Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 14 W (pat) 62/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 25 058
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterinnen
Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. April 2002 hat die Patentabteilung 45
des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 199 25 058 mit der Bezeichnung
widerrufen.
„Orthopädische Bandage“
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß orthopädische Bandagen, wie sie mit dem seinerzeit geltenden Patentanspruch 1 angegeben würden, gegenüber der Entgegenhaltung
(1) WO 94/03211 A1
nicht mehr neu seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die im
Rahmen der mündlichen Verhandlung die Teilung des Patentes erklärt und das
Stammpatent auf der Grundlage des nunmehr einzigen Patentanspruches 1
weiterverfolgt. Dieser Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:
Orthopädische Bandage, enthaltend ein flexibles Trägermaterial
und eine Klebemasse, die
ein thermoplastisches Verhalten aufweist,
oberhalb einer Aktivierungstemperatur mindestens haftklebrig ist,
unterhalb der Aktivierungstemperatur wenigstens teilweise kristalline Strukturen bildet, und
bei einer Temperatur unterhalb von 40°C ein Schermodul von
mehr als 100.000 Pa aufweist, und
die orthopädische Bandage wenigstens teilweise für Röntgenstrahlen durchlässig ist.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß orthopädische Bandagen,
wie sie nunmehr beansprucht würden, gegenüber dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik neu seien und ihre Bereitstellung auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Neuheit gegenüber (1) sei gegeben, weil im
Zusammenhang mit den dort beschriebenen Materialien nur die zu deren Verformung erforderliche Erweichungstemperatur angegeben werde, Hinweise auf
eine Aktivierungstemperatur, wie sie mit der Streitpatentschrift definiert werde,
dagegen fehlten. Ferner sei an keiner Stelle der Druckschrift erwähnt, daß das
Klebematerial oberhalb einer Aktivierungstemperatur mindestens haftklebrig
und unterhalb dieser Temperatur nicht mehr klebrig sein solle. Sie bestreitet im
weiteren, daß (1) Angaben zu einer sich unterhalb der Aktivierungstemperatur
bildenden wenigstens teilkristallinen Struktur der Polymeren entnommen werden könnten. Auch werde in diesem Dokument nicht das Schermodul der Klebemassen an sich genannt. Die erfinderische Tätigkeit sieht sie gegeben, weil
sich keine der insgesamt im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen mit der
Klebrigkeit von mit Heißklebemassen beschichteten orthopädischen Bandagen
beschäftige.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Stammpatent
auf der Grundlage des einzigen Patentanspruches 1, überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
sowie mit einer noch anzupassenden Beschreibung und
Zeichnung gemäß Patentschrift aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin.
Die Neuheit der orthopädischen Bandagen gemäß Streitpatent bestreitet sie im
Hinblick auf die Entgegenhaltung (1). Diese nenne nicht nur Bandagen, sie
gebe auch thermoplastische Kunststoffe als eine der aufbauenden Komponenten an. Diese seien in einem Temperaturbereich von 55 bis 70° C erweichbar,
in diesem Bereich auch selbstklebend und wiesen darüber hinaus ein Modul
von 350 MPa auf. Im Hinblick auf das im Patentanspruch 1 angegebene
Schermodul verweist sie zudem auf
(2) H. Saechtling „Kunststoff Taschenbuch“, 22. Aufl., 1983,
Hanser Verlag München, S 212 und 513.
Aus dieser Entgegenhaltung sei nämlich zu ersehen, daß thermoplastische
Kunststoffe, wie sie gemäß Streitpatent Verwendung fänden, von vornherein
Schermodule aufwiesen, die in einem Bereich lägen, wie er im Patentanspruch 1 angegeben werde. Sie vertritt ferner die Auffassung, daß es sich bei
der „Aktivierungstemperatur“ um einen weit gefassten Begriff handle, der immer
dann zur Bezeichnung einer Temperatur herangezogen werden könne, wenn
ein Material zu einem bestimmten Zweck aktiviert werde. (1) nenne aber auch
die kristallinen Strukturen, die die Polymeren ausbildeten. Gerade solche Massen seien jedoch im kalten Zustand, dh nach Unterschreitung der Aktivierungstemperatur, nicht klebrig und bei erhöhten Temperaturen als Schmelzkleber
verwendbar.
Zu weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.
Die formale Zulässigkeit des nunmehr geltenden einzigen Patentanspruches 1
ist gegeben. Er geht auf die ursprünglich eingereichten und erteilten Patentansprüche 1 und 21 zurück.
Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, weil die nunmehr mit dem Stammpatent
beanspruchte orthopädische Bandage gegenüber der Entgegenhaltung (1) nicht
neu ist.
Die Entgegenhaltung (1) gibt ein in der Orthopädie verwendbares Material an,
das aus einem mit einer Klebemasse beschichteten flexiblen Trägermaterial
besteht und ua in Form einer Bandage vorliegen kann (vgl Patentansprüche 1,
8 und 9 iVm Beschreibung S 9 Z 6 bis 13 und 19 bis 23 sowie S 12 Z 1/2). Dabei weist die Klebemasse ein thermoplastisches Verhalten auf. Sie ist bei
Temperaturen von 55 bis 70° C aber nicht nur verformbar, sondern auch
selbstklebend. Ferner bilden die in dieser Klebemasse enthaltenen Polymere
unterhalb der Erwärmungstemperatur kristalline Strukturen aus (vgl Patentanspruch 1 iVm Beschreibung S 4 Z 30 bis S 5 Z 5, S 6 Z 21 bis 35 und S 10 Z 2
bis 18). Schließlich besitzt das in (1) beschriebene Material die Eigenschaft,
teilweise für Röntgenstrahlen durchlässig zu sein (vgl Beschreibung S 4 Z 31
bis 33).
Nun wird in (1) im Zusammenhang mit den dort zur Verfügung gestellten Materialien auch ein Modul genannt (vgl Patentanspruch 1 iVm den Beispielen I, II,
IV und V). Angaben jedoch, um welchen Modul es sich dabei handeln könnte,
sind der Schrift an keiner Stelle zu entnehmen. Dies kann aber die Neuheit der
beanspruchten orthopädischen Bandagen ebenso wenig begründen, wie das
Fehlen des Begriffes „Aktivierungstemperatur“.
Als polymere Komponenten der Klebemassen finden gemäß (1) thermoplastische Kunststoffe Verwendung. Thermoplastische Kunststoffe besitzen aber, wie
aus der Entgegenhaltung (2) zu ersehen ist, bei Temperaturen unterhalb von
40° C Schermodule, deren Werte die im nunmehr geltenden Patentanspruch 1
angegebene untere Grenze von 100 000 Pa üblicherweise überschreiten. So
weisen nach den in diesem Dokument angegebenen Schubmodul(=Schermodul)-Temperaturkurven zB Polyester - Polymere, die sowohl nach (1) als
auch gemäß Streitpatent eingesetzt werden - unterhalb der in Rede stehenden Temperatur Schermodule von 50 N/mm2 auf, wobei sich dieser Bereich im Falle weiterer thermoplastischer Kunststoffe bis auf ca 1500 N/mm2 erstrecken kann
(vgl S 212 Bild 103 und S 513 Bild 142 a). Umgerechnet entspricht dies Werten von 5 x 107 bzw 1,5 x 109 Pa, dh Werten, die deutlich über dem im geltenden
Patentanspruch 1 angegebenen unteren Grenzwert liegen. Somit handelt es
sich im Falle des Schermoduls um eine thermoplastischen Polymeren inhaerente Eigenschaft, weshalb das in Rede stehende Merkmal mit der
Verwendung zumindest jener thermoplastischen Kunststoffe, deren Schermodul
in Abhängigkeit von der Temperatur in den zitierten Kurven beispielhaft
dargestellt ist, von vornherein erfüllt ist.
Schließlich kann auch der Auffassung der Patentinhaberin nicht zugestimmt
werden, die Bandagen gemäß geltendem einzigem Patentanspruch unterschieden sich bereits deshalb von den in (1) beschriebenen, weil in diesem Dokument nur von der Verformungstemperatur, nicht aber von einer Aktivierungstemperatur, die als jene Temperatur definiert werde, oberhalb der die Klebemasse klebrig werde (vgl Streitpatentschrift Beschreibung S 3 Z 23/24), gesprochen werde und daher auch an keiner Stelle erwähnt sei, daß das Klebematerial oberhalb einer solchen Aktivierungstemperatur mindestens haftklebrig und
unterhalb dieser Temperatur nicht mehr klebrig sein solle. Wie aus der Streitpatentschrift zu ersehen ist, stimmen nämlich die dort für die Erweichungs- und
Aktivierungstemperatur angegebenen Bereiche weitgehend überein (vgl Beschreibung S 3 Z 7 und Z 21/22). Dies bedeutet aber, daß die Massen dann,
wenn sie erweichbar, dh verformbar sind, auch klebrig sind. Nichts anderes wird
aber in der Entgegenhaltung (1) beschrieben, wenn ausgeführt wird, daß das
dort angegebene Material in einem Temperaturbereich von 55 bis 70° C verformbar und bei diesen Verformungstemperaturen – wie im Zusammenhang mit
der Anwendung von Schmelzklebern im übrigen üblich - auch selbstklebend ist
(vgl Beschreibung S 5 Z 2 bis 4), während es unterhalb dieser Temperatur,
nämlich dann, wenn die Temperatur sich der Kristallisationstemperatur der
thermoplastischen Polymeren nähert, diese Eigenschaft nicht mehr aufweist
(vgl auch Beschreibung S 10 Z 2 bis 10). Daher gibt es auch gemäß (1) eine
Aktivierungstemperatur, oberhalb der die Klebemasse klebrig wird, auch wenn
sie dort als solche so wortwörtlich nicht bezeichnet wird. Eine unterschiedliche
Bezeichnung oder Nichtbezeichnung einer gleichwohl einem Erzeugnis innewohnenden Eigenschaft kann aber die Neuheit eines bereits bekannten Erzeugnisses nicht begründen.
Der einzige Patentanspruch 1 ist somit mangels Neuheit nicht gewährbar.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Schuster
Na