Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 27 W (pat) 397/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 65 277.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden
und Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
RODEO
als Wortmarke für zahlreiche Waren der Klassen 9 und 28, u.a. Spiel- und
Unterhaltungsautomaten, zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen.
Im Erstbeschluss der Markenstelle war ausgeführt: Der im Vordergrund des
Zeichens stehende Begriffsinhalt, nämlich „Wettkämpfe der Cowboys, bei denen
die Teilnehmer auf wilden Pferden oder Stieren reiten und versuchen müssen,
sich möglichst lange im Sattel bzw. auf dem Rücken der Tiere zu halten,“ weise
unmittelbar auf Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Waren hin. Die
Nachbildung eines echten Rodeo sei auf vielfältige Weise mit den betreffenden
Geräten möglich. Die rein beschreibende Sachangabe müsse Mitbewerbern zur
ungehinderten Herausstellung zur Verfügung stehen, weshalb ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe; aufgrund des
warenbezogenen Begriffsinhalts werde die Bezeichnung zudem von nicht
unerheblichen Verkehrskreisen nicht als betriebskennzeichnend verstanden, so
dass ihr auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Im Erinnerungsverfahren hat die Anmelderin ihr Warenverzeichnis dahingehend
eingeschränkt, dass sie alle Waren, die Rodeosimulationen betreffen, sowie
Videospiele im Zusammenhang mit Rodeowettbewerben ausgenommen hat.
Gleichwohl hat die Markenstelle die Erinnerung zurückgewiesen. Der Rodeo-
Spiele ausnehmende Disclaimer sei jedenfalls nicht geeignet, der Bezeichnung
„RODEO“ einen unternehmenskennzeichnenden Charakter zu verleihen. Die
grundsätzliche Eignung der betreffenden Waren für die Simulation von Rodeo-
Wettbewerben sei von dem Disclaimer nicht berührt; allenfalls werde die
entsprechende Erwartung der Verbraucher enttäuscht. Wegen des allgemeinen
inhaltlich-thematischen Aussagegehalts könne die Bezeichnung „RODEO“ zur
Bezeichnung von Waren unterschiedlicher Hersteller dienen, die derartige
Veranstaltungen zum Inhalt hätten, weshalb es an der betrieblichen Hinweisfunktion fehle. Angesichts der mangelnden Unterscheidungskraft könne es offen
bleiben, ob der Marke auch die Eintragungshindernisse des Freihaltungsbedürfnisses oder der Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG)
entgegen stünden.
Mit
ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde, mit der sie sinngemäß die
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anstrebt, begehrt die Anmelderin nur
noch Schutz
für
„Spielautomaten, nämlich Automaten, die nach einer
Entgegennahme
von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten,
Mikroprozessor-Chipeinrichtungen und/oder Marken betätigt werden“. Unter
Vorlage umfangreicher Materialien betreffend die rechtlichen Bestimmungen und
die Bau- und Betriebsarten von Spielautomaten der beanspruchten Art trägt sie
vor, derartige Geräte seien nicht geeignet, Rodeo-Spiele zu simulieren. Da
außerdem Rodeo-Veranstaltungen
in Deutschland nicht üblich, Rodeo-
Simulationsspiele nicht am Markt und schließlich die Bezeichnung „Rodeo“ nicht in
den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen seien, handele es sich bei dieser
Bezeichnung
für Geldspielgeräte um eine Fantasiebezeichnung ohne
beschreibenden Bezug zur Ware.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin verzichtet.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; die Markenstelle hat der Anmeldemarke als jedenfalls nicht unterscheidungskräftiger Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) zu Recht die Eintragung versagt.
Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs
die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 1999, 1089 – YES; 2001, 1151, 1152 – marktfrisch;
2003, 1050 - Cityservice). Denn die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen
es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um breiteste Verbraucherkreise
handelt, werden die Kennzeichnung „RODEO“ nicht als Hinweis auf eine
bestimmte betriebliche Herkunft dieser Produkte ansehen, sondern nur als
beschreibende Angabe im Hinblick auf den Inhalt des von den betreffenden
Geräten dargestellten Spiels.
Im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin erfreut sich „Rodeo“ in Deutschland
einer beachtlichen Beliebtheit. Reiseveranstalter werben mit dem Besuch solcher
Wettbewerbe im Rahmen von USA-Reisen, deutsche Sportvereine veranstalten
„Kanu-Rodeos“, und Video-Simulationen von Rodeos sind seit längerem auf dem
Markt, wobei die Geschicklichkeit bei der Beherrschung dynamischer rasch
wechselnder Bewegungsabläufe im Vordergrund steht. Diese zu simulieren
erscheint angesichts der Beliebtheit dieser Spiele auch naheliegend
für
Spielautomaten, also mechanische oder elektronische Geräte, die einen
bestimmten Spielverlauf simulieren und entweder völlig mittels des Zufallsprinzips
oder aber mit teilweiser oder völliger Steuerung durch einen oder mehrere
Mitspieler
betätigt
werden
(vgl.
die
Definition
in
http://de.wikipedia.org/wiki/Spielautomat). In welcher Weise der Zugang zu diesen
Automaten geregelt wird, etwa in der beanspruchten Weise durch Münzen oder
andere Zahlungsmittel, ist demgegenüber unbeachtlich.
Auch in Bezug auf Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bringt der Begriff
„RODEO“ nur zum Ausdruck, dass es sich hierbei um die Simulation eines
Spielverlaufs handelt, der wesentliche Elemente des Rodeo, insbesondere
Reaktionsschnelligkeit und Geschicklichkeit des Spielers bzw. der Spieler,
aufnimmt und umsetzt. Die Steuerung des Spielablaufs ist dabei außer durch den
Einsatz von Aufmerksamkeit, Fähigkeiten und Kenntnissen des Spielers auch
durch eine „den Spielausgang beeinflussende technische Vorrichtung“ im Sinne
des § 33c Abs. 1 GewO denkbar, wobei je nach simuliertem Spielausgang für den
Spiele eine Gewinnmöglichkeit vorgesehen werden kann. Aus den von der
Anmelderin vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die von ihr produzierten
Geräte beispielsweise einen Spielablauf selbsttätig steuern, „wobei in angezeigten
Spielsituationen vom Spieler durch Betätigung von Tasten zusätzliche Programmteile (Nachstart oder Risiko) einbezogen werden können“ (vgl. z.B. die
Beschreibungen der Geldspielgeräte „JUMBO-ACTION“ oder „MEGA-TURBO“).
Selbst bei Zufallsspielen mit Gewinnmöglichkeit ist somit ein Geschicklichkeitsaspekt denkbar; bei reinen Unterhaltungsautomaten, die ebenso unter den
Begriff des Spielautomaten fallen, ist dies erst recht anzunehmen. Begegnet das
Publikum folglich einem mit der Bezeichnung „RODEO“ versehenen Spielautomaten, so wird es diese Bezeichnung ohne weiteres als reine Inhaltsangabe
ansehen und nicht auf die Idee kommen, hiermit solle auf einen ganz bestimmten
individuellen Hersteller hingewiesen werden, von dem das betreffende Spielgerät
stammt. Damit ist „Rodeo“ für die noch beanspruchten Spielautomaten als
Herkunftskennzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ungeeignet und
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Soweit die Anmelderin bei den gemäß Beschwerdeantrag beanspruchten Waren
von der Einfügung des negativen Disclaimers abgesehen hat, wie er im
Erinnerungsverfahren in das Warenverzeichnis aufgenommen worden ist, stellt
dies an sich eine unzulässige Erweiterung dar. Auf diese kommt es hier aber
letztlich nicht an, weil es – ungeachtet der von der Markenstelle zutreffend
hervorgehobenen materiellen Ungeeignetheit einer solchen Beschränkung im
vorliegenden Fall – nicht zulässig ist, eine Marke für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen unter der Voraussetzung einzutragen, dass sie ein bestimmtes
Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 – Postkantoor, Rdn. 117)
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na