Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 24 W (pat) 196/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 399 17 355
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle 3.4. des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 17 355 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 25. Februar 2003 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 17 355 wegen absoluter
Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2004 den Antrag auf Löschung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß
hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen
der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes
von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).
Über eine Fortführung des Löschungsverfahrens von Amts wegen hat das Bundespatentgericht nicht zu befinden. Eine Sachprüfung war daher nicht erforderlich
(vgl dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 54 Rdnr 9).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele
Richter Prof. Dr. Hacker
Guth
ist wegen Urlaubs an der
Unterzeichnung gehindert.
Ströbele
Bb