Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 32 W (pat) 101/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 101/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 68 406
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild einschließlich münzbetätigter Videogeräte; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; auf Datenträger aufgezeichnete Computersoftware,
einschließlich Programme für Videospiele; Spiele, einschließlich
Spiele für münzbetätigte Spielautomaten sowie für Videogeräte
und elektronische Spiele; Spielzeug, soweit in Klasse 28 enthalten; Werbung und Marketing, vor allem in digitalen Netzen, insbesondere durch Gestaltung und Beherbergung von elektronisch
aufbereiteten Informationen in Wort, Bild und Ton (Webvertising);
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Sammeln und
Liefern von Nachrichten im Internet; Unterhalten und Bereitstellen
von virtuellen Diskussionsräumen und virtuellen Spielen; Bereitstellen von Plattenspeicher und Programmen sowie Programmergänzungen auf Internet-Rechnern; Erstellen und Betreiben von
Datenbanken; Webdesign; Bereitstellen des Zugangs zu Datennetzen; Bereitstellen von digitalen Informationsangeboten auf Internet-Rechnern
bestimmten Marke 399 68 406 (angemeldet am 2. November 1999)
Webtris
ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 1 555 420
TETRIS
Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für
wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in
Laboratorien, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-,
optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerprogramme,
soweit in Klasse 9 enthalten; Videogeräte, Videobänder; Videospielmaschinen, insbesondere Videospielmaschinen mit eingebauter Uhr; Computer-Software (soweit in Klasse 9 enthalten) für
Videospiele, in Speichermedien oder auf Datenträgern aufgezeichnete Videospiele; Spiele und Spielzeug; Turn- und Sportgeräte.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom
23. September 2002 zurückgewiesen. Trotz der Übereinstimmung in vier Buchstaben seien die Abweichungen in der jeweils ersten Worthälfte (TE zu Web) ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen beider Marken auszuschließen. Wegen der Stellung am Wortanfang und der auf ihnen liegenden Betonung würden
diese Unterschiede prägnant hervortreten. Es ergäbe sich ein jeweils eigenständiges, klar erkennbar voneinander abweichendes Klangbild. Schriftbildlich unterschieden sich beide Marken in der Buchstabenfolge ebenfalls hinreichend deutlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke aus dem Register zu löschen.
Angesichts der Warenidentität und des Umstands, dass der Marke TETRIS als der
Bezeichnung eines weltweit verbreiteten Computerspiels ein großer Schutzumfang
zukomme, kämen sich beide Marken verwechselbar nahe. "Web" sei – als Hinweis
auf das Internet – eine rein sachbeschreibende und kaum unterscheidungskräftige
Angabe; der Verkehr werde sich mithin bei der angegriffenen Marke mehr am Bestandteil "tris" orientieren. Da auch die Widerspruchsmarke klanglich von ihrer
zweiten Silbe geprägt werde und beide Vergleichsmarken zudem die identische
Vokalfolge e – i aufwiesen, bestehe phonetische Verwechslungsgefahr. Dies gelte
um so mehr, als der Inhaber der angegriffenen Marke zeitweise auch Inhaber der
Domain "tetris.de" gewesen sei. Er habe diese nach Klageandrohung zwar inzwischen frei gegeben, es bleibe aber die Nachwirkung, dass die beteiligten Verkehrskreise beide Vergleichsmarken miteinander in Beziehung setzten. Schließlich
werde "Webtris" auch damit beworben, es sei "Tetris for the web".
Der Markeninhaber hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht zur Sache geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die sich
gegenüberstehenden Marken nicht der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS).
Trotz Identität der Waren in den Klassen 9 und 28 sowie Ähnlichkeit der für die
jüngere Marke geschützten Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" mit "Computer-Software" und Zugrundelegung einer durch starke
Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Computerspiele, sind die sich gegenüberstehenden Markenwörter einander nicht so ähnlich,
dass ernsthaft mit Verwechslungsfällen in einem entscheidungserheblichen Umfang gerechnet werden müsste. Sie haben zwar die jeweilige Endung "tris" gemeinsam, weichen aber am Wortanfang deutlich voneinander ab. Schriftbildlich
wird in der jeweiligen Eingangssilbe der gemeinsame Vokal e durch völlig unterschiedliche Konsonanten eingerahmt, so dass der Verkehr weder beim Lesen,
noch aus der Erinnerung heraus einen Anlass zu Verwechslungen hat. Zudem ist
die Widerspruchsmarke um einen Buchstaben kürzer als die jüngere.
Klanglich stellt sich in der Gesamtheit beider Wörter ebenfalls ein unterschiedlicher Eindruck ein. Der Bestandteil "Web" der jüngeren Marke mag zwar – für sich
gesehen – beschreibend sein (als anderes Wort für Internet), darf deshalb aber
innerhalb der zusammengeschriebenen Marke nicht vernachlässigt werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn 339). Webtris stellt ein einheitliches Kunstwort dar, wobei das e der ersten Silbe offen gesprochen wird, weil eben für den
Verkehr in Anbetracht der beanspruchten Waren die Verbindung zum englischsprachigen Begriff Web klar zutage tritt. Demgegenüber ist nicht ernsthaft zu
erwarten, dass eine Verbindung zu den deutschen Wörtern "weben" und "Weber",
in denen das e eng gesprochen wird, gesehen wird. In der Widerspruchsmarke
wird demgegenüber mangels eines nachfolgenden Doppel-T das E in der Eingangssilbe meist geschlossen ausgesprochen werden. Zudem ist nicht nur auf die
Vokale abzustellen, sondern auch auf die völlig unterschiedlichen Eingangskonsonanten W im Verhältnis zu T. Während das W einen weichen Laut verkörpert,
weist das T einen harten Klang auf. Der zusätzlich am Ende der ersten Silbe der
jüngeren Marke enthaltene Konsonant b findet in der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung. Er bewirkt, dass die beiden Silben der jüngeren Marke sich stärker
voneinander abheben, diese gleichsam durch eine Zäsur getrennt sind, während
demgegenüber in TETRIS beide Silben stärker miteinander verschmelzen, zumal
das mittlere T sowohl der ersten als auch der zweiten Silbe zugeordnet werden
kann.
Sonstige verwechslungsbegründende Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt (mittelbar) verwechselt
werden könnten. Ein fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreisen, auf die bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr abzustellen ist (Ströbele/
Hacker, aaO, § 9 Rdn 470), hat allein aufgrund der gemeinsamen Endung "tris"
bei – wie ausgeführt – jeweils deutlich voneinander abweichenden Wortanfängen
keinen Grund, beide Marken einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft
zuzuordnen oder auf sonstige Verbindungen zwischen den Herstellern bzw.
Anbietern so gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen zu schließen. Die
Endung "tris" tritt nicht eigenständig als Stammbestandteil mit Hinweisfunktion auf
das Unternehmen der Widersprechenden in Erscheinung. Die Widersprechende
hat auch nichts dafür vorgetragen, dass sie über weitere (Serien-) Zeichen mit
dieser Endung verfügt.
Dass der Markeninhaber - wie die Widersprechende unwidersprochen vorgetragen
hat – zeitweise sich einer Domaine "tetris.de" bedient hat, wird dem Verkehr ganz
weitgehend nicht (mehr) bekannt sein. Allein hieraus folgt, bei ansonsten ausreichendem Markenabstand, keine mittelbare Verwechslungsgefahr. Gleichfalls nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die seitens der Widersprechenden behauptete Werbung des Markeninhabers ("Tetris for the web") gegen namens-, urheber- oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstößt; insoweit ist
die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben.
Gründe für eine Kostenauferlegung (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Hu