Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 26 W (pat) 111/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 26 076.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Dreieck

Die Bezeichnung

ist für die Waren

„Möbel, Spiegel, Rahmen, sämtliche nicht in dreieckförmiger

Gestaltung“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 hat diese Anmeldung wegen Fehlens jeglicher

Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handle

es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das nur als beschreibender Begriff und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Der Begriff

„Dreieck“ sei nämlich nicht nur die Bezeichnung für eine geometrische Figur, sondern auf dem einschlägigen Warengebiet auch eine Formangabe und ein Designelement. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung also sowohl als

Formangabe als auch als Ausstattungselement ansehen. Damit eigne sie sich

nicht für eine geschäftsbetriebliche Orientierung. Auch die Einschränkung auf

Waren, die keine dreieckförmige Gestaltung aufwiesen,

führe nicht zur

Schutzfähigkeit, weil zum einen dadurch keine anderen Waren erreicht würden

und zum anderen Waren mit einem entsprechenden Dreieck-Design nicht

ausgeschlossen würden.

Gegen diesen Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes wendet sich die

Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses beantragt. Dieser weise einen Begründungsmangel auf, da – nach

der vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses – lediglich der Aspekt der fehlenden Unterscheidungskraft ausführlich begründet worden sei, das

Freihaltebedürfnis aber dahingestellt bleibe. Die Einschränkung des Warenverzeichnisses auf Waren, die keine dreieckförmige Gestaltung aufwiesen, sei wirtschaftlich ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich eindeutig abgrenzbar. Sie

führe dazu, daß der Warenoberbegriff verändert werde und ein anderer Schutzgegenstand gegeben sei. Da die Bezeichnung „Dreieck“ insoweit keinen beschreibenden Inhalt aufweise, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Dreieckige Warenformen würden nämlich nicht mehr beansprucht, so daß aus dem angemeldeten

Wort nicht mehr auf die Beschaffenheit der Waren geschlossen werden könne.

Auch sei dem Wort „Dreieck“ nicht zu entnehmen, aus welchem Material die Waren seien oder welche Gestaltungsform sie aufwiesen. Der Verbraucher werde

sich nämlich beim Kauf der genannten Waren in Katalogen, vor Ort oder auf der

Warenverpackung informieren. Er nehme die Kennzeichen von Waren regelmäßig

in der Form auf, in der sie ihm entgegenträten, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Ein Freihaltebedürfnis bestehe an der angemeldeten

Bezeichnung nach alledem nicht. Ihr mangle es auch nicht an der erforderlichen

Unterscheidungskraft, denn wegen der Hinzufügung eines einschränkenden Zusatzes könne ihr kein beschreibender Begriffsgehalt mehr entnommen werden.

Daher könne ihr die kennzeichnende Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden. Auf vergleichbare Voreintragungen werde hingewiesen.

Mit der Terminsladung wurde die Anmelderin auf Internet-Auszüge sowie auf die

Entscheidung EuGH MarkenR 2004, 99 – Postkantoor hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4, § 66 Abs 1, 2 MarkenG) ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).

Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003,

227, 231 f Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum,

soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu

erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).

Hiervon ausgehend steht der begehrten Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die angemeldete Bezeichnung stellt nämlich für die beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern

lediglich einen allgemeinen Sachhinweis dar. Das Wort „Dreieck“ ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Bezeichnung einer geometrischen Figur, sondern auch

eine Angabe über die mögliche Form oder mögliche Ausstattungselemente der

beanspruchten Waren. Dies hat bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt und

es entspricht auch der eigenen Kenntnis des Senats, wonach es Möbel, Spiegel

und Rahmen in dreieckiger Form oder mit dreieckigen Ausstattungs- und Zierelementen gibt. Der Anmelderin sind mit der Ladung zudem Internet-Auszüge übersandt worden, die eine vielfältige, beschreibende Verwendung des Wortes „Dreieck“ auf dem einschlägigen Warensektor belegen. So gibt es einen Computer-

Tisch in Dreieckform, Kindermöbel werden mit Bärchen, Dreieck oder Türchen

ausgestattet, es gibt Möbelfüße in Form eines Dreiecks, ein Glasschrank-Dreieck,

eine Verkettungsplatte in dreieckiger Form usw. Danach erschöpft sich die hier in

Rede stehende angemeldete Bezeichnung in einer dem angesprochenen Verkehr

ohne weiteres und unmittelbar verständlichen Beschreibung der Waren oder Bestandteilen davon, die keinerlei schutzbegründenden Phantasiegehalt aufweist.

Auch die von der Anmelderin vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses auf Waren, die keine dreieckförmige Gestaltung aufweisen, vermochte die

markenrechtliche Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung „Postkantoor“ (C-363/99, MarkenR 2004, 99)

ausdrücklich in Nummer 117 ausgeführt hat, würde eine Eintragung der begehrten

Bezeichnung mit einer solchen Einschränkung nur zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im allgemeinen nicht darüber informiert, daß sich bei bestimmten Waren der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst

werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der

Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses

Merkmal beschreiben.

Soweit sich die Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbar gelagerte Voreintragungen beruft, sei auf die bei Althammer/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdnr

261 f zahlreich zitierte, langjährige Rechtsprechung hingewiesen. Im übrigen kam

es im vorliegenden Fall gerade auf die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung an, die unter Umständen in anderen Fällen und für andere

Waren nicht bejaht werden müßte.

Damit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen, weil der angemeldeten Bezeichnung bereits das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft entgegensteht. Ob ihr als beschreibender Angabe darüber hinaus noch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, könnte demnach dahingestellt bleiben. Dies würde nur bedeuten – ebenso wie in den Ausführungen der

Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß –, daß über dieses Eintragungshindernis keine Aussage getroffen wurde und auch nicht getroffen werden musste, da

die Feststellung eines Eintragungshindernisses zur Verneinung der Schutzfähigkeit ausreicht. Die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG müssen nämlich nicht kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich aus der der Vorschrift des § 8 Abs 2 MarkenG

zu entnehmenden Satzkonstruktion, bei der nach dem Schutzhindernis der Nummer 8 die auf eine alternative, nicht aber kumulative Prüfung der Schutzhindernisse hinweisende Satzverbindung „oder“ eingefügt worden ist.

Dennoch möchte der Senat nicht verschweigen, dass er auch den Zurückweisungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für gegeben hält, weil es den Mitbewerbern der Anmelderin möglich sein muß, ungehindert von Monopolrechten Dritter

auf die etwaige Beschaffenheit einschlägiger Waren hinweisen zu können. Wie

oben dargelegt (vgl EuGH aaO „Postkantoor“) vermag daran die Einschränkung

des Warenverzeichnisses nichts zu ändern.

Albert

Reker

Eder

Bb