Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 27 W (pat) 397/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 65 277.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden

und Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

RODEO

als Wortmarke für zahlreiche Waren der Klassen 9 und 28, u.a. Spiel- und

Unterhaltungsautomaten, zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen.

Im Erstbeschluss der Markenstelle war ausgeführt: Der im Vordergrund des

Zeichens stehende Begriffsinhalt, nämlich „Wettkämpfe der Cowboys, bei denen

die Teilnehmer auf wilden Pferden oder Stieren reiten und versuchen müssen,

sich möglichst lange im Sattel bzw. auf dem Rücken der Tiere zu halten,“ weise

unmittelbar auf Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Waren hin. Die

Nachbildung eines echten Rodeo sei auf vielfältige Weise mit den betreffenden

Geräten möglich. Die rein beschreibende Sachangabe müsse Mitbewerbern zur

ungehinderten Herausstellung zur Verfügung stehen, weshalb ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe; aufgrund des

warenbezogenen Begriffsinhalts werde die Bezeichnung zudem von nicht

unerheblichen Verkehrskreisen nicht als betriebskennzeichnend verstanden, so

dass ihr auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Im Erinnerungsverfahren hat die Anmelderin ihr Warenverzeichnis dahingehend

eingeschränkt, dass sie alle Waren, die Rodeosimulationen betreffen, sowie

Videospiele im Zusammenhang mit Rodeowettbewerben ausgenommen hat.

Gleichwohl hat die Markenstelle die Erinnerung zurückgewiesen. Der Rodeo-

Spiele ausnehmende Disclaimer sei jedenfalls nicht geeignet, der Bezeichnung

„RODEO“ einen unternehmenskennzeichnenden Charakter zu verleihen. Die

grundsätzliche Eignung der betreffenden Waren für die Simulation von Rodeo-

Wettbewerben sei von dem Disclaimer nicht berührt; allenfalls werde die

entsprechende Erwartung der Verbraucher enttäuscht. Wegen des allgemeinen

inhaltlich-thematischen Aussagegehalts könne die Bezeichnung „RODEO“ zur

Bezeichnung von Waren unterschiedlicher Hersteller dienen, die derartige

Veranstaltungen zum Inhalt hätten, weshalb es an der betrieblichen Hinweisfunktion fehle. Angesichts der mangelnden Unterscheidungskraft könne es offen

bleiben, ob der Marke auch die Eintragungshindernisse des Freihaltungsbedürfnisses oder der Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG)

entgegen stünden.

Mit

ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde, mit der sie sinngemäß die

Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anstrebt, begehrt die Anmelderin nur

noch Schutz

für

„Spielautomaten, nämlich Automaten, die nach einer

Entgegennahme

von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten,

Mikroprozessor-Chipeinrichtungen und/oder Marken betätigt werden“. Unter

Vorlage umfangreicher Materialien betreffend die rechtlichen Bestimmungen und

die Bau- und Betriebsarten von Spielautomaten der beanspruchten Art trägt sie

vor, derartige Geräte seien nicht geeignet, Rodeo-Spiele zu simulieren. Da

außerdem Rodeo-Veranstaltungen

in Deutschland nicht üblich, Rodeo-

Simulationsspiele nicht am Markt und schließlich die Bezeichnung „Rodeo“ nicht in

den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen seien, handele es sich bei dieser

Bezeichnung

für Geldspielgeräte um eine Fantasiebezeichnung ohne

beschreibenden Bezug zur Ware.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin verzichtet.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; die Markenstelle hat der Anmeldemarke als jedenfalls nicht unterscheidungskräftiger Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) zu Recht die Eintragung versagt.

Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs

die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr

als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 1999, 1089 – YES; 2001, 1151, 1152 – marktfrisch;

2003, 1050 - Cityservice). Denn die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen

es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um breiteste Verbraucherkreise

handelt, werden die Kennzeichnung „RODEO“ nicht als Hinweis auf eine

bestimmte betriebliche Herkunft dieser Produkte ansehen, sondern nur als

beschreibende Angabe im Hinblick auf den Inhalt des von den betreffenden

Geräten dargestellten Spiels.

Im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin erfreut sich „Rodeo“ in Deutschland

einer beachtlichen Beliebtheit. Reiseveranstalter werben mit dem Besuch solcher

Wettbewerbe im Rahmen von USA-Reisen, deutsche Sportvereine veranstalten

„Kanu-Rodeos“, und Video-Simulationen von Rodeos sind seit längerem auf dem

Markt, wobei die Geschicklichkeit bei der Beherrschung dynamischer rasch

wechselnder Bewegungsabläufe im Vordergrund steht. Diese zu simulieren

erscheint angesichts der Beliebtheit dieser Spiele auch naheliegend

für

Spielautomaten, also mechanische oder elektronische Geräte, die einen

bestimmten Spielverlauf simulieren und entweder völlig mittels des Zufallsprinzips

oder aber mit teilweiser oder völliger Steuerung durch einen oder mehrere

Mitspieler

betätigt

werden

(vgl.

die

Definition

in

http://de.wikipedia.org/wiki/Spielautomat). In welcher Weise der Zugang zu diesen

Automaten geregelt wird, etwa in der beanspruchten Weise durch Münzen oder

andere Zahlungsmittel, ist demgegenüber unbeachtlich.

Auch in Bezug auf Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bringt der Begriff

„RODEO“ nur zum Ausdruck, dass es sich hierbei um die Simulation eines

Spielverlaufs handelt, der wesentliche Elemente des Rodeo, insbesondere

Reaktionsschnelligkeit und Geschicklichkeit des Spielers bzw. der Spieler,

aufnimmt und umsetzt. Die Steuerung des Spielablaufs ist dabei außer durch den

Einsatz von Aufmerksamkeit, Fähigkeiten und Kenntnissen des Spielers auch

durch eine „den Spielausgang beeinflussende technische Vorrichtung“ im Sinne

des § 33c Abs. 1 GewO denkbar, wobei je nach simuliertem Spielausgang für den

Spiele eine Gewinnmöglichkeit vorgesehen werden kann. Aus den von der

Anmelderin vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die von ihr produzierten

Geräte beispielsweise einen Spielablauf selbsttätig steuern, „wobei in angezeigten

Spielsituationen vom Spieler durch Betätigung von Tasten zusätzliche Programmteile (Nachstart oder Risiko) einbezogen werden können“ (vgl. z.B. die

Beschreibungen der Geldspielgeräte „JUMBO-ACTION“ oder „MEGA-TURBO“).

Selbst bei Zufallsspielen mit Gewinnmöglichkeit ist somit ein Geschicklichkeitsaspekt denkbar; bei reinen Unterhaltungsautomaten, die ebenso unter den

Begriff des Spielautomaten fallen, ist dies erst recht anzunehmen. Begegnet das

Publikum folglich einem mit der Bezeichnung „RODEO“ versehenen Spielautomaten, so wird es diese Bezeichnung ohne weiteres als reine Inhaltsangabe

ansehen und nicht auf die Idee kommen, hiermit solle auf einen ganz bestimmten

individuellen Hersteller hingewiesen werden, von dem das betreffende Spielgerät

stammt. Damit ist „Rodeo“ für die noch beanspruchten Spielautomaten als

Herkunftskennzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ungeeignet und

von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Soweit die Anmelderin bei den gemäß Beschwerdeantrag beanspruchten Waren

von der Einfügung des negativen Disclaimers abgesehen hat, wie er im

Erinnerungsverfahren in das Warenverzeichnis aufgenommen worden ist, stellt

dies an sich eine unzulässige Erweiterung dar. Auf diese kommt es hier aber

letztlich nicht an, weil es – ungeachtet der von der Markenstelle zutreffend

hervorgehobenen materiellen Ungeeignetheit einer solchen Beschränkung im

vorliegenden Fall – nicht zulässig ist, eine Marke für bestimmte Waren oder

Dienstleistungen unter der Voraussetzung einzutragen, dass sie ein bestimmtes

Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 – Postkantoor, Rdn. 117)

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na