Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 24 W (pat) 196/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 17 355

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle 3.4. des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 17 355 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 25. Februar 2003 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 17 355 wegen absoluter

Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2004 den Antrag auf Löschung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß

hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen

der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes

von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).

Über eine Fortführung des Löschungsverfahrens von Amts wegen hat das Bundespatentgericht nicht zu befinden. Eine Sachprüfung war daher nicht erforderlich

(vgl dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 54 Rdnr 9).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Ströbele

Richter Prof. Dr. Hacker

Guth

ist wegen Urlaubs an der

Unterzeichnung gehindert.

Ströbele

Bb