Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.07.2004 – 17 W (pat) 8/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 8/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 44 246.3-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 8. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richterin Eder und der Richter Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Prüfung an das Deutschen Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Verwalten von Meldungen"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Anmeldungsgegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, daß ein Fachmann ihn

ausführen könne. Dies sei nur bei Kenntnis des Quellcodes eines zugehörigen

Programms möglich.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Verwalten von Meldungen betreffend Betriebszustände einer Anzahl von Komponenten (OIN) eines Systems, bei

welchem

von

einer Meldungsverwaltung (ALA) Meldungen (ALO,ALO') betreffend eines Komponenten-Betriebszustands

verwaltet werden und eine Meldungsausgabe für zumindest einen

Teil (ALO) der vorliegenden Meldungen veranlasst wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass in einem anfänglichen Zustand (M1) aus einer Abfolge (TAB)

von zumindest zwei Budgets das erste als gültiges Budget (B=1)

ausgewählt wird,

und in der Folge in Abhängigkeit von einer die Anzahl aller jener

Meldungen (ALO), für die eine Meldungsausgabe erfolgt und hinsichtlich des betreffenden Komponenten-Betriebszustands gültig

ist, beschreibenden Ausgabezahl bei jedem Hinzukommen zumindest einer Meldung die Meldungsausgabe (M1,M2,…,Mn) dieser

Meldung(en) veranlasst wird, soweit die Ausgabezahl geringer ist

als ein dem jeweils gültigen Budget (B) zugeordneter oberer

Grenzwert (g1,g2,…,gn), jedoch die Meldungsausgabe dieser Meldung(en) unterbleibt (D1,…,Dm,Dn), solange dieser Wert erreicht

oder überschritten ist,

wobei der obere Grenzwert (g2,…) jedes nicht-ersten Budgets

nicht kleiner ist als der obere Grenzwert (g1,…) des ihm vorangehenden Budgets,

und bei Eintreten eines in Abhängigkeit von dem gültigen Budget (B) festgelegten Ereignisses (12,…,mn), welches zumindest

darin besteht, dass die Ausgabezahl den oberen Grenzwert (g1,g2,…,gn) des gültigen Budgets erreicht und dem gültigen

Budget in der Budget-Abfolge (zumindest) ein weiteres Budget

nachfolgt, anstelle des gültigen Budgets das nach diesem nächste

als gültiges Budget ausgewählt wird."

Die Anmelderin weist mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 an das Deutsche Patent-

und Markenamt darauf hin, daß in der Beschreibungseinleitung ausdrücklich erwähnt wird, dass die in der Anmeldung behandelten Komponenten grundsätzlich

Hardware-mäßig oder Software-technisch realisiert sein könnten. Die Lehre stelle

auf die Verwaltung von Komponenten-Betriebszuständen betreffenden Meldungen

durch ein Meldungsverwaltungssystem ab und beziehe sich somit auf ein technisches Verfahren, das in einem technischen System eine technische Wirkung erreiche.

Die vorliegende Anmeldung sei auch nicht auf den Fall des Ausführungsbeispiels

eingeschränkt; so würde es eine unbillige Einschränkung bedeuten, in den Hauptanspruch Merkmale aufzunehmen, die lediglich für ein EWSD-System oder ein

Computerprogramm spezifisch seien.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da den

Anmeldungsunterlagen eine technische Lehre zu entnehmen ist, die für den Fachmann auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nachvollziehbar ist.

Bei der vorliegenden Anmeldung geht es darum, auf Meldungen über Änderungen

der Betriebszustände von Komponenten eines Datenverarbeitungssystems, insbesondere eines EWSD-Systems in geeigneter Weise zu reagieren. Es sind insbesondere Ausfallsmeldungen, d.h. Alarme zu verwalten und auch anzuzeigen (Beschreibung Seite 1, Zeilen 5 bis 20). Eine große Anzahl von Meldungen, z.B. bei

dem Ausfall einer Komponente, kann eine Zahl von weiteren Ausfällen nach sich

ziehen und weitere Ausfälle verursachen (Beschreibung Seite 2, Zeilen 22 bis 36).

Eine große Anzahl von Meldungen, die in einem Bereich gespeichert und bearbeitet werden, führt sonach zu Beeinträchtigungen der Verarbeitung (Beschreibung,

Seite 2, Zeilen 1 bis 20).

Der Fachmann, ein Ingenieur, der Datenverarbeitungssysteme, insbesondere für

Vermittlungsstellen entwickelt, entnimmt den Anmeldungsunterlagen folgende

Lehre zur Bewältigung dieser Problemstellung.

Die Verwaltung der Meldungen von den Rechnerkomponenten erfolgt an einer

zentralen Stelle des Datenverarbeitungssystems (Meldungsverwaltung ALA), bei

der die Betriebszustände einer Anzahl von Komponenten (OIN) dieses Systems,

als Meldungen (ALO, ALO’) und eine Meldungsausgabe für zumindest einen

Teil (ALO) der vorliegenden Meldungen veranlasst wird.

Im einzelnen wird dabei in einem Anfangszustand (M1) aus einer Abfolge (TAB)

von zumindest zwei Budgets (Speicherbereiche, in die die Meldungen eingeschrieben werden) das erste als gültiges Budget (B1) ausgewählt.

In der Folge wird bei jedem Hinzukommen zumindest einer Meldung die Meldungsausgabe (M1, M2, ... , Mn) dieser Meldung(en) veranlasst. Dies erfolgt in

Abhängigkeit von der Anzahl aller jener Meldungen (ALO), für die eine Meldungsausgabe erfolgen soll und die hinsichtlich des betreffenden Komponenten-Betriebszustandes gültig ist, solange die Ausgabezahl geringer ist als ein dem jeweils

gültigen Budget (B) zugeordneter oberer Grenzwert (g1, g2, ... , gn).

Jedoch unterbleibt die Meldungsausgabe dieser Meldung(en) (D1, ... , Dm, Dn),

solange dieser Wert erreicht oder überschritten ist, wobei der obere Grenzwert

(g2, ...) jedes nicht-ersten Budgets nicht kleiner ist als der obere Grenzwert (g1,

...) des ihm vorangehenden Budgets.

Bei Eintreten eines in Abhängigkeit von dem gültigen Budget (B) festgelegten Ereignisses (12, ... ,mn), welches zumindest darin besteht, daß die Ausgabezahl den

oberen Grenzwert (g1, g2, ... , gn) des gültigen Budgets erreicht und dem gültigen

Budget in der Budget-Abfolge (zumindest) ein weiteres Budget nachfolgt, wird anstelle des gültigen Budgets das nach diesem nächste als gültiges Budget ausgewählt.

In analoger Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist hierin eine

klare technische Lehre zu sehen. Die Angaben in den Anmeldungsunterlagen setzen den Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung in die Lage, das Prinzip

der Lehre nachzuvollziehen. Dabei braucht dem Fachmann im Patentanspruch

nicht in allen Einzelheiten vorgeschrieben werden, was er zu tun hat. Es wird als

ausreichend angesehen, wenn die Anmeldung dem Fachmann die entscheidende

Richtung angibt (BGH "Garmachverfahren", GRUR 1968, Heft 6, Seite 311, 313,

linke Spalte, Absatz 2).

Eine immer noch recht ungenaue Verhaltensregel kann als eine fertige Lehre zum

technischen Handeln anerkannt werden, sofern dem Fachmann der spezielle Lösungsweg ohne weiteres zu Gebote stand (BGH "Rohrdichtung", GRUR 1962,

Heft 2, Seite 80, 81, linke Spalte, Absatz 2), so daß der erstrebte Erfolg bei Einhaltung des angegebenen Lösungswegs unter Benutzung der vorhandenen Hilfsmittel in praktisch ausreichendem Maße erreicht werden kann (ebenda vorletzter Absatz).

Beschränkt sich die Mitteilung der beanspruchten Lehre auf die Darstellung eines

(technischen) Prinzips, das der Fachmann aufgrund seines Fachkönnens zur Erreichung des angestrebten Erfolgs praktisch verwirklichen kann, dann ist es nicht

notwendig, ihm in der Anmeldung darüber hinaus weitere technische Einzelheiten

zu vermitteln, die ihm ohnedies schon zur Verfügung stehen (BGH "Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung", GRUR 1984, Heft 4, Seite 272, 273, rechte

Spalte, Absatz 4).

Das Patentgesetz bietet sonach keine Grundlage dafür, die in einer Patentanmeldung enthaltene Lehre nur dann als ausreichend offenbart anzusehen, wenn eine

konkrete Ausführungsform in allen Einzelheiten angegeben ist.

Erst recht kann keine rechtliche Grundlage dafür erkannt werden, bei technischen

Erfindungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung realisiert werden, also computerimplementierten Erfindungen, die Angabe des Quellcodes als Voraussetzung

für eine ausreichende Offenbarung zu verlangen, wie dies von der Prüfungsstelle

gefordert und bspw in dem Aufsatz "Anforderungen an einen Patentschutz für

Computerprogramme" von Joachim Weyand und Heiko Haase (vgl GRUR 2004,

198) vertreten wird. Denn Gegenstand eines Patents ist regelmäßig nicht eine

konkrete Ausdrucksform einer Lehre, sondern ein (übergeordnetes) technisches

Prinzip. Ergibt sich dieses technische Prinzip für den Fachmann aus den Anmeldeunterlagen, so ist die Lehre ausreichend offenbart. Dass dem Fachmann zur Implementierung einer bestimmten technischen Lehre durch ein Computerprogramm

im Rahmen seines fachmännischen Handelns ein breiter Gestaltungsbereich zur

Verfügung steht, ändert hieran nichts und unterscheidet sich auch nicht von anderen Lehren, die nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung implementiert werden.

Den Schutz einer konkreten Ausdrucksform eines Computerprogramms, wie sie

der Quellcode darstellt, leistet bevorzugt das Urheberrecht, das auf Computerprogramme die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen anwendet und den Schutz

von Ideen und Grundsätzen, mithin auch von technischen Lehren, die einem Computerprogramm ggf zugrunde liegen, ausdrücklich ausnimmt (vgl § 69a UrhRG).

Bei der vorliegenden Patentanmeldung wurde bisher noch nicht geprüft, ob die

Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt sind. Da das Patentamt damit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, war sie daher – auch um der

Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu nehmen – zurückzuverweisen. Dabei wird

aus der Lehre, die sich aus den Unterlagen ergibt, ein entsprechendes Patentbegehren und eine konkrete technische Aufgabe zu formulieren sein.

Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs 3 PatG aus Billigkeitsgründen angeordnet. Ursächlich für die Zurückweisung der Patentanmeldung war nämlich die Forderung der Prüfungsstelle, die relevanten Teile des

Quellcodes eines Programms zur Ausführung des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 vorzulegen, was weder durch die Amtspraxis noch durch die ständige

Rechtsprechung gerechtfertigt ist. Es wäre somit bei sachgerechter Behandlung

nicht zu dem Beschwerdeverfahren gekommen.

Dr. Fritsch

Bertl

Prasch

Eder