgeschäft". Es könnte
nicht festgestellt werden, dass "Netbiz" oder auch die deutsche Übersetzung
"Internetgeschäft" ein Merkmal der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Anhaltspunkte, dass sich dies in Zukunft ändern wird,
konnten ebenfalls nicht aufgefunden werden. Vielmehr weisen diese Waren und
Dienstleistungen lediglich einen unspezifischen Zusammenhang mit dem Internet
auf, ohne dass sich ein konkreter Produktbezug ergäbe.
b) Soweit jedoch die Eintragung der Marke für
Druckereierzeugnisse; Durchführung von Versteigerungen und
Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den
Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in
Computernetzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle;
Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich elektronische
Entgegennahme von Warenbestellungen; Sammeln und Liefern
von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen in Daten-Netzwerken, insbesondere im
Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe
und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Betrieb von
elektronischen Märkten in Internet durch Onlinevermittlung von
Verträgen, sowohl über die Anschaffung von Waren, als auch über
die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss
von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Such- und Vermittlungsdienst, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere
dem Internet
steht dem das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit
"Druckereierzeugnisse" und "Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen" beansprucht werden, kann
"Netbiz" zur Bezeichnung sonstiger Merkmale, nämlich des Inhalts bzw. Themas
der Waren und Dienstleistungen dienen. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen
ist "Netbiz" bzw "Internetgeschäft" ein sonstiges Merkmal im Sinne der Vorschrift
in Form des Erbringungsortes.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Hu