Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 24 W (pat) 95/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 95/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 2 097 327
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie die Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Januar 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 2 097 327 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 16. Januar 2004 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 097 327 aufgrund des Antrags
auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29. März 2004 den Antrag auf Löschung
wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der
angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).
Über eine Fortführung des Löschungsverfahrens von Amts wegen hat das Bundespatentgericht nicht zu befinden. Eine Sachprüfung war daher nicht veranlasst
(vgl dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 54 Rdnr 9).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb